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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-07-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-188407067
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18840706
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18840706
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1884
- Monat1884-07
- Tag1884-07-06
- Monat1884-07
- Jahr1884
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.07.1884
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Erscheint täglich früh 6'/,Uhr. Le-artlon «a- Lrpt-itisa JohauneSgaffe SS. SPttchKaaden -er Lr-arttsn: vormittag« 10—12 Uhr. Nachmittag« 5—6 Uhr. in ««»,«, d« ft, »«, «Schstsolgeude N»««»r destimmten Inserate an »dA—ta*« »iS » Ntzr Nachmittag«, a» Loun- an» Festtage» früh »«»>/.v Uhr. 3» -en Filialen fiir Ins.-Ännghme: vtt» Me««, UniversttätSstraße 21. rouis Lösche» Katharinenstrabe 18, p. nur »I« '/,s Uhr. UchMtr.TWMM Anzeiger. Lrgan für Politik, Localgeschichte, tzandels- «ud Geschäftsverkehr. 188. Sonntag den 6. Juli 1884. Auflage L8,frOv. A-onnrmkNtoprei» oiertelj. 4'/» Klk. tncl. Bringerlohn c» Mk.. durch die Post bezogen 6 Mk. Jede einzelne Nummer 30 Ps. Belegexemplar 10 Ps. Gebühre» für Extrabeilaaeu (in Tageblatt-Formal, gefalzt) ahne Postbesörderung!!!> Mk «tt Postbesürderung 48 Mk. Inserate bgespaltene Pe-titzeile SO Pf. Größere Schriften laut «iserem Preis verzeichnis. Tabellarischer u. Ziffernsatz noch höhen» Tarif. Lettinnen nntrr drm Ledartion,strich die Spallzeile M Ps. Inserate find stet« an die «xpeditiou za senden. — Rabatt wird nicht gegeben. Zahlung PnwLumerauäo oder durch Post- Nachnahme. 78. Jahrgang. Amtlicher The«. Seffentliche Sitzung -er Stadtverordneten, Mittwoch, a« 0. Juli 1884. AbeudS Uhr, im Saale der I. Bürgerschule. Tagesordnung: l. Bericht de» Bau-, Oekonomie- und FinanzauSschuffe» über ». Verkauf de» VillenplatzeS Nr. 42 an der Ecke der BiSmarck- und Sebastian Bach-Straße, sowie Ge stattung der Drcitheilung der Plätze Nr. 42 und 43; d. Arealabtretung von der Gemeinde Connewitz an die Stadtgemcinde Leipzig gegen Anweisung eine» Bade- Platze« und Wasserabgave bei FeucrSgcsahr. ll. Bericht de» Bau- und OekonomieauSschusscS über ». Anstellung einer Frau wegen Beaufsichtigung und Reinhaltung der Abortanlage im Scheibenholze; d. Aus- stellung von Bediirsnißanstalten in der Hoöpitalstraße und aus dem Südplatzc. M. Bericht de» Bau- und Finanzausschüsse» über Ein führung der Wasserleitung in den Zoologischen Garten. IV. Bericht de» Bau-, Oekonomie- und VerfassungSauS- schusscs über Besetzung der Stelle eine» Baupolizei» Inspektor» und Fortgewährung einer persönlichen Zulage an Herrn Baurcvisor Hauboiv rc. V- Bericht des BauauSschusseS über: a. räumliche Er weiterung der Schulexpedition und der Tiesbanver- waltung; d. bauliche Herstellungen im alten Theater; e. Neüberstellung der Psostendielung im hiesigen Schlackthos. VI. Bericht deö OekonomieauSschusicS über: ». Regulirung de» Bayerischen Platzes; d. Umlegung der Granit rinnsteine in der Hainstraße. Hierdurch werden die von uns m-t Zustimmung der Herren Stadtverordneten beschlossenen und von dem Königlichen Ministerium de» Innern bestätigten Bauvorschriften sür die in denselben näher bezeichneten Bauterrain» im Westen und Norde» der Stadtflur Leipzig« vom 23. April diesr« Jahre in Folgendem amtlich verkündigt. Leipzig, den 30. Juni 1884. Der Rat- -er Stadt Leipzig. vr. Georgi. Wilisch, Aff. Bauvorschriften für da» in Nachstehendem unter S. I.—V. näher bezeschnete und in den beiden Plänen „D. V. und „Tirfbauverwaltung Nr. mit rother Avtuschung, sowie mit rothen Linien und bez. rothen Nummern kenntlich gemachte Bau-Areal iu der Stadtflur Leipzig. Allgemeine Vorschriften. 8- 1- Dem Rathe der Stadt Leipzig wird die Genehmigung der Fatzaden der auf den Bauparcelicn zu errichtenden Gebäude vor- bchalteu. S- 2. Jede Verkleinerung der einzelnen Bauparcellen ist untersagt. Ausnahmen hiervon können vom Rathe der Stadt Leipzig mit Zustimmung der Stadtverordneten gestattet werden. ». Besondere Vorschriften. Für die Bebauung der der Stadtgemeind« Leipzig und bez. der dasigcn ThomaSschule gehörigen Billeuplätze NN »er BtSmarck- straue uu» i» deren Umgednng. nämlich Nr. 5—9 des BoudlockS an der Schreber-, BiSmarck-, Hille» und Sebastian Bachstrabe, Nr. 1—7 de- Banblock- zwischen der BiSmarck-, Hille», Sebastian Bach- und Haupimannstraße, Nr. 30—43 an »er BiSmarck-, MoscheleS«, Sebastian Bach» «ud Plagwitzer Straße. 1) Gewerbliche Anlagen der in 8- 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bez. im Reichsgesetz vom 2. März 1874 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1882 dezeich- nrten Art, sowie solche, welche sonst durch Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen Gerüchen eine Belästigung sür die benachbarten Grundstücke herbeisühren, ingleichen Eentralheizunge», soweit sie durch Entwickelung von Rauch uud Ruß besondere Belästigungen zur Folge haben, uud Dampskesselaulagen mit hohen Schornsteinen dürfen aus den io der Ueberschrist gedachte» Villeuplätzeu nicht er richtet werden. 2) Die auf diesen Billeoplätze» herzustellendea Hauptgebäude sind in villenartigem Styl zu erbauen uud dürfen »ur bestehen e»t«e»er aut Erdgeschoß (Parterre), einer Etage und französischem Mansarden- dach, «»er aus Erdgeschoß »ud zwei Stockwerken mit flachem deut schen Dache. In beiden Fällen sind thurmartige Aufbau« gestattet. Die Fanden sämmtlicher Hauptgebäude sind aus allen vier Seiten durchzubildeu und die Dächer derselben nach allen vier Seiten ab- zuwalmen. Anf deutschem Dache dürfen stehende Dachfenster nicht angebracht werden. Die Einrichtung von Wohnungen im Souterrain ist nach Maß- gab« der Bestimmungen io der Verordnung der vormaligen König!. KreiSdirection zu Leipzig, die Anlegung von Souterrainwohuungen betreffend, vom 27. December 1873 gestattet, e» darf jedoch die Sohle derselben bei den Villenplitzen Ne. 5—S de» Blocke» »wischen Schreber. und Hillerstraße nicht tiefer als 0.56 Meter, dem Voublock zwischen der BiSmarck-, Hille», Sebastian Bach- und Haupimannstraße nicht tieser als 0L0 Meter, de» Lilleavlützcn Nr. 30—41 nicht tieser alt 0.72 Meter, den Villenpläven Nr. 42, 43 - - » 1.00 - Meter da» Straßenniveau zu liegen komme». 3) Die Hanptgrbiude find von der Nachbargrenze 4.5 Meter rutfernt zu halten und mit Go.tenanlagen zu umgeben. >» der Vismaeckstrafte find außerdem die Hauptgebäude in el»r« Lbfiand« von mindestens 12 Meter von der Straßensluchtlinie ab « errichten. Etwaige Vorlagen bi» zu 2'/, Meter Diese und iu der Ausdehnung »o» höchsten» 'i, der Gebäudesronte sind gestattet. 4) WirthschastS- und Nebengebäude dürfen weder an der Straßcn- slachtlinie noch innerhalb derjenigcn Zwischenräume errichtet wrrve«, welche zwischen den Ha"vtgebäuden und der Strahenfluchtlinie, sowie zwischen de» Hauptgebäuden und der Rachbargrenze innezubalten sind. Dergleichen Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Stockwerke ein schließlich de» Parterre enthalten und sind die Dächer an den nach der Straße »»gekehrten Giebeln obzuwalmen Auch müssen Giebel und Rückniauern solcher Gebäude, wen» sie »MNtttrlbar auf die Nachbargrenze zu stehen kommen, in enlsprechender Weise und nach vorzuleg» ^cr Zeichnung decvrirt werden. b) Aborte sind in der Regel in de» nach de» Straßen zugerichtete» Fronten der Gebäude nicht anzubringen. Die Sbortgruden sind allenthalben de» Barschriftea der Be- kanntmachuugen de- Raths der Stadt Leipzig vom 21. Oktober 1862 bez. vom 26. April 1875 entsprechend herzustelleu und bleibt von der sorgfältigen Erfüllung dieser Lorschriflea die Genehmigung zum Bezüge de- Gebäudes abhängig. 6) Die Billcnplätze an der BiSmarckstrafte sind entlang der Straßenfluchttinie mit Einfriedigungen zu umgebe«. Nicht minder find in den übrigen Straßen, wenn die Haupt- gebäude an der Straßenfluchtlinie errichtet werden, Einfriedigungen anzubringen zwischen den Hauptgebäuden und den Nachbargrenzen. Die Einfriedigungen dürfen weder an» Holz noch au» Mauer werk bestehen. Abweichungen hiervon, z. B. Herstellung eine» theilweisen Mauer- werks, unterliegen besonderer Genehmigung de» Rathe» der Stadt Leipzig. Die Höhe der Einfriedigungen darf da» Maß von 2.5 Meter nicht übersteigen. An den Straßenkreuzungen sind dieselben mit rund verbrochenen Ecken in der Länge von 3.4 Meter herzustellen. Die Bestimmungen der Frist zur Herstellung bleibt im Ver- zägerungssalle der Baupolizeibehörde Vorbehalten. 7) An allen Straßen sind aus der ganzen Front eine» jeden Grundstücks von dem Besitzer desselben aus Erfordern de» Rathe« der Stadt Leipzig, spätestens aber vor der Ingebrauchnahme der Hauptgebäude Trottoirs von Gcanitplatten mit Anpflasterung von Mosaiksteinen und Einfassung von Granitschwellen in der nachstehend bestimmten Breite und de». Höhe herzustellen: In der Schreber- und Hillerftratze: Sranitplatten 2 00 Meter breit, Mosaikanpflasterung 0.58 - » Granitschwcllen 0.25 » - und 0.16 « hoch. In der Bi-«arckstratze anf deren Traeten »an »er Schreber- strotze bt» zur Hau»tmannstratzc nn» von ver Moschele»» ftratze bis zur Plagwitzer Straher Granilplotten 2.00 Meter breit, Mosaikanpflasterung 2.08 - » Sranitschwelleu 0.25 » - und 0.16 - hoch. In »er Sedaftian Vach-Stratze, Hanptmann- und Moschele-strafte: Grauitplatten 1.70 Meter breit, Mosaikanpflasterung 0.88 » - Grauitschwelleu 0.25 « - »ad ^ 0.16 . hoch. I« »er Plagwitzer Strotze: Granitplatten 2.00 Meter breit, Mosaikanpflasterung 2.95 - » Granitschwellen 0.25 i - und 0.16 - hoch. II. Für die Bebauung der an der Plagwitzer Straff« zwischen Hi»er- un» Hauptmannftrafte gelegenen, der DhomaSschule zu Leipzig gehörigen » Bauplätze Re. 1. s. s. 1) Die Bebauung dieser Bauplätze hat nach Maßgabe der Ein- 3d38 zeichnung in dem im Raihs-Riß-Archiv aufbewahrten Plane Rr. zu erfolgen, obne daß jedoch die Bauenden an die darauf angegebenen Bo» und Rücklagen sowie an die erkcrartigen Ausbauten streng gebunden sein sollen. S) Gewerbliche Anlagen, deren Betrieb mit sür die Umgebung stärendem Geräusch verbunden ist, oder welche durch Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen Gerüchen eine Belästigung sür die be nachbarten Grundstücke herbeiführen, ingleichen Tentralheizunaen, soweit sie durch Entwickelung von Rauch und Ruß besondere Be lästigungen zur Folge baden, sowie Dampskesselanlageu dürfen aus den in der Ueberschrist bezeichneten Bauplätzen nicht errichtet werden. 3) ». Die aus den 3 Bauparcellen zu errichtenden Gebäude dürfen nur aus Erdgeschoß (Parterre) und drei Stockwerken bestehen. d. Die Gebäude aus den Bauparcellen Nr. 1 und 3 (Eckparcellen) haben eine Höhe von 18 Meter bis zur Oberkante de- Hauptsimses zu erhalten. Die Höhe des Gebäudes auf der Bauparcell« Nr. 2 (mittlere Parcclle) darf nicht unter 18 Meter und nicht über 20 Meter, bt» zur Oberkante de» Hauptsimses gerechnet, betragen. e. Die Gebäude aus den Eckparcellen Nr. 1 und 8 find a» de» nach dem IV. Bürgerschulgebiude zugekehrtea Giebel» mit abg» walmtem Dache zu versehen. 4. Die Rückfronten der Gebäude aus allen 3 Bauparcellen find durchgängig mit Fanden zu versehen. e. Die Herstellung von Dachwohnungen an Borde» und Rück front, sowie die Einrichtung von Wohnungen, Werkstätten und Lee- kausSlocalea im Souterrain oder Keller ist nicht gestattet; jedoch soll der Einbau von HanSmann-wohnungen im Souterrain insoweit nachgelassen werden, als die« überhaupt nach den in der Verordnung der vormaligen Königlichen KreiSdirection zu Leipzig, die Anlage von Souterrainwohuungcn betr., vom 27. December 1873 enthal tenen Bestimmungen zulässig ist und der Fußboden nicht tieser als 1.0 Meter unter die Trottoirkante zu liegen kommt. k. Hosgebäude dürfen aus den Bauporcelle» Nr. 1 uud 3 nicht errichtet werden. Aus Bauporcelle Nr. 2 wird die Errichtung eines n-edrigen Nebengebäudes nach Maßgabe der Einzeichnung aus dem vorstehend unter 1 angezogener ParcellirungSplane mit der uuSdrück- lichen Beschränkung gestattet, daß darin Feuerungsanlagen nicht an gebracht werden dürfen. 4) An allen Straßen sind mif der ganzen Front eine» jeden Grundstück- von dem Besitzer desselben die Fußwege aus Erfordern des Rathcs der Stadt Leipzig, spätesten« aber vor Ingebrauchnahme der Hauptgebäude mit Trottoir« von Granitplatten und sonst in der vom Rathe vorzuschreibenden Weise aozulegea. NI. Für die Bebauung der au der vtömarckftrafte gelegenen beiden vaubiöcke I, H. zwischen Sauptmanu- nn» Marfchnerftratze» zwischen Marschner- und Taoidstratzr. Gewerbliche Anlagen der in 8- 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, bez. im ReichSgesey vom 2. März 1874 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1882 bezeich. neten Art. sowie solche Anlagen, welch« sonst durch Enlwickelung von Rauch, Ruß oder üblen (Gerüchen eine Belästigung für die benach barten Grundstücke herbeisühren, ingleichen Ceulralheizungen, soweit sie durch Entwickelung van Rauch oder Ruß besondere Belästigungen z« Folge haben, ferner Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist (8 27 der Gewrrbeordnimg) und Dampfkessel- anlagcn dürfen aus dem in der Ueberschrist bezeichnten Bauarrale nicht errichtet werden. IV. Für di« Bebauung de» der Stadlgemeinde Leipzig gehörigen, mit geschlossener Häuserreihe an der BiSmarckstrafte zu bebauenden Bandlock» Ul. »wische« »teser, »er David- un» ««fchele»- ftrgtze. 1) Gewerbliche Anlagcn der in ß. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 bez. im Reichgcsetz vom 2. Mürz 1874 und der Bekanntmachung de« Rcich'kanzler» vom 31. Januar 1882 bezeich- neten Art, iowie solche Anlagen, welche sonst durch Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen G rüchcn eine Belästigung sür die benach barten Grundstücke herl>eisührcn. ingleichea Centralkeizunqen, in io weit fie durch Entw ckelung von Rauch und Ruß besonder» Be lästigungen znr Folge haben, serner Anlagen, deren Betrieb mit nn- gewöhnlichem Geräuschs verbunden ist (g. 2? der Gewerbeordnung) m>» Dampsteffelanlagen dürfen ans dem i» der Ueberschrist bezeich nten Vanareal nicht errichtet werden. 2) Bei den Gebäuden an der Bi»marckstraß« ist bezüglich deren Höhe und der Dachgestaltuag »ach der im Rath»-Riß-Archive unter Nr. 1912 eingewtesenen Skizze X zu bauen, »nd zwar dergestalt, daß durch di« Gesammtheit der Gebäude de» Baublock» die sür den selben vorgeschlagene Silhouette zur Erscheinung gebracht wird. Demgemäß wird vorgeschrieben, daß da» Mittelgebäude auf vau- pareelle D de» Parcellirung«plane< au» Erdgeschoß (Parterre) und vier Stockwerken mit gewShnlichem Dach (Satteldach) zu bestehen hat und demselben tue Höh« von 22 Meter bl» Oberkante de« Hauptflmse» zu geben ist; die beiden Eckgebände aus den Par- cellen ? und V7 de» Parcellirnnglplaue» au» Erdgeschoß (Parterre) und drei Stockwerken mit Mansardendach zu bestehen haben und denselben eine Höh« von 19.5 Mter bi» Oberkante de» HauptstmseS zu geben ist und endlich die Gebäude auf den Bauparcellen tz. R. v. V. de- ParcellirungSplaneS an» Erdgeschoß (Parterre) und drei Stock- werken mit gewöhnlichem Dach (Satteldach) zu bestehen haben und denselben eine Höhe von 18.5 Mter bi» znr Oberkante de» Haupt- simse« zu geben ist. 3) Die Gebäude auf de» Parcellen 8. und X. an der David» «nd MosckeleSstraße haben a«S Erdgeschoß (Parterre) und drei Stock werken zu bestehen und dürsen eine Höhe von 17.0 Meter bi» Ober kante des Hauptsimse- nicht überschreiten. 4) Die Errichtung von Dachwohnungen an der Vorderfront, eben so die Errichtung von Wohnungen sowie von Werkstätten und 8er- kaufSlocalcn im Keller und Souterrain ist nirgends gestattet. Dagegen ist die Herstellung einer Dachwohnung zur Unterbringung der HanSmann» an der Rückfront der Hauptgebäude zulässig. 5) An den Fronten der BiSmarckstraße sind Vorgärten in der Tiefe von 12 Mter zu belasten. Die Benutzung dieser Vorgärten z» Last», Restauration»- und sonstigen GelchästSzwecken ist untersagt. Auch dürfen an de» Fronten der BiSmarckstraße VerkaufSläden in den ParterrerSumc» nicht errichtet werden. Die Borgärten find mit Einfriedigungen zu versehen, deren Höhe da» Maß von 2.5 Meter nicht übersteigen darf »nd welch« weder aus Holz noch au« Mancrwerk bestehen dürfen; Abweichungen hier- von, z. B. Herstellung eine» theilweisen Mauerwerke» unterliegen besonderer Genehmigung de» RatheS der Stadt Leipzig. 6) Die säunntlichrn Bauplätze sind in geschloffener Häuserreihe zu bebauen uud wird die Baufluchtlinie vom Nathe der Stadt Leipzig als Baupolizeibehörde vorgeschriebe«. 7) Wa» die stwaige Bebauung der Höfe anlangt, so bltbt für jeden einzelne» Fall, uach erfolgtem Gehör de« StadtbezirkSarzteS, Entschließung auf da» diesbezügliche Eoncesfiou-gesuch ausdrücklich Vorbehalten. 8) An alle» Straßen sind aus der ganzen Front eine» jede« Grundstück» von dem Besitzer desselben die Fußwege aus Erfordern des Rathe» der Stadt Leipzig, spätestens aber vor Ingebrauchnahme der Hauptgebäude mit Trottoir» von Granitplattea und sonst in der vom Rathe »orzuschretbenden Weise anzulegeu. V. Für die Bebauung der der Stadtgemelade Leipzig gehörigen vaublöcke N., IV., V., VI. de» Nördlichen Bebauungsplanes. 1) Die Bebauung in geschloffene Häuserreihe gilt als Regel. Bei beabsichtigten Bauten mit Abständen hat der Rath der Stadt Leipzig für jeden einzelnen Fall die Stellung der zu errich- tenden Gebäude zu den Straßen und Nachbargrenze» »nd deren Höh« vorzuschreiben. 2) Für die Gebäude an der Straßenfront« wird die Fluchtlinie und das Straßenniveau vom Rathe der Stadt Leipzig als Bau- Polizeibehörde vorgeschrieben und sind alle Gebäude dieser Borschrift entsprechend auszufahren. 3) Gewerbliche Anlagen der im 8- 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, bez. im Reichtgesetze vom 2. März 1874 und der Bekanntmachung de« Reichskanzler» vom 3t. Januar 1882 bezeich- neten Art, sowie solche Anlagen, welch« durch Entwickelung von Rauch, Ruß oder üblen Gerüchen eine Belästigung für die benach barten Gr ndstücke herbeisühren, ingleiche« Lenlralheizunge», soweit sie durch Entwickelung von Rauch und Ruß besondere Belästigungen zur Folge haben, serner Anlagen, deren Betrieb mit für die Um gebung störendem Geräusch verbunden ist, und Dampsteffelanlagen mit hohen Schornsteinen dürfen auf dem iu der Ueberschrist näher bezeichneten Bauareale nicht errichtet werden. 4) Die VordergebSud« an den Straßen dürfen höchsten» eia Erdgeschoß (Parterre) und drei Stockwerke erhalten. Häuser, welche blo» au» Parterre bestehen, sind an de« Straßen fronten ^»zulässig. Mansarden find »nr bei Hänser» mit Erdgeschoß and einem oder zwei Stockwerken gestattet. Die Herstellung von Dachwohnungen an Border- und Rückfront, sowie die Einrichtung von Wohnungen, Werkstätten oder Berkaus»- locale« im Keller eder Souterrain ist nicht gestattet. 5) Für dir an den Stirnseite» der Blöcke V. und VI. (nordwest, liche Fronte au dem vrojectirten freien Platze 8. de« in der Ueberschrist ersterwähnten Plane») gelegenen zwei Bauparcellen wird je eine Vorderfronthöhe von 21 Meter bis zur Oberkante des Haupt simse», sowie an der Frontseite de« Platzes 8. die Errichtung eine» französischen MansardendacheS mit ouSgebanten Fenstern vor geschrieben und sollen die im gedachten Mansardendawe herqestellten Räume ausnahmsweise zum Bewohnen benutzt werden dürfen. 6) Die Errichtung von Hosgebäude» ist für die Bauparcellen der Boubläcke V. und VI. untersagt. Aus den Bauparcellen der Baublöcke II. »nd lV. sind Hof- gebäude nur insoivrit gestattet, al» solche in die betreffende Parcelle auf- tzem in der Ueberschrist angezogeoen Plane D. V. Nr. eiugezeichact sind; es dürfen ober dieselben für di« betreffende Parcelle »ur au» je einem Seitengebäude von ungefähr sieben Meter Tiefe und zwölf Meter Länge bestehen. Diese Seitengebäude sind in der Höhe der Bordergebäude zu errichte» und daiern sie niedriger als letztere erbaut werden, find deren Schornstelne so hoch anfznsühren, daß dieselben mit der Sim-kante des Bordergebäude- gleiche Höhe erreiche». 7) An allen Straße» der Bauparcellen sind ans der ganzen Front eines jeden Grundstück« von dem Besitzer desselbeu die Fuß wege auf Erfordern de- RatheS der Stadt Leipzig, spätesten« aber vor Ingebrauchnahme der Hauptgebäude mit Trottoir« von Granit- platten und sonst in der vom Rathe vorzuschrcibcnden Weise her- zustellen. Leipzig, den 28. April 1884. Der Rath »er Stadt Leipzig. Die Sta»t»er«r«eten »«selbst. (l-. 8.) vr. Georgi. (V. 8.) vr. Schill. Wilisch. «ff. Versiebende statutarische Bauvorschriften sür da- in den selben nädcr bezeichne!« Bauarcal i» der Stadtflur Leipzig sind vom Ministerium de- Innern bestätigt und ist hierüber gegeiUvärtige» Decret ausaefertigt worden. Dresden, den l8. Juni 1881. Ministers«« de» Inner». (l-, 8.) von Nostiz-Wallwitz. Münckner. I i Mimlmichung. Unter Hinweis auf di« Vorschriften de- Reich-impfgesetzcS vom 8. April 1874 und nach Maßgabe der hierzu erlassenen König!. Sächs. Ausführungsverordnung vom 20. März 1875 machen wir hierdurch Folgende- bekannt: 1) Die Stadt Leipzig bildet einen selbstständigen Ämps- bezirk, für welchen der Stadtwuudarzt Herr vr. Wilhelm Conrad Blaß al» Impsarzt und Herr vr. moä. Schellc»- berg als dessen Assistent verpflichtet worden sind. 2) DaS Jmpflocal bestndet ftch In -er Ceatral- -alle — Kaisersaat — (Giagmvg Central strafte 17), S) Daselbst finden die öffentlichen Impfungen von hier aufhältlichen Kindern in der Zeit vom 21. Mat -iS etaschltestlich 1v. Jnlt «nd vom 20. August -iS etuschltestlich 24. September «. und zwar bi» auf Weiteres an jedem Mittwoch von V,3 bi- 5 Uhr Nachmittag», unentgeltlich statt. Daselbst sind auch die Impflinge »n dem bei der Impfung näher zu bestimmenden' Tage zur Revision > vorzustellen. 4) Im Lause diese» Jahre« sind der Impfung zu unterziehen: I. diejenigen Kinder. a. welche im Jahre 1883 geboren worden, d. welche in den Jahren 1874 bi- 1L82 geboren sind und im Jahre 1883 der Impspsticht nicht voll ständig genügt haben (erfolglos geinupst oder Wegen Krankheit nicht geimpft); II. diejenigen Zögling« öffentlicher Lehranstalten und Pnvatschulen, ». welche im Jahre 1872 geboren find, d. welche in de» Jahren 1863 bis 1871 geboren find und im Jahre 1883 ver Ämvspflicht noch nicht voll ständig genügt haben (erfolglos «iedergeimpst oder wegen Krankheit nicht wtrdergrimpst). 5) Alle hiesigen Einwohner sind berechtigt, ihr« wie zu 4 unter lu und d bemerkt, impfpflichtigen Kinder vort (Kaisersaal der Centralhalle) nnentgelttich impfen zu lassen. Ebenso wird unbemittelten, hier wohnhaften Personen, deren Kinder vor dem Jahr« 1874 geboren, aber noch nicht mit Erfolg geimpft sind, die unentgeltliche Impfung dieser Kinder in den vorerwähnten Impftermine» hier mit angebote». 6) Für jede» Kind, welche- znr Impfung «bracht wird, ist aleichzeilig ein Zettel z« übergeben, aus welchem Name, Gcburt«jahr und Geburtstag'de- Kinde-, sowie Name. Stand und Wohnung de» Vater-, Pflegevater» oder Vormunde-, beziehentlich der Mutter oder Pflegemutter deutlich verzeichnet ist. 7) Die Eltern der im laufenden Jahre impfpflichtigen Kinder werden daher hierdurch unter ausdrücklicher Ber- warnuug vor veu i« K. 14 Lbf. 2 de» ImpinesefftS" anaedroyten Strafen ausgcsordert» mit ihren Kiudern in de« anberaumteuImpf-, beziehentlich Revision-terminen behufs der Impfung und ihrer Eontrole zu erscheinen, oder die Befreiung von der Impspsticht durch ärztliche Zeugnisse hier nachzuwoisen. 8) Wegen Anberaumung ver Imps- und Revisionstermine zur Wiederimpfung, beziehentlich Controle der oben unter II a und d gedachten nnpfpflichtiaen Zögling« wird an die Schulvorsteher besondere Weisung ergehen. 9) Diejenigen Eltern, Pflegeeltcrn und Vormünder aber, welche chre im Jahre 1884 impspflichtigen Kinder und Pflegebefohlenen, wie ihnen freigestellt ist, durch Privat ärzte der Impfung unterziehen lasten wollen, werden hierdurch aufgefordert, bis längstens zum 30. September 1884 die erforderlichen Impfungen ausführen zu lasten, sowie di, vorgeschriebenen Bescheinigungen darüber, daß die Impfung, beziehentlich Wiederimpfung erfolgt oder auS einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist, in der Impfexpeditlvn im Stadthause, Obstmarkt 3, II. Stock. Zimmer Nr. 115, vorzulegcn, widrigenfalls sie nach erfolgloser amtlicher Aufforderung zur Nachholung deS JmpsenlaffcnS binnen angemessener Frist Geldstrafe bis zu 50 oder Haft bis zu 3 Tagen zu gewärtigen haben würden. Au» Familien und Häusern, in denen ansteckende Krank beiten, wie: Masern, Keuchhusten, DiphtherittS, Scharlach, Rose u. s. w., bestehe», darf ein impspflich- tigeS Kind in keinem Falle in daS Jmpflocal gebracht werden. Leipzig» am 7. Mai 1884. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Georgi. Uhlmann. Luctionslocal des Lönigl. Amtsgerichts. Dien»taa, »en 8. »». MtS, vou v Uhr vormittags an. sollen ein Pianino. ein Gcldsckirank, eine Nähmaschine und eine -r-tzere Anzahl besserer Möbel, Federbetten, Matratzen, eine Briefmarkensammlung, eine galdeue Taschenuhr» sieben Bände Meyer'« EonversaliouSlexicon, ingleicheu Ladeiitaseln. Waarenregale, Schreibepulie, sowie ei« »«länglicherer Posten Weift-, Wollen-, Lethen» «nb anderer Waareu» namentlich Hemden, Hemde», «inlätz«, Kragen, Borhemdchea, EorsetS, Kinderkieider, Schürzen, Tücher, Garn, Zwirn und Nähseide, Spitzen, Perleubesätz«, Glace handschuhe rc. und Mittwoch, »ea ». In«, ebenfalls »on S Uhr BorwtttagS an. 4 Petroleumlampen, rin Wrinserpiee «tt Mnfitwerk, Kaffee- »nd Theeserviee, ein Taselservire für IS Persanen, Masa- litagefchirr. feine Blumentische «nd Binwenftänber, S Rerzen- «nd bez. «askroiileuchter. Fischgläser. 2 Büsten au« Specksteiu- masse» 1 Garienstuhl au« Majolika, 2 Marmortiscbchea »ud viele andere sür feinere HauShaliungeu sich eigueude Gegenstände versteigert werden. Au beide« Tage« wird die Versteigerung «u S Uhr Nachmittag« fortgesetzt. Leipzig, am 4. Jaii 1884. viel-, Gericht-dollzieher. Auctioaslocat -es LSnigl. Amtsgerichts. Et« Fast Lchwirgel, Stummischläuche mit 2 «ud 3 Eialacen, Gu»«iplatten, Packungen, r«. 5»« Stück viergläsrr. 84» Wafferslaschen. 2LS Zuckerschaale«. vluweustünder, Leier, Waschdecke» und Nachtgeschirr gelangen Montag, den 7. d». Mts.» »an » Uhr varuttttag« und - Uhr Nachmittag» au zur Versteigerung. Leipzig, am 4. Juli 1884. Bielft, Gerichtsvollzieher.
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