Vergütungsdien st alter. 8 S. <i> Das Vergütungsdienstalter der nichtplanmäßigen Beamten beginnt, soweit in diesem Gesetz oder in den Aus- sührungsbestimmungen nichts anderes bestimmt oder zu gelassen ist, mit dem Zeitpunkte, in dem der Beamte nach erlangter Befähigung zur Verwaltung eines Amtes in ein festes Verhältnis zur Verwaltung tritt, frühestens jedoch mit dem Beginne des einundzwanzigsten Lebensjahres. Das sich nach Satz 1 ergebende Vergütungsdienstalter wird für Versorgungsanwärter um ein Jahr verlängert. Das Ver gütungsdienstalter der wissenschaftlichen Assistenten und Hilfs kräfte mit planmäßiger Vergütung bei den wissenschaftlichen Hochschulen beginnt mit dem Zeitpunkte, von dem an die planmäßige Vergütung gewährt wird. Von diesen Zeit punkten an ist die Aufrückungsfrist (§ 8 Abs. 1) zu rechnen. (2> Tie Bestimmungen im ß 3 Abs. 2, 3 und § 4 Abs. 2, 3 gelten entsprechend. Wohnungsgeldzuschuß. 8 10. d> Neben dem Grundgehalt und der Grundvergütung erhalten die in den Htz 1 und 7 genannten Beamten usw. einen Wohnungsgeldzuschuß. <s> Die planmäßigen Beamten erhalten den Wohnungs geldzuschuß nach den Anlagen 1 und 3 zu diesem Gesetz und nach Maßgabe ihres dienstlichen Wohnsitzes, der Minister präsident und die Minister den höchsten nach der Anlage 3 für die Stadt Dresden zustehenden Satz. <3> Die nichtplanmäßigen Beamten erhalten den Woh nungsgeldzuschuß, den sie als planmäßige Beamte in der ersten Grundgehaltsstufe derjenigen Besoldungsgruppe be ziehen würden, in der sie bei regelmäßigem Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst planmäßig angestellt werden. <«> Die wissenschaftlichen Assistenten und Hilfskräfte mit planmäßiger Vergütung bei den wissenschaftlichen Hochschulen erhalten den Wohnungsgeldzuschuß, den sie als planmäßige