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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 12.10.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-10-12
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188910121
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18891012
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18891012
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1889
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^ 121. 1889. Wochkilblatt für Zschopau und Amgegend Amtsblatt für die Königliche AmtShauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher auSgeaeben und versendet VierteljahrSpreiS 1 Mark ausschließlich Boten- und Postgebühren. Sonnabend den 12. Oktober. Inserate werden mit 10 Pf. für die oespaltene Korpuszeile berechne« und bis mittags 12'Uhr des dem Lage des Erscheinens vorher gehenden Tages angenommen. Im Namen des Königs! In der Privatklagsache des Restaurateurs Julias grenzet in Zschopau. Privatklägers, gegen den Schuhniachermeister und Agent Karl Franz Albrecht Nietzels daselbst, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat das Königliche Schöffengericht zu Zschopau in der Sitzung Pom 14. Juni 1889 für Recht erkannt: . „ Daß Carl Franz Albrecht Nietzel wegen Beleidigung gemäß Z 186 des ReichSstrafgesetzbnchs resp. auf den gestellten Strafantrag hin mit einer Geldstrafe von dreißig Mark, welche im Unvermögensfalle in fünf Tage Gcfängniß zu verwandeln, zu belegen, er ist auch die erwachsene» Untersuchungskosten, ein schließlich derjenigen, welche durch Ertheilung einer Ausfertigung dieses Urtheils an den Privatkläger erwachsen, zu bezahlen, sowie die dem Letzteren erwachsenen nothwendigcn Auslagen zu erstatten schuldig. Im Uebrigen wird dem Privatkläger gemäß 8 200 de§ Rcichsstrafgrsetzbuchs das Recht zugesprochcn, den entscheidenden Theil des Urtheils innerhalb 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft im hiesigen Amtsblatte äuf Koste» des Angeklagten bekannt machen zu lassen. Von Rechtswegen. Tobias. Zum Zwecke der Veröffentlichung nusgefertigt. Zschopau, am 5. October 1889. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Baumgiirtel. In dem Besitze eines taubstummen Bettlers aus Böhmen ist eine ziemlich neue Cylinderuhr vorgefunden worden. Da dieselbe vermuthlich gestohlen ist, so wird dies zur ebcnt. Ermittelung deS Eigenthümers hiermit bekannt gemacht. Die Uhr liegt hier zur Ansicht bereit. - Zschopau, den 1l. Oktober 1889. Der Königliche A m t s a n w a l t. Wilde. ^ Bekanntmachung. Mit Ende dieses Jahres scheiden auS der Bezirksversammlung des amtShauptmannschastlichen Bezirks Flöha die Vertreter der hiesigen Stadt, der Unterzeichnete Bürgermeister und Herr Kupferschmiedereibesitzcr Moritz Wachmann aus. Die deshalb erforderliche Neuwahl wird in gemeinsamer Sitzung des StadtrathS und der Stadtverordneten den S1 Oktober dss. Js., Nachmittags 6 Uhr im Saalzimmer des Gasthauses zum Deutschen Hause hier erfolgen, was in Gemäsheit 8 16 der Verordnung vom 20. August 1874 hierdurch bekannt gemacht wird. Zschopau, am 10. Oktober 1889. Der Stadtrath. Kretzschmar. H. Bekanntmachung. In Gemäsheit der Verordnung vom 23. September 1879, die Schöffen- und Gcschworenenwahl betr., ist die Urliste für die hiesige Stadt zur Schöffen- und Geschworenenwahl aufgestellt worden und liegt dieselbe vom IS. bis mit I». Oktober dss. Js. zu Jedermanns Einsicht öffentlich hier aus. Unter Bezugnahme auf die nachstehends abgedruckten diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen wird solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden können. Zschopau, am 10. Oktober 1889. Der Stadtrath. Kretzschmar. Gerichtsverfassungsgesetz vom SV. Januar 1877. 8 31. DaS Anit eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strasgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daS die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensgefahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht volle zwei Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen habe»; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhrstand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Lolksschullehrer; 9) Dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die LandeSgesehe können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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