Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Bewertung der Sachbezüge. Lohnsteuerkarte 1948 189 Bekanntmachung über die Lohnsteuerkarte 1948 (VOBl. d. LRS Nr. 17 vom 18. September 1047) 1. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte 1947 wird bis zum 31. Dezember 1948 verlängert. 2. Arbeitnehmer, die im Laufe des Steuerjahres 1947 den Ehegatten oder ein Kind, für welches Steuerermäßigung gewährt wurde, durch den Tod verloren haben, werden aufgefordert, diesen Tatbestand der Gemeinde behörde unter Vorlage der Lohnsteuerkarte zu melden, damit unter II eine entsprechende Berichtigung mit Wirkung ab 1. Januar 1948 eingetragen werden kann. 3. Ebenso ist eine im Steuerjahr 1947 rechtskräftig gewordene Eheschei dung zwecks Berichtigung der Lohnsteuerkarte der Gemeindebehörde zu melden. 4. Die unter I der Lohnsteuerkarte eingetragene Anzahl der haushalt zugehörigen Kinder vermindert sich für das Steuerjahr 1948 um die Zahl der Kinder des Jahrgangs 1932 und vermehrt sich außer um die Zahl der zwischen dem 10. Dezember 1946 und 31. Dezember 1946 Geborenen um die Kinderzahl des Jahrgangs 1947. Der Zugang dürfte größtenteils durch Berichtigung der Lohnsteuerkarten unter II erfaßt sein oder noch erfaßt werden. Arbeitnehmer mit Kindern des Jahrganges 1932 werden darauf aufmerk sam gemacht, daß ihnen auf Antrag weiterhin Kinderermäßigung für Kinder des Jahrgangs 1932 zusteht, wenn die Voraussetzungen des § 4 der Richt linien zum Kontrollratsgesetz Nr. 12 gegeben sind, d. h. wenn diese Kinder eine vom Zonenbefehlshaber anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen. Der Antrag ist, wie sonst in diesem Falle, beim Steueramt zu stellen, das die Berichtigung unter II der Lohnsteuerkarte vornimmt. Waren z. B. bisher vier haushaltzugehörige Kinder und ein Kind wegen Art. II 1 c III des Kontrollratsgesetzes Nr. 12 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt, so würde die Berichtigung lauten: „Anzahl der haushaltzugehörigen Kinder .drei', Anzahl der Kinder, für die Kinderermäßigung zusteht, .zwei', zusammen ,fünf' (wie bisher), gültig ab 1. Januar 1948." 5. Für Kinder des Jahrgangs 1927 wird ab 1. Januar 1948 Kinderermäßi gung in keinem Falle gewährt. Der Arbeitnehmer hat, falls ihm für ein derartiges Kind Kinderermäßigung zugebilligt worden ist, seine Lohn steuerkarte dem Wohnsitzsteueramt vorzulegen, das die Eintragung mit Wirkung vom 1. Januar 1948 ab berichtigt. 6. Unverheirateten Arbeitnehmern der Geburtenjahrgänge 1883 und 1884 steht auf Antrag von dem auf den Geburtstag folgenden Monat ab (nach Vollendung des 64. Lebensjahres) Einstufung in Steuerklasse II zu. 7. Alle Bewilligungen von Sondervergünstigungen (§ 41 des Einkommen steuergesetzes III der Lohnsteuerkartej verlieren mit dem 31. Dezember 1947 ihre Gültigkeit und müssen für das Steuerjahr 1948 bei dem zustän digen Steueramt neu beantragt werden. 8. Die Betriebssteuerämter haben gemäß Abschnitt V des Merkblatts zur Lohnsteuerkarte 1947 zu prüfen, ob die Lohnsteuerkarten 1944/46 vollständig abgegeben sind, und zwar mit dem vorgeschriebenen Vermerk des Arbeit gebers, daß die Lohnsteuerbescheinigungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1947 auf der Lohnsteuerkarte 1947 eingetragen sind.