16 Einführung waltung Sachsen vom 26. Juli 1946 gab weitere Weisungen an die Arbeits ämter und die Betriebe über die Ausbildung von Lehrlingen, Anlernlingen und Umschülern zu Fachkräften.—- In Ausführung des Befehls Nr. 234 vom 9. Oktober 1947 hat schließlich die Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge die grundlegende Verordnung über die Ausbildung von Industriearbeitern in dep Berufsschulen erlassen. Die Arbeitseinweisung findet jetzt in Ziffer 18 des Kontrollratsbefehls Nr. 3 vom 17. Januar 1946 ihre Stütze. Die Arbeitgeber, die Arbeitskräfte benötigen, sind verpflichtet, sich ausschließlich an das zuständige Arbeits amt zu wenden. Stellenangebote und -gesuche unter Kennziffer oder Deck adresse sind untersagt. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitsamtes veröffentlicht werden. Entlassungen hat der Arbeitgeber am gleichen Tage, an dem sie erfolgen, dem Arbeitsamt mitzuteilen. Massen entlassungen müssen eine angemessene Frist vorher mitgeteilt werden. Durch eine besondere Dienstanweisung zum Kontrollratsbefehl Nr. 3 vom 16. Mai 1947 hat die Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge Bestim mungen über die Lösung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere über das Verfahren bei der Stellungnahme der Arbeitsämter zu den mitgeteilten Kündigungen getroffen. Im übrigen enthält der Befehl Nr. 3 keine Kündi gungsvorschriften, wie oft irrtümlich angenommen wird. Er stellt kein Ge setz zum Schutze des Arbeitsplatzes dar, sondern gibt Normen für die Be setzung der Arbeitsplätze unter arbeitseinsatzmäßigen Gesichtspunkten. Die hierin vorgesehene Mitwirkung der Arbeitsämter bei Kündigungen ist ebenfalls eine Maßnahme des Arbeitseinsatzes und- nicht des eigentlichen Arbeitsrechts. Uber den Rechtsgrund und die Rechtsmäßigkeit der Kündi gung entscheidet allein das Arbeitsgericht. Spezialvorschriften über Kündigungsschutz, wie sie das alte Betriebsräte gesetz von 1920 und das diesem hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen nachgebildete, jetzt aufgehobene Arbeitsordnungsgesetz von 1934 in §§ 56 ff. enthielt (Kündigungswiderrufsklage), sind zur Zeit nicht vorhanden. Gegen wärtig beruht der Schulz des Arbeitsplatzes für die Beschäftigten in der sowjetischen Zone hauptsächlich auf der Rechtsprechung der Arbeits gerichte. Diese haben sich in der Mehrzahl auf den Standpunkt gestellt, daß die Kündigung eines Unternehmers unter Umständen den §138 BGB. ver letzen kann; Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Nach modernen Gesichtspunkten hat jeder Beschäftigte das Recht, solange im Arbeitsverhältnis zu bleiben, wie er seine Arbeitspflicht erfüllt und keine zwingenden betrieblichen Gründe zu seiner Entlassung vorliegen. 3. Arbeitsverwaltung und Arbeitsverfassung Die Arbeitsverwaltung wurde in den Ländern und Provinzen der sowje tischen Zone nach dem Zusammenbruch des Naziregimes neu aufgebaut, und zwar zunächst innerhalb der Grenzen dieser Verwaltungsbereiche. Den Landesämtern für Arbeit und Sozialfürsorge unterstehen die Arbeitsämter, Im Lande Sachsen war als Zwischeninstanz noch das Landesarbeitsamt ge bildet worden. Es ist seit April 1947 in die Hauptabteilung Arbeit des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge eingegliedert worden.