6 SO 88 7-10 Gesetzes) sowie die wissenschaftlichen Assistenten und Hilfs kräfte mit planmäßiger Vergütung bei den wissenschaftlichen Hochschulen erhalten eine Grundvergütung nach der Ver gütungsordnung — Anlage 2 zu diesem Gesetze —. <s) Die Bestimmung darüber, wer als Stellenanwärter im Sinne von Abs. 1 anzusehen ist, bleibt den im Verordnungs wege zu erlassenden Vorschriften über die Anstellung der Beamten und Lehrer überlassen. <s> Die Dienstzeit als nichtplanmäßiger Beamter soll fünf Jahre, bei Versorgungsanwärtern vier Jahre nicht übersteigen. Aufrücken in der Grundvergütung. 8 8. <1) Die Grundvergütung steigt nach Maßgabe der Ver gütungsordnung. Die Grundvergütung der höheren Tienst- altersstufe wird vom Ersten des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in die Dienstaltersstufe fällt. <s) Das Aufrücken in der Grundvergütung kann versagt werden, wenn das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten erheblich zu beanstanden ist. Vor der Ver fügung ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel zu äußern. Wird das Aufrücken versagt, so sind dem Beamten die Gründe hierfür schriftlich zu eröffnen. Gegen die Verfügung steht dem Beamten die Beschwerde an das Vorgesetzte Ministerium zu, wenn sie nicht von diesem selbst erlassen ist. Nach Behebung der Anstände ist der vorläufig versagte Grundvergütungssatz zu gewähren, und zwar vom ersten Tage des Kalendermonats an, in dem die Bewilligung verfügt wird. Nur aus besonderen Gründen ist hierfür ein früherer Zeitpunkt zulässig. Wird das Aufrücken einstweilig versagt, so wird dadurch allein der Zeitpunkt für das Aufsteigen in die nächstfolgende Ver gütungsstufe nicht hinausgeschoben. Auf nichtplanmäßige Beamte, die als Hilfsrichter verwendet werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung. Für sie gilt § 2 Abs. 2 ent sprechend.