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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1885
- Erscheinungsdatum
- 1885-07-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188507155
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18850715
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18850715
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1885
- Monat1885-07
- Tag1885-07-15
- Monat1885-07
- Jahr1885
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 15.07.1885
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R Erscheint täglich früh S'/, Uhr. Reßsrtis» »»- Lrprsittm JohaaneSgaflk 8. SprrchftLndrn drr LeSarttE Bormitiags 10—12 Uhr. NachniiliagS 5—6 Uhr. A»r »„ «us,»»« «»»iitrrq«, »chi »>« U»«t>»» «ch» mr»i»Us. Annahme »er für »te nichftksl^«»» Nummer bestimmten Inserate a» SSaäiciitanen bi« 3 U»r Nachmittag», au Sonn- und Festtagen srih bi« ',»V Uhe. Zu drn /ilialen für Zns.-^nnahme: Ott» Klemm, UniversitätSstraße 1. Lauts Lösch«, Kathanneustr. 23, p. nur bi« '/.r Uhr. Wger TlMUM Anzeiger. Organ für Politik, Localgeschichte, Handels- nnd Geschäftsverkehr. »nflnge 1S1O0. ^donnemrnisprris vierielj. 4V, M>i iucl. Brinamoh» b Mk., durch die Post bezogen 6 Ms Irl», einzelne «lummer 20 P> Belegexemplar 10 Pi. Grbüliren für Extrabeilagen sin Tageblatt-Formal -iejalzff ahne Pastdelörderung 30 Ml. «>t PoftbesSrderuug «8 Ml. Inßerate Sgespalteue Petitzeffe 20 Pi. Gröbere Schriften laut »ns. PreMverzeichnch. Tabellarischer a. Zifsernsatz aach HSHerui Taci; ünlsmrll «nter de« R»dartio»«strich dte4gest>a!t gelleÜ0Pf..norden Famelienoachrichle di« Sgrspaltra« geile 40 Ps. Inserate sind steil an die Expedition z.- senden. — Rabatt wird n«hl gegeben. Zahlung prnanamaranäo oder dura- Psfl- »achaahme. 1S8. Mittwoch den 15. Juli 1885. 7S. Jchrgang. tgegen stehenden Bestimmungen in den tztz. XXII de» mittelst RescriptcS der Landesregierung vom Amtlicher Theil. Nachdem mit Zustimmung Sr. Majestät deS König» da» Königliche Ministerium des Inner» die zufolge der neueren Gesetzgebung nothwenvia gewordene» zwischen dem Rathe und dcnl Polizeicollegium zu Leipzig bez. »nter Beitritt der Stadt» verorbneten vereinbarte neue Ordnung der Compelenzverhält- niste de« Rathes und de« Polizeiamte« der Stadt Leipzig in Sachen der WohlsabrtS- und Sicherheit-Polizei genehmigt auch die ent und XXXVI 12. März 1522 bekannt gemachten Regulativ; wegen Ber- walturig der Polizei und der Criminalrechtopslege in Leipzig durch Verordnung vom 17. vor. Mts. außer Wirksamkeit ge setzt hat (Ges.« u. Vcrordn.-Bl. v. 1885, 4. Stück Nr. 18), so dringen wir nunmehr das nachstehende, an Stelle ver vorge» dachten aufgehobenen Bestimmungen tretende neue Competenz- Regulativ hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 12. Juni 1885. Der Rath uad daS Polizeiamt der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Bretschneider. Hcntschel. Regulativ Uber die Competenzverbältnisse zwischen dem Ralhe und dem Polizeiamt« der Stadt Leipzig in Sachen der Wohlfahrt»- und der Sicherheitspolizei. K. Die Zuständigkeit des Rathes der Stadt Leipzig aus dem Gebiete der Polizei erstreckt sich aus: 11 die gesammte Markt-, Meß- und Haudelrpolizei, 2) die Sewerbepolizei, soweit nicht ausnahmsweise nach dem unten eub 8 Gejagten die Zuftindigkcrl deS Polizeiamts be gründet erscheint; — Insbesondere sind hierher «ud demnach als zur Zuständig keit de- Raths gehörig zu zählen auch die Ausstellung der nach der Gewerbeordnung zum Betriebe eines Geweciies erforderlichen Legitimationspapiere (Gewerbeanmeldeschcine, Legitimaiionsscheine, Legüimoiionskarte», Arbeitsbücher), insoweit die Enheilunq derselben nicht der höheren Ber- waliungSbehö.Le (Kreishauplmannschast) Vorbehalten «st (Wandergewerbeschnue), ferner die nach der Gcwerbr- ordnung erforderliche Erlanbnißettheilung zur Ausübung gewisser Gewerbe mit dem aus dem unten »ud L, 5, 10 und 11 Gesagte» sich ergebende» Modificntiooeu. — 3) die Straßenpolizei, insoweit nicht nach den nachstehenden Bestimmungen «uv 6 auc-iiabmrweise die Zuständigkeit des Polizeiamis begründet erscheint; — Macht sich jedoch bei Fcftlichketteo oder anderen, eine größere Ansammlung de» Publicum- Veranlassendei» Ge legenheiten der Erlaß besonderer Anordnungen zur Regelung des Fahr- und Fußvcrkehrs auf den öffent lichen Straße» und Plätzen erforderlich so sind derartige besondere Anordnungen vom Rathe und Polizeiamt ge- mcinichostlich zu erlassen. — 4) die Baupolizei in ihrem vollen Umfang, ö) die Feuerpolizei, und ztvar sowohl die Erlassung und Durch- sühruug der zur Verhinderung von Feuersgesahr dienenden Vorschriften als die Vecaustaltungeu zur Unterdrückung eiues vorhandenen FeuerS, 6) die gesammte GesundheitS. und Mcdicinalpolizei, 7) die Ueberwachung der das Gebiet der Kirche und Schul« be treffenden polizeilichen Vorschriften, wohin insbesondere die Vorschriften über Einhaltung der Sonn-, Fest- und Bußlags- seier, über Benutzung der Friedhöfe, über Leicheubegäagmsje uud über den Schulbesuch gehören, 8) daS Armenwesen, jedoch mit drn sich aus folgende» Be stimmungen ergebenden Modisicationeii: a. Der Erlaß von Strasversügungen aus Grund tz. 361 Ziffer b und 8 des R.-Str.-G.-B. steht dem Polizeiamte zu, welches im gegebenen Falle seitens des Rathes (Armen- anites) um Erlaß der Strafversügung anzugehen ist b. DaS AuSweisungsvrrsahren bezüglich der in §8 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzes von, 1. November 1867 er- wähnten Personen ist durch den Rath (das Armenaint) ein zuleiten und bis zur Rechtskraft des Ausweisuugsbcschlusses sortzustellen. Macht sich zur Ausführung eines solchen Beschlusses eine zwangsweise Abschiebung deS Betreffenden ersorderlich, so ist das Polizeiamt um solche anzugehen. Die Entschließung über dagegen etwa noch erhobene Ein- Wendungen sieht jedoch dem Rathe (Armenamte) zu. dem dieselben zu dem Ende kurzer Hand mitzutheilea sind. o. Beziehe» nach ß. 361 des R.-Str.-G.-B. bestrafte und hierorts wohiiuoite Personen entweder selbst oder «u ihren Angehörigen Armenunterstützung, oder steht zu erwarten, daß sie durch Fortsetzung solchen Lebenswandels der öffeat- lichcn Armenpflege anheimsallen, so steht die Entschließung darüber, ob sie zur Erzielung eines anderen Lebenswandels dem städtischen Zwangsarbeit-Haufe zu überweifen sind, dem Rache (Arme,lärmte) zu. Etwaige Anträge aus Bestrafung solcher Personen i» Gemäßheit von H. 361 des N>-Str.-G.-B. sind seitens des RalheS (ArmeuamreS) beim Polizeiamt zu stelle». 9) Die Regelung und Beaufsichtigung deS Ziehkinderweseo«, 10) die Bcauislchligung des Gewerbebetrieb« der Auswanderung- Unternehmer und AuSwanderullgSagenteu, sowie der Ber- sichcrungSiinternehmer, 11) die RecruIirungSangeiegenheiteu, 12) die Cognition bezüglich der unter die voraufgezöblte» Restart geschüske fallenden, in A. 360 Zister 3 und 8, 8- 366 Zister 1 und 9. Z. 366a, §. 367 Ziffer 1 bi« mit 7 und 12 dis mit lö, 8 368 Ziffer 1 bis mit 8 und 8. 360 Ziffer 2 und 3 deS R.-Ltr.-G -B. gedachten Uebertretungen, nicht minder bezüglich der ia st. 366 Ziffer 10 des R -Lli -G.-B, gedachten Uebertretiing, dasern diejenige volizeiliwe Anordnung, gegen weiche gefehlt worben ist, vom Rathe erlassen ist. Bezüglich der in 8 -360 Ziffer 11 de- R -Str.-G.-B. ge dachten, an sich zur Zuständigkeit des Polizeiamt« gehörigen Ueberlretuug (»gl. outen »ub 8 24) ist di« Zuständigkeit auch des Rathes dann begründet, wenn Jemand in Bezug au eine vom Rathe oder von einem Beamten de- Rath» auS- gehende polizeiliche Maßregel oder sonstige Anordnung, oder aber zugleich bei Begehung einer zur Zuständigkeit des Raths gehörige» Ucbertrekung der Berüvung groben Unfugs oder der ungebührlichen Erregung ruhestürendeu Lärms sich schuldig macht. Znm Geschäftskreise de« Polizeiamt» der Stadt Leipzig gehören dagegen: 1) da« gesammte Meldewese» bezüglich der i> hiesiger Stadt dauernd oder nur vorübrrgeheno aushältlichen Perioueu, iuS- besondere die Control« über Einwohner uud Fremd«, sowie die Führung der hierzu erforderlichen Register und die Aus ltelluug der den Aufenthalt in hiesiger Stadt betreffenden Be sch-iiiiguugeu. der Fuhrungsatteste, «rrhaltjchriae x.. 2) di« «usstellu», von Päste», Paßkarte, und sonstige» «eise, legürmarr»»«, tusbesouder, «uuh die »ach der «rrorduuug vom 6. Mai 1864 in Lerbtudung mit 8 44, Abs. 6 der Gewerbeordnuug erfolgende Ausfertigung der Gewerbe- legilimation-karten für Handlungsreiseude, 5) die Gejindepolizei »ud die polizeilich« Lootrvle der Gestude» vermiether. Es hat jedoch die »ach 8 3b der Gewerbeordnung vor» geschriebene Anmeldung de« Gewerbes der Gesiodevermieiher und die nach demselben Paragraphe» zulässige Untersagung dieses Gewerbes beim Rath bez. durch denselben zu geschehen; »ne ist von jeder derartige» Anmeldung oder Untersagung des Gewerbebetriebs dem Polizeiamt Mit» «Heilung zu machen. 4) Die Aufsichtführung über die Pfandleiher und Rückkauf-Händler und die polizeiliche Lootrvle über die Trödler. Es hat jedoch die nach 8- 34 der Gewerbeordnung er- forderliche Erlaubnißertheilung zum Betriebe deS Psandleih- gewerbe« ebenso wie die nach 8- 3b der Gewerbeordnung erforderliche Anmeldung und zulässige Untersagung des Trödlergewerbes vom bez. beim Rath zu erfolgen, und ist dem Polizeiamt nur hiervon alsbald Mitrheiluug zu mache». b) Die Ordnung und Beaufsichtigung des Dienstmanaweseus, etu- schlicßlich der Genehmiguag zur Errichtung von Dieustmau»- instituten, 6) die Führung der polizeilichen Aufsicht bei öffentliche» Tanz- musikeu, Singspielen, Gesangs- und deklamatorischen Auf führungen, Schaustellungen aller Art, theatralische» Bor- stelluagea und anderen öffentlichen Lustbarkeiten. Di« Ausfichtsührung bei derartigen Aussüdruugeu und Schaustellungen begreift die Besugniß in sich, Personen, welche bei ihren Pcoductioaeo gegen di« guten Sitten verstoßen, am weiteren Austreten zu hindern. Im Uebrige» erfolgt die Erlaubttitzerthkilung zu gedachten öffentliche» Lustbarkeiten (stst. 33», 33d, 33a der Gewerbeordnung) durch den Rath als der Gewerbepolizeibehörde uud ist von der geschehenen Er- laubaihertheiliing dem Polizetamte u»r i« jedem Falle Mit- theiluug zu mache«, 7) die Auisichlsühruug über Gasthöfe »nd Restaurationen, ein schließlich der Erlassung »»d Haudhabuag vo» Lorschrtste» über die Polizeistunde. 8) die Ertheilung der Erlaubuiß zu vsfeutlichea Aus- uad Um- lügen, sowie die Ausrechterhaltuug der öffentliches Ordnung bei denselben, 5) die Fürsorge für Ausrechterhaltuug der öffentliche» Ruhe «nd Ordnung überhaupt und die Lera»stalt»»geu zur Sicherung der Person und de» Eigenthum-, 10) die Aussicdtführuug über das öffentlich« Fuhrwesen, iasbessndere die Beaufsichtigung des DroschkeuweseaS uad di« Ueberwachung der Bestimmungen deS Pserdebaharegulatios, 11) die Regelung und Beauisichngung des Kahusahrruö aus de« zum Stadtgebiet gehörigen Flüsscu und Teichen. 12) die Bahnvolizei nach Maßgabe der Verordnung, die Publi cation de- BadnpolizeireglementS für die Eisenbahnen Deutsch lands betreffend, vom 17. April 1872, 13) die Aussicht über Ausübung der Jagd und der Fischerei, sowie die Ausstellung der Jagdkarten und die Beglaubigung und Ausgabe der Fischkartcn, 14) die Aufhebung von Verunglückten »ud Selbstmörder», sowie die erste Fürsorge für Personen, welche aus der Straße er- krankt odrr verletzt worden sind, 15) die Ausfichtsührung über die Veranstaltungen von öffentlichen Sammlungen, sowie von Lotterie» und öffentliche» Aus spielungen, 16) die gelammte Preßpolizel, wohi» a»ch die Genehmigung der »ach 8- b6 der Gewerbeordnung von den Lolporteureu z» führenden Druckschristenverzeichaiff«, sowie die Ueberwachnug der Leihbibliotheken za rechnen, 17) die Beaussichtigung des Vereins- u»d Lersammlung-wesen-, 18) die Ueberwachung des Proftitution-wesenS, 19> die Maßregeln zur Verhinderung deS Eoncubinats, 20) die Ueberwachung und, loweit solche gesetzlich noch zulässig ist, die Ausweisung bestrafter, arbeitsscheuer uud verdächtiger Individuen, vordehältlich der oben »ub X 8a—o angegebenen besonderen Bestimmungen, 21) die Ausübung der „Polizeianssicht" im Sinne von 88- 38, 39 de« R.-Str.-G..B., 22) die gesammte Eriminalpolizei, wie bereu Begriff uud Aufgabe aus 8. 161 der Reichsstrafproceßorduuag sich crgicbt, 23) die Verfügung über Fundsachen, 24) die Cognition bezüglich der in 8. 360 Ziffer 1, 2. 4 bis mit 8, 10 bis mit 14, L. 361 Ziffer 1 bis mit 9. 8 363, 8 364. 8. 365, 8 366 Ziffer 2 bis mit 8, 8- 367 Ziffer 8 bis mit N. 8 368 Ziffer 9. 10. 11. g. 369 Ziffer 1 und g. 370 Ziffer 1 bis mit 6 deS R.-Str.-G.-B. gedachten Uebertretungen, sowie bezüglich der in H. 366 Ziffer 10 des R.-Str.-G.-B. ge dachten Uebertretung daun, wenn die polizeiliche Anordnung, gegen welche im gegebenen Falle gefehlt worden, vom Polizei amt erlasse« ist. Bezüglich der Uebertretung in §. 360 Ziffer 11 deS R.-Str.-G.-B. ist in den oben und ^ 12 gedachten Fällen neben der Zuständigkeit de» Polizeiamt« auch diejenige des RatbS begründet. Wird durch eine und dieselbe Handlung der Thatbestand mehrerer Uebertretungen, welch« nach Borstebendem tdeils zur stadl- räthlichen, theilt zur polizeiamtlichen Zuständigkeit gehören, begründet, jo erscheint diejenige der beiden Behörden zuständig, zu deren Reffort die mit der härteren Strafe bedrohte Uebertretung gehört; eventuell (bei gleicher Strasaudrohung) richtet sich die Zuständigkeit danach, welche der beide« Behörden zuerst zum Einschreitea veranlaßt worden ist. Leipzig, den 12. Juni 1885. Der Auttz unö öa» Poltzeiamt »er St«ör Lettztg. vr. Georgi. Bretschneider. Heutfchel. Vel'.linlllillachung, die katholische Kirchen- a»d Schulaalage betreffend. Zur Deckung de- Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen der Erblande und die hiesige katholische Schulgemeinde ist für das lausende Jahr eine Parockialanlage nach Maß gabe der Verordnung vom 4. Aprrl !879 in Höhe von Siebzehn Pfennige» von jeder Mark de» nornealneäsiigen Einkoiniaensteaersatze» als Kirchensteuer und Zehn Pfennige» von jeder Mark des nor- enalmästlge« Ginkoeniaeustenersatze- als Schulstener an» IS. Juli ». «. zu erheben. Die hierzu beitragspflichtigen katholischen Glaubens genosse» werden anvurch aufgesordert. ihre ZahlungSpflicbt bei unserer Sladl-Steuer-Einnahme. Stablhau», Lbstmarkt Nr. 3. parterre link-, binnen drei Woche», von dem Termine ab gerechnet, zu erfüllen, widrigenfullö aach Ablauf dieser Frist gegen die Restanten da» vorgeschriebene Bei treibung-Verfahren eiiigeleitcl werden wirb. Leipzig, den 11. Juli 1885. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Koch. Nachtras zn« Regulativ und Tarif für daS Droschk-nw-f-n der Stadt Leipzig vo« st- Oktober 188 ! Art. 1. Die Bestimmungen in 8-6 litt. sowie i» 8-17. Absatz 2 und 3 des Regulativs komme» i» Wegfall. Art. 2. Rach 8- 45 de« RepnlatW ist etnzuschultr,: Btt Fahct-a. de.'E'^Äerltner dem Eileuburger vadnhosr uachA. erllnig Fabrtar« ll genauateu Ort,chatten oder umgekehrt Droschknsührer berechtigt, außer den ,a Fahrtaxe ll fixirtra Sätzen auch »och dte besondere Taxe sur die Fahrten zwische» gedachte» Bahnhöfe» und der Stadt zu Ausgenomme« hiervon si»d Fährte» vom Berliner Bahnhof »ach den uilr-lich vo» der Stadt gelegene» Ortschaften (Ablna»»- dors, «Iijchöaeseld, Eutritzsch, Gohlis. Möcker») oder umgekehrt, sowie Fahrten vom EU««»ur,er Bahuhof »ach den östlich von der Stadl gelegenen Ortschaften (Anger, Lrotteudorf, Neureudnitz, Neufchöaefeld, Neusellerhauseu, Neustadt. Reudnitz, Stötteritz, Thon- berg, LolkniarSdorfl oder umgekehrt, für welche Fahrten lediglich die Sätze in Fahrtaxe ll zu entrichten sind. Für Fahrten zwischen dem Bayerischen, den» Dresdner, dem Magdeburger, oder dem Ttzkrruger Bahnhöfe eiaersertS uad einer der in Fahrtaze ll aufgesübrtea Ortschaften audererferis pajstreu stet» nur die Sätze in ^ahctaxe II. In Fahrtare I werdeu hinter de» Aorten: „Beim Gebrauch aus di» Dauer von mehr als einer Stunde für jede weitere aagesaugeue Viertelstunde' die bisherigen Sätze von 2b Ps.. 30 Ps., 3b Ps, 40 Pf. abgräudert tu folgende Sätze: ^ , 1 Person 2 Persoueu 3 Perioueu 4 Persoueu 80 Pf. 3b Ps. 40 Pf. 4b P t Art. s. In Fahrt»,« ll de« Tarif« ist »ach der Taxe für Möckern riuzuschalteu: „Neuer Friedhof am Nopoleousteiu 100. Pf, 12L Pf, 150 Pf, 175 Ps." Art. b. Dir Sätze für de» Eileuburger Bahuhof i» Kahrtar« ll de rart s«, sowie der erst, Absatz der „besoudere, Tarifbestimmaugeu" kom aeu tu Wegsoll »ud treten au de» letztere» Stelle solgeud« Be- sttmmuuge»: Für Fahrt«, nach de» «ah,h«je, «s der Stadt ist zu entrichte» und zwar: Periouenzahl 1. L 3. 4. ErmilWe SiLLgntclisse. Zu einer gutachtliche» Aeußeruug darüber ausgefordert, ob nicht ür gewisfr Artikel, »elcht bet der Tarifresorm tm Jabre 1876 eiue erhebliche Frocht-Erhöhung erfahren habe», die Einführung einer ermäßigte» Stückgutclaff« als ei» hervorragende« öffentliche- Bc- dürsaiß zu bezeichue» fei. ersuchen wir hierdurch diejenigen Hand,!- treibeude» »nd Industrielle», welche elu solches Bcdursurß ftlr den eine» oder andere» Artikel glanden geltend machen z» solle», Nach weise hierüber baldmöglichst »nd lLngften« den 14. st. M. christlich a» uufer Bureau. Neumarkt 38, I.. -elauge» zu kaffe». Leipzig, de» 13. Juli 188b. Dte Handelst«»»er. vr. Wachsmuth, Vors. vr. Geasei, S. 1W7 60 Ps. 80 Ps. 100 Ps 7b - 100 - 125 . 150 - SO - 60 - 80 - 100 - 60 . 80 - 100 - 120 - 50 - 60 . 80 . 100 . 50 - 60 - 80 - 100 . - - Berliner < - - Dresdner - - - Eileuburger < - - Magdeburger ' - - Thüriuger - Bei allen Fahrten van de» geuannte» Bahnhöfe« in die Stadt ist zu den vorstehende» Tarifsätzen ein Zuschlag vo» je 10 Pf. zu zahlen. Der gleiche Zuschlag ist zu entrichten bei Fahrten van den Babnhöseu nach einer der ia Fahrtax« ll verzeichne««» Ort- schäften. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. August 1885 in Srasl. Leipzig, am 24. Juni 1885. Der Rath und daS Polizeiamt der Stadt Leipzig vr. Georgi. Bretschneider. Henlschel. Vekaniltmchimg. Die aus Grund des am 24. Juni d. I. erlassenen Nach trag- zum Droschkenregulativ vom 5. Oktober 1883 her- gestellten, zur Verwendung im Droschkenbetriebe nöthigen neuen Fahrtartfe werden Sonnabend, den L. August 1883, am TchleuKiger Wege vor dem Grundstück Nr. 2 gegen Rückgabe der alten, z. Z. noch in Giltigkeit befind lichen Tarife auSgcgeben. Ebendaselbst und zu gleicher Zeit wird der vorgedachlc Nachtrag in je einem Druckexemplare den einzelnen Regulativen, welche die Droschkensührer stet- bei sich zu führen haben, einverleibt werden. Die concessionirten Troschkcnbesiher werden daher hier durck veranlaßt, die neuen Fahrtarise an dem vorgedachten Tage und Orte und zwar die Concessionare mit den Anfang- buchstaben ^—6 Vormittag- um 7 Uhr, «—Ick - - 8 - X—8 - - g « 8ak—2 « - 10 » in Empfang zu nehmen oder in Empfang nehmen zu lasten. Die alten Tarife uud da- Regulativ sind hierbei zur so fortigen Abgabe, bez. Vervollständigung bereit zu halten. Concessicnare, welche vorstehender Anordnung nicht nach kommen und nach ber vorgedachlen Zeit ihre alten Fahrtarife im Droschkcnbelriebe weiter verwenden, haben ihre Bestrafung mit Geld bi- zu 30 event. Hast, nach Befinden auch Eoncessionsentziehung zu gewärtigen. Leipzig, d:n 13. Juli 1885. Da» Poltzei-Amt ver Stadt Leipzig. Bretschneider. Müylner. Velmnotmluhm-. Wegen Umbaue« wird die Plagwttzer Brücke von Moataa. de» 20. dss. Mau. ab aus die Dauer der etwa 5 Wochen in Anspruch nehmenden Arbeiten für den gesammte» Fährverkehr gesperrt. Während dieser Sperrung ist der Weg vo» der hei ligen Brücke naeh ver alte« RathSziegelei für schroeres Fuhrmerk fretgegeben. Leipzig, am lO. Juli 1885. Die königlich»» 4lmt»hauptma»»sch«ft. Playmann. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Hennig StadtMlislhek. Wegen Revision und Reinigung der Bibliothek sind alle «msgelieheue» Bücher spätesten» bi- ,. Go»»abr«d he« 18. Jalt zurückzuaebeu. vr. Wustman«. Nichtamtlicher Thell. Schöffengerichte. ll. * Nach den neuen deutschen Reich-gesehen ist da-Schöfse„- gericht lediglich Strafgericht unterster Ordnung, dem Ge richt unterster Ordnung überhaupt eiugesttgt, bei welcbem ein ilmtöanwalt die Function der Staatsanwaltschaft versieht. Der organisatorische Gedanke, welcher hier zu Gründe iegt, hat allerdings insofern eine Modifikation erlitten, als ursprünglich Werth darauf gelegt war. auch berüglick der Rechtsmittel da- Verfahren vor den Gerichten aller Ortniingeii gleich zu gestalte» und die Heranziehung deS LaicuelementS also auch hier eiu« Art von Surrogat für die ausgeschlossiuc Bestrafung gegen de» Ausspruch über die Thatfragc hätte »ilden sollen. Jetzt, wo die Berufung gegen die Urtheile der Schöffengerichte zugelasten ist. handelt cS sich also nur darum, daß auch in den Gtrafsällrn niederster Ordnung eine kollegiale Entscheidung erfolgen soll. Das Schöffengericht sildet dem Pnnciv nach ein Collegium, vor welchem die HauPtverhanVlnng nattzufiude» hat, und taö zum Amtsrichter n demselben Berhältniß steht, wie die Strafkammer zum Vorsitzenden in der Hauptverhandlung; es findet leine Thei- lunq der richterlichen Ausgaben statt, die Schossen nehmen mit dem Amtsrichter an der Entscheidung über Jucidental- fragen und an der .Schöpfung" de- gesammte» ErkenutnisieS Thcil. Allerdings sind Ausnahmen nach zwei Richtungen hin gemacht. Die Schöffen haben an gewissen Sachen keinen Thcil. nämlich an Forst- und Rügesachen*), soweit dies Landcsgesetze anordnen, ferner an Sachen, welche durch amt-richterliche oder volizeiliche Strafverfügung ihre Erledigung finden und schließlich an Uebertretungssällcn, wenn ber Beschuldigte bei der Borführung vor dem Amtsrichter dir ihm zur Last gelegte Thal eingesteht. Die Schöffen habe» aber auch keinen Theil an denjenigen einzelnen Entscheidungen, welche nicht wä beend der Hauptverhandlung ergehen; diese werde» vom Amtsrichter allein gefällt. Von besonderer Wichtigkeit sind hier die jenigen Entscheidungen, welche die Eröffnung de- Haupt- verfahren», die Vollstreckung de- Nrtheils und der Wieder aufnahme des Verfahren» zum Gegenstand haben. Die Abgrenzung wird hier wenig Schwierigkeiten macken, ausgenommen in solchen Fällen, wo bei Beginn der Ver handlung, so lange noch zweifelhaft ist. ob dieser bereit» eingetreten, eine Entscheidung nölhig ist. Insoweit nach allgemeinen Grundsätzen vor der Hauptverhandlung gefällte Entscheidungen in derselben geändert werden können, gilt die- auch im Schöffengericht. Aber auch umgekehrt wird dem Amtsrichter da» Recht vindicirt, Beschlüsse des Gerichts, welche nach der Hanptverhandlung zurückgenommen oder ge ändert werden können, allein abzuändcrn, z. B. über Strafen gegen auSgebliebene Zeugen. Der Amtsrichter entscheidet allein über Ausschließung und Ablehnung der Schöffe», also auch, wenn die Nothwendigkeit hierfür sich in der Haupt verhandlung ergabt. Die Bildung de» Schöffengericht» beruht auf der Zu sammensetzung au» einem Amtsrichter und zwei Schöffen. Da- Schöffenamt ist ein Ehrenamt und aiebt nur Anspruch aus Vergütung der Reisekosten. Da« Gesetz fordert, daß der Scköffe ein Deutscher sei. erklärt gewisse Personen für unfähig hierzu wegen Schmälerung ihrer Rechts fähigkeit, schließt Ander« iu minder scharfer Weise auS, indem e» erklärt, daß sie nicht zum Schöffenamt be rufen werde» sollen — wegen Mangels deS erforderlichen Aller-, eine- festen Wohnsitzes, der körperlichen oder geistigen Eigenschaften, der nöthigen Unabhängigkeit und gicbt gewissen Personen da» Recht, das Schöffenamt abzulebnen. Die Urlisten werden alljährlich in der Gemeinde angescrtigt, vom Amtsrichter geprüft und richtig gestellt und von einem all jährlich unter seinem Vorsitz zusammentretendcn Ausschuß ge wählter Vertrauensmänner auf die JahreSliste in der Art reducirt, daß in dieser die erforderliche Zahl von Schöffen und Hils-schöffea ausgenommen wird. Uebcr die Heran- ziebung der einzelnen Schöffen zu den ordentlichen und außerordentlichen Gerichtstagen entscheidet daS LooS; doch kann aus Antrag der betheillgten Schössen eine Aenderung der Reihenfolge vor Bestimmung der zu verhandelnden Sachen eintreklm. Die Schöffen werden „bei ihrer ersten Dienstleistung" in öffentlicher Sitzung „für die Dauer des Geschäftsjahre»" in Cid genommen. Die Zuständigkeit de« Schöffengericht« berubt theil» un mittelbar aus dem Gesetz, theil» auf der der Strafkammer ertheilten Ermächtigung, gewisse Strafsachen dem Schöffen gericht zuzuweiseo. Jo beiden Beziehungen bestand unverkennbar die Absicht, die relativ minder wichtigen Delikte dem Schöffen gericht zuzuweisen, »nd mau ist von dem Gedanken au»- gegangen, daß da» Schöffengericht nicht auf mehr al» drei monatliche» Gefängniß uad Geldstrafe von 600 erkennen sollte. Allein mau scheint später, al» einmal die Einführung der Berufung gegen die Erkenntnisse der Schöffengerichte be schlossen war, da» Verfahren vor den Schöffengerichten nicht mehr al» ein solches angesehen zu haben, welche« geringere Garantien biete al» da» vor der Strafkammer. Man hat daher der Strasbesuaniß des Schöffengericht» ieiue ander« Grenze gesetzt, als welche vo« Strafgesetz selb- vorgereichnet ist. Dennoch sind dem Schöffengericht durch da» Gesetz zu gewiesen alle Uebertretungen, die im Gesetz mit dem er wähnte» Hvchstau«waß der Strafe bedrohte» Vergehe», alle ^ Rügesache» glebt es l« Sachse« nicht.
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