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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 16.05.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-05-16
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188905166
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18890516
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18890516
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1889
- Monat1889-05
- Tag1889-05-16
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" Wochenblatt " für IflHopau und Amgegend. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zn Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorder ausgegeben und versendet VierteljahrSpreis 1 Mark ausschließlich Voten- und Postgebühren. 57. Jahrgang. Donnerstag den 16. Mai. Inserate werden mit 10 Pf. für die gespaltene Korpuszeile berechnet und bis mittags 12 Uhr des dem Tage des Erscheinens vorher gehenden Tages angenommen. Bekanntmachung, das diesjährige Aushebungsgeschäft betreffend. Nach dem von der Königliche» Oberersatzcommission im Bezirke der V. Jnfanteriebrigade No. 63 zn Dresden aufgestellten bezüglichen Reise plane findet die diesjährige Aushebung der Militärpflichtigen aus dem den gesammten Amthauptmannschaftlichen Bezirk umfassenden Aushebungsbezirke Flöha, sowie der sonstigen in diesem Bezirke jetzt aufhältlichen Militärpflichtigen, welche in anderen Bezirken zu einer der nachbczeichneten Klassen desig- nirt worden, de» 4., 5., «., 7. und 8. Juni 1888, von Bormittags V,8 Uhr ab im Schuinann'schen Gasthofe zu Flöha statt, was hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis; gebracht wird, daß die sämmtlichcn bei der diesjährigen Musterung als diensttaug lich bezeichneten, sowie die zur Ersatzreserve und zum Landsturm I. Aufgebots in Vorschlag gebrachten, ferner die als dauernd un tauglich bezeichneten, ingleichen die wegen körperlicher Fehler von den Truppentheilen zurückgewicsenen Einjahrig-Freiwilligen und die sonstigen welche durch ihre Ortsvehörde besondere Ordre erhalten werden, - - B- m-i düng der in Z 267, A 625 und Z 725 verbunden mit Z 663 der Wehrordnung angcdrohten Strafen und Nachtheile, an dem vorgedachten Orte und zu der oberwähnten Zeit vor der Königlichen Oberersatzcommission Pünktlich sich einznfinden haben. Die vorgeladenen Mannschaften haben gemäß Z 67 No. 3 der Wehrordnung zn Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mk. ihre Ordres und Loosungsscheine mitzubringen und bei der Aushebung vorzulcgc». Ueber Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen, ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes enthalten zu sein, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen. Hiernächst wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß nur solche Reklamationen (Anträge auf Zurückstellung) zulässig sind, deren Veranlassung erst nach Beendigung des diesjährigen Musterungsgeschäftes entstanden ist und welche spätestens im Anshebungstermine angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Personen, wegen deren Erwerbs- beziehentlich Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit die Reklamation nach § 32 No. 2n und 1) und § 33 No. 1 der Wehrordimng erfolgt, haben gemäß § 63 No. 7 Abs. 4 und Z 33 No. 4 der Wehrordnung im Aushebungstermine persönlich mit zu erscheinen, während etwa vorgelegte Urkunden obrigkeitlich beglaubigt sein müssen (Z 652 und 5 der Wehrordnung). Rach Beendigung des Aushebungsgeschäftes sind Reklamationen nur dann zulässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Die Herren Stammrollenführer des Bezirks werden hiermit anfgefordert, zu dem betreffenden Aushebungstermine sich einzufinden und die Rccrutirnngsstammrollen mitzubringen; ebenso sind von den inzwischen in die Stammrollen bewirkten Einträgen Nachträge unter Beifügung der be treffenden Loosungsscheine sofort anher, nicht aber erst im Aushebungstermine einzureichen. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission des AushebungSbezirkes Flöha, am 10. Mai 1889. Amtshauptmann v. Gehe. U. Bekanntmachung, das Umherlaufen von Hunden betr. Wiederholte Klagen über das unbeaufsichtigte Umherlaufen von Hunden lassen es angezeigt erscheinen, die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen hiermit anderweit einzuschärfen: 1) Wer seinen Hund außerhalb seines Gehöftes oder seiner Behausung unbeaufsichtigt frei umherlaufen läßt, verwirkt, dafern der Hund nicht mit einem tüchtigen Maulkorbe versehen ist, nach § 2 des Mandates vom 2. April 1796 eine der Ortsarmenkasse zufließende Geld strafe von 1 Mark —-. 2) Hunde, welche in einer Entfernung von mehr als 500 Schritt vom nächsten bewohnten Hause ohne Beisein des Besitzers revieren, können von dem Jagdberechtigten getödtet werden; außerdem verfällt der Eigenthümcr des revierenden Hundes auf Antrag des Jagd berechtigten nach § 35 deS Gesetzes vom 1. Dezember 1864 in jedem einzelnen Falle in eine der Ortsarmenkasse zufließende Geldstrafe von 1—6 Mark. 3) Hunde, welche außerhalb von Häusern, Gehöften oder sonstigen geschlossenen Localitäten ohne die für das laufende Jahr gültige Steuer- Marke am Halsband betroffen werden, sind durch den Kaviller wegzufangen, die Besitzer der Hunde aber nach §§ 6, 7 des Gesetzes vom 18. August 1868, insoweit nicht noch überdies eine Steuerhinterziehung vorliegt, um 3 Mark —- Geld zu bestrafen. 4) Außerdem aber wird, wer bösartige Thiere frei umherlaufen läßt oder in Ansehung ihrer die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln zur Ver hütung von Beschädigungen unterläßt, nach Z 367, 11 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark —- oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Alle Ortsbehörden und Polizeiorgane werden hierdurch wiederholt angewiesen, demgemäß Aufsicht zu führen und Zuwiderhandlungen sofort zur Anzeige, beziehentlich Bestrafung zu bringen. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 9. Mai 1889. v. Gehe. Fischbach. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma E. Herrnstadl kw Zschopau und Grünhainichen und des alleinigen Inhabers derselben, des Kaufmanns Elias Herrnstadt in Zschopau, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters und zur Erhebung von Einwen dungen gegen das Schlußverzeichniß der bei der Vertheilung zu berücksichtigenden Forderungen der Schlußtermin auf den 13. Juni 1888, Vormittags V,11 Uhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst bestimmt. Zschopau, den 13. Mai 1889. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Baumgiirtel. H Bekanntmachung. Von dem diesjährigen Reichsgesetzblatt ist No. 11 erschienen. Dasselbe liegt zu Jedermann- Einsicht an hiesiger Rathsstelle aus und enthält unter No. 1856. Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirth- schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889. Zschopau, am 15. Mai 1889. Der Stadtrath. Kretzschmar. Gr.
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