14 Einführung II. Überblick über den Inhalt l.Die kollektive Regelung der Löhne und Arbeitsbedingungen SMA-Befehl Nr. 2 vom 10. Juni 1945 leitet die Neugestaltung der sozialen Ordnung ein. Er stellt das Recht der Arbeiter und Angestellten zur Ver einigung in freien Gewerkschaften und Organisationen wieder her und überträgt ihnen die Befugnis zum Abschluß kollektiver Verträge. Damit bildet der Befehl Nr. 2 die programmatische Grundlage für den Wiederauf bau und die Neuordnung des Tarifwesens und des Tarifrechts. In einer Reihe von Einzelbefehlen hat dann die SMA den Abschluß von Kollektiv verträgen für verschiedene Wirtschaftsgruppen in die Wege geleitet und Grundbestimmungen für deren Inhalt und für die Behandlung wichtiger Fragen aufgestellt; z. B. im Befehl Nr. 26 vom 26. Januar 1946 für die Landwirtschaft, im Befehl Nr. 168 vom 12. Dezember 1945 für Arbeiter und Angestellte der Reichsbahn, erweitert durch Befehl Nr. 34 vom 19. Februar 1947, im Befehl Nr. 35 vom 19. Februar 1947 für die Arbeiter im Post- und Fernmeldewesen, im Befehl Nr. 116 vom 13. April 1946 und Befehl Nr. 323 vom 20. November 1946 für die Arbeiter und Angestellten in der Brennstoffindustrie und im Bergbau. Für diese Bereiche liegen neue Tarif verträge vor; -die Befehle haben damit im wesentlichen ihre Erledigung ge funden und brauchten nicht mehr aufgeführt zu werden. Für weitere Wirt schaftsgruppen, wie für das Baugewerbe, Metallgewerbe und die Textil industrie, chemische Industrie und Zuckerindustrie sind neue Tarife eben falls abgeschlossen worden oder stehen vor ihrer Vollendung. Diese neuen tariflichen Vertragswerke wurden auch gestützt durch den allgemeingültigen Befehl der SMA Nr. 180 vom 22. Dezember 1945, in dessen Ziffer 1 f bestimmt ist; „Abschlüsse von Tarifverträgen zwischen den Ge werkschaften und den Arbeitgebern betr. Regelung von Löhnen entsprechend Ziffer 1 a bis e dieses Befehls sind zuzulassen." Befehl Nr. 61 vom 14. März 1947 bedeutet einen weiteren Schritt vorwärts auf dem Wege der Festigung des Tarifwesens. Er esteilte generell die Ermächtigung, Kollektivverträge in den Betrieben und bei den Behörden in der sowjetischen Besatzungszone abzuschließen, so daß es einer besonderen Genehmigung zum Abschluß von Tarifen durch Spezialbefehle nicht mehr bedarf. Gleichzeitig brachte Befehl Nr. 61 die wichtige Klarstellung, wer auf Unternehmerseite als „Tarifvertrags partner” und als Kontrahent gegenüber den Gewerkschaften auftreten darf. Tariffähigkeit auf Seite der Unternehmer besitzen: a) Betriebsverwal tungen, b) deren Vereinigungen. Das sind nicht Arbeitgeberverbände alten Stils, sondern Vereinigungen von Unternehmern, die wirtschaftlich zusam mengefaßt sind oder deren Leitungen in einer Hand liegen, so z. B. die Ver einigungen volkseigener Betriebe, c) die Handwerkskammern und die Indu strie- und Handelskammern als Vertreter der kleinen und mittleren (nach der Zahl der Beschäftigten gerechnet) Betriebe. Zu dieser Kategorie zählen nach Auffassung der Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge Betriebe oder Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten. Durch Befehl Nr. 61 ist da mit das Verfahren für die kollektive Regelung von Löhnen und Arbeits-