I. Beamtenbesoldungsgesetz. vom 28. Dezember 1Y27 (GVl. S. 171). Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Grundgehalt. 8 1- (l> Die unter die Zivilstaatsdienergesetze fallenden Be amten, die Professoren und Beamten der Universität, soweit sie aus der Staatskasse besoldet werden, die Lehrer an staat lichen und unter staatlicher Verwaltung stehenden höheren Lehranstalten und an öffentlichen Volks- und Berufsschulen sowie die Beamten der Landespolizei, sämtlich soweit sie planmäßig oder ständig angestellt sind (planmäßige Beamte im Sinne dieses Gesetzes), erhalten ein jährliches Grundgehalt nach der Besoldungsordnung — Anlage 1 zu diesem Gesetze —. Die in der Besoldungsordnung vorgesehenen Stellenzulagen gelten als Teil des Grundgehalts. <2> Der Ministerpräsident und die Minister erhalten ein jährliches Grundgehalt von 30 000 <s> Für Beamte, deren Arbeitskraft mit ihrem Ein verständnisse vom Staate nicht voll in Anspruch genommen wird, sowie für Beamte, die gleichzeitig mehrere in der Besoldungsordnung vorgesehene Stellen bekleiden, kann das Grundgehalt angemessen gekürzt werden. Aufrücken im Grundgehalte. tz 2. <c) Das Grundgehalt der planmäßigen Beamten mit aufsteigenden Gehältern steigt nach Dienstaltersstufen mit zweijähriger Ausrückungsfrist bis zur Erreichung des End- 1