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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 28.03.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188903281
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18890328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18890328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1889
- Monat1889-03
- Tag1889-03-28
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1889. Amtsblatt » für die Königliche Amtshauptmannschaft zn Flöha. sowie für das Königliche Amtsgericht nnd den Stadtrat zn Zschopau. 57. Jahrgang Erscheint Dienstag. Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorder ausgegeben und versendet Diertelsahrspreis 1 Mark ausschließlich Boten- und Postgebühren. Donnerstag den 28. März. ! Inserate wer und bis mi sen nlit 10 Pf. für die gespaltene Korpuszeile berechnet llags 12 Uhr des dein Tage des lfrschcinens vorher gehenden Tages angenommen. Bekanntinachung. Nach einem Beschlüsse der Bezirksversammlung soll auch in diesem Jahre unbemittelten, deni hiesigen Bezirk angehörigen Eltern die Unter bringung scrophulöser Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren in die Heilanstalt Soolbad Frankenhausen auf Kosten des Bezirks er möglicht werden. Diesbezügliche Gesuche, in welchen namentlich zu erwähnen ist, ob die erste Ende Mai beginnende oder die spätere Enrzeit (Mitte August) benutzt werden soll, sind unter Beifügung eines von der Gemeindebehörde auszustellenden Armuthszeugnisses und eines von dem behandelnden Arzte nuszusüllenden Fragebogens, welche an Canzleistelle in Empfmig genommen werden können, bis znm 20. April 1880 anher einzureiche». Die Unterzeichnete Behörde ist zu weiterer Ausknnftscrtheiluttg jederzeit gern bereit. Königliche A m ts h au p tm a n u schaf t Flöha, am 25. März 1899. v. Gehe. Fischbach. Bekanntmachung, die Benutzung der Ziehhunde betr. Um die Mißstände, welche nach de» seither gemachten Erfahrungen bezüglich der Benutzung von Hunden zum Ziehen bestehen, thuulichst zu be seitigen bez. denselben vorzubeuge», wird bez. nach Gehör des Bezirksausschusses und der Stadtverordnete» für den Bezirk der Unterzeichneten Behörden folgendes angeordnet: 1) Jeder Hundefuhrwerksbesitzer hat seine Zugthiere bei der Ortspvlizeibehörde seines Wohnortes anzumelden und hierbei die Zugthiere genau zu bezeichne». Die Behörde stellt ihm, soweit dies nach Punkt 2 unbedenklich ist, eine für das Kalenderjahr gültige Bescheinigung über die angemeldeten Hunde aus. Der Führer des Geschirres hat letztere stets bei sich zu tragen und auf Verlange» den Polizei behörden und deren Organen vorzuzeigen. Jede Benutzung der Hunde zum Ziehe» ohne Bescheinigung ist verboten. 2) Hunde, welche zum Ziehen verwendet werden sollen, müssen körperlich völlig ausgebildet, gesund und wenigstens 1'/- Jahr alt sein, sowie eine Höhe von wenigstens 60 om und ein Körpergewicht von 25 haben. 3) Der Führer eines Hundcfuhrwerks ist verpflichtet, jederzeit ein Gefäß zum Saufen und bei kalter oder nasser Witterung eine trockene Unterlage (Decke) für den Hund bei sich zu führen und von diesen Gegenständen rechtzeitig, insbesondere soviel den letzteren aulangt, beim Stehenlassen des Fuhrwerks Gebrauch zu machen. 4) Das längere Stehenlassen von Hundefuhrwerken vor Gasthäusern, Verkaufsläden u. s. w. ist verboten. 5) Ziehhunde sind beim Abspannen und Einstellen sofort vom Geschirre zu befreien nnd auf Lagerplätze unterzubringen, welche einen trockenen Untergrund und Schutz gegen Witterungsunbilden gewähren. 6) Jedes Hundefuhrwerk, welches nach der Verordnung der Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern vom 7. September 1876 bezeichnet sein muß, ist bei eintrelender Dunkelheit zu beleuchten. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft und sind bis dahin, soweit nöthig, die erforderlichen Vorkehrungen Seiten der Hundefnhrwerksbesitzcr zu treffen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an den Hundefuhrwerksbesitzern mit Geldstrafe bis zn 60 Mark beziehentlich entsprechender Hast bestraft. Die Amtshauptniannschaft veranlaßt die ihr unterstehenden Polizeibehörden und deren Organe, die Durchführung dieser Maßregel fortgesetzt zu überwachen, Zuwiderhandlungen aber zu bestrafen beziehentlich zur Bestrafung anher anznzeigen. Flöha und Zschopau, am 20. März 1889. Die Königliche Amtshauptniannschaft. Der S t a d t r a t h. v. Gehe. Krctzschmar. Brtg. Bekanntmachung. Aus Antrag der Erben soll künftigen 12. April 188Ä Vormittags 11 Uhr im Lehngerichtsgasthof zu Dittmannsdorf das znm Nachlasse des Strumpfwirkers Friedrich Ferdinand Uhlig gehörige, in Ditt mannsdorf gelegene, ans Wiese, Garten, Feld nnd Gebäuden bestehende, 2 Acker 5l ciN. umfassende, aus 5563 Mark — Pfg. gewürderte Grundstück versteigert werden. Man ladet zu diesem Termine Kauflustige mit dem Bemerken ein, daß von der Grundstücksbeschreibung und den Versteigerungsbedingungeu auch vor demselben an Gerichtsstelle Kenntniß genommen werden kan». Zschopau, am 26. März 1889. Das Königliche Amtsgericht daselbst. Fvrker. Diebstah l. Am 20. März a. c. ist bei der in der Restauration zum Meisterhause hier stattgehabten Mutierung aus dem Ankleidezimmer eine silberne Cylinderuhr — auf der Rückseite derselben befindet sich ein Stern mit 12 Strahlen —gestohlen worden, was zur Ermittelung des Diebes und Wieder erlangung der Uhr hiermit bekannt gemacht wird. Zschopau, den 27. Mürz 1889. Der Königliche A in t s a n w a l t. ^ Will». Bekanntmachung. Die Brandvcrsicherungsbeiträge auf Sen 1. Termin 188S, welche von den Gebäuden nach 1 Pfennig und von den industriellen und landwirthschastlichen Betriebsgegcnständen nach I V» Pfennig für jede Ver sicherungseinheit zu erheben sind, sowie die auf frühere Termine sich berechnenden Stückbeiträge sind vom 1. bis 8. April 1880 an unsere Stadtsteuereinnahme abzusiihren.
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