k) über acht Jahre gedient haben, außerdem die über acht Jahre hinausgehende Dienstzeit und die nach folgende Zivildienstzeit, höchstens aber mit weiteren fünf Jahren, auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die vor dem vollendeten siebzehnten Lebensjahre liegende Dienstzeit bleibt hierbei außer Betracht, soweit es sich nicht um tat sächlich geleistete Kriegsdienstzeit handelt. Durch die Aus- sührungsbestimmungen wird festgestellt, wer als Versorgungs anwärter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. <s) Treten planmäßige Beamte, die aus den Versorgungs anwärtern hervorgegangen sind, in eine andere Dienstlauf bahn über, so wird ihr Besoldungsdienstalter in der neuen Besoldungsgruppe nach Abs. 1 festgesetzt, wenn nicht die Anwendung des 8 6 günstiger wirkt. <s) Das Besoldungsdienstalter der auf Grund des Be amtenscheins angestellten Schwerkriegsbeschädigten ist in einem der Billigkeit entsprechenden Umfange zu verbessern. Eine entsprechende Verbesserung kann auch anderen schwer- kriegsbeschädigten Beamten gewährt werden. Das Nähere regeln die Ansführungsbestimmungen. 8 6. ii) Beim Übertritt in eine andere Besoldungsgruppe mit gleichem oder höherem Endgehalt erhält der Beamte in der neuen Besoldungsgruppe grundsätzlich den gegenüber seinem bisherigen Grundgehaltssatze nächsthöheren Satz und behält ihn, wenn es nicht der Höchstsatz ist, zwei Jahre. Wäre er jedoch in der bisherigen Besoldungsgruppe bereits vor Ablauf dieser Zeit in den nächsthöheren Grundgehaltssatz aufgestiegen und damit zu einem Grundgehalte gelangt, das über das ihm in der neuen Besoldungsgruppe gewährte hinausgeht oder ihm gleichkommt, so steigt er auch in der neuen Besoldungsgruppe zu derselben Zeit, zu der er in der bis herigen Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre, in den nächst höheren Grundgehaltssatz. <s) Bei Anwendung der Bestimmungen im Abs. 1 sind — außer etwaigen Stellenzulagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2) —