gehalts. Die höheren Grundgehaltssätze werden vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in die neue Dienstaltersstuse fällt. <s> Auf das Aufrücken im Grundgehalte haben die plan mäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch ruht, solange ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Dienst entlassung oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt ein strafgerichtliches Verfahren zur Ver urteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens und wird innerhalb dreier Monate nach seinem Abschlüsse wegen der nämlichen Tatsachen ein Dienststrafverfahren mit dem Ziele der Dienstentlassung eingeleitet, so ruht der Anspruch auch während der Zwischenzeit. Führt das Verfahren zum Verluste des Amtes, so ist das zurückbehaltene Mehrgehalt nicht nachzuzahlen. Besoldungsdien st alter. § 3. (i> Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Be amten mit aussteigenden Gehältern beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem der Beamte erstmalig planmäßig angestellt wird, soweit in diesem Gesetz oder in den Aus führungsbestimmungen nichts anderes bestimmt oder zu gelassen ist. Als Tag der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von dem an das Diensteinkommen der Stelle bezogen wird. Von dem Zeitpunkte des Beginns des Besoldungs dienstalters an sind die Zeitabschnitte für das Verbleiben im Anfangsgrundgehalt und für das Aufsteigen in die höheren Dienstaltersstufen zu rechnen. cs> Der Beamte ist von der Festsetzung seines Bcsoldungs- dienstalters schriftlich zu benachrichtigen. <3) Die Entscheidung der Verwaltungsbehörden über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist für die Beurteilung der vor den Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen Diensteinkommensansprüche maßgebend.