Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Berechnung der Dienstbezüge. Rentenstopp 165 Bekanntmachung über die Rentenzuschußkasse für Arbeiter der sächsischen Staatsverwaltung: Rentenstopp und Beitragsrückzahlung (VOBI. d. LVS Nr. 21 vom 21. September 1946) Die Auszahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern an Ver sorgungsberechtigte des öffentlichen Dienstes (Ruhestandsbeamte und Be amtenhinterbliebene), die seit Mai 1945 eingestellt war, findet für Alt pensionäre gemäß Anordnung der Landesverwaltung Sachsen — Präs. 3 AI: 3027/46 — vom 31. Mai 1946*) (Sächsische Zeitung Nr. 38 vom 5. Juni 1946 S. 3) vom 1. April 1946 ab vorbehaltlich endgültiger Regelung nur noch in Höhe der Leistungen der Sozialversicherungsanstalt statt. Für alle im öffent lichen Dienst Beschäftigten, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1945 an sämt lich in der Sozialversicherung pflichtversichert sind, sind die Leistungen der Sozialversicherung durchweg an die Stelle der früheren Versorgungs bezüge der ehemaligen Beamten und Angestellten getreten (Runderlaß der Landesverwaltung Sachsen vom 28. November 1945 — Präs. 3 A I 1312/45—). Durch diese Anordnung ist für alle gegen Entgelt Beschäftigten ohne Rück sicht auf die Höhe ihres Einkommens gleichmäßig voller Versicherungs schutz in der Sozialversicherung gewährleistet. Für einzelne Beschäftigungs gruppen, wie Arbeiter und Arbeiterinnen der öffentlichen Körperschaften, besteht kein Bedürfnis mehr zur Errichtung oder Aufrechterhaltung geson derter Alters- und Hinterbliebenenversorgung, überdies sieht die neue Sozialversicherung eine freiwillige Zusatzversicherung für Zusatzkranken geld, Krankenhauszusatzgeld, Zusatzrente und Zusatzsterbegeld vor. Dar über hinaus bietet die Versicherungsanstalt des Bundeslandes Sachsen weitere Möglichkeit zusätzlichen freiwilligen Versicherungsschutzes. Da hiernach den ehemaligen Ruhestandsbeamten und ihren Hinterbliebe nen keine höheren Versorgungsbezüge gewährt werden, als sie den Staats arbeitern bisher schon zustanden, ist für deren Zusatzversicherung, die zum Ziele hatte, sie beamtenähnlich zu versorgen, kein Raum mehr und damit der Zweck der Rentenzuschußkasse hinfällig geworden. Infolgedessen wird die Auszahlung von Anstaltsleistungen (Zusatzrenten, Witwen- und Waisenrenten, Sterbegeld) durch die Rentenzuschußkasse für Arbeiter der sächsischen Staatsverwaltung vom l.Juli 1945 an eingestellt. Das gleiche gilt für etwaige Rückstände aus der vorhergehenden Zeit. Es sind jedoch den Mitgliedern der Rentenzuschußkasse die von ihnen selbst in der Zeit seit dem Einmarsch der Roten Armee (8. Mai 1945) durch Lohn abzug oder in sonstiger Form geleisteten Beiträge in Erweiterung der Satzungsbestimmung in voller Höhe zurückzuerstatten, soweit sich das ohne schwierige Aufenthaltsfeststellung bewerkstelligen läßt. Neue Beiträge zur Rentenzuschußkasse sind nicht mehr zu erheben. Dresden, am 6. September 1946 VI Ab: 363/46 Landesverwaltung Sachsen — Finanzen und Steuern Rohner, Vizepräsident * Maßgebend für die Auszahlung von Pensionen ist jetzt die Anordnung über die Auszahlung von Pensionen (Renten) aus Haushaltmitteln vom 31. Oktober 1946 (VOBI. der LVS Nr. 27 vom 15. Dezember 1946), zu deren Durchführung die Bekannt machung vom 31. März 1947 (VOBI. der LRS Nr. 12 vom 2. Juli 1947) ergangen ist. — Die Anordnung vom 31. Mai 1946 ist aufgehoben.