10 LO 18—18. 8 15. Die in der Besoldungsgruppe 15 d und 15 c eingereihten sowie die nichtplanmäßigen Polizei- und Gendarmerie vollzugsbeamten, soweit sie nicht eine mit einer Stellenzulage von 800 ausgestattete Stelle bekleiden, erhalten freie Dienstkleidung nach näherer Bestimmung durch das Mini sterium des Innern. Die übrigen zum Tragen von Dienst kleidung verpflichteten Beamten erhalten, wenn sie die Dienstkleidung selbst beschaffen und instandhalten müssen, hierzu einen angemessenen Zuschuß nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. Wird ihnen die Dienstkleidung durch die Verwaltung geliefert, so wird ihnen ein angemessener, im Staatshaushaltspläne festzusetzender Betrag von den Dienstbezügen nach diesem Gesetze gekürzt. 8 16. Tie Polizei- und Gendarmerievollzugsbeamten, die den geschlossenen Bereitschaften und Gendarmerieabteilungen angehören, erhalten nach näherer Bestimmung durch das Ministerium des Innern und im Rahmen der im Staats haushaltspläne hierfür bewilligten Mittel freie ärztliche Behandlung, freie Krankenhauspflege und freie Heil- und Kurmittel. Außerdem haben sie Anspruch auf freie ärztliche Behandlung ihrer Ehefrau und ihrer nach tz 18 zu berück sichtigenden Kinder durch die Polizeiärzte. 8 17- (1) In diesem Gesetze nicht vorgesehene Bezüge, ins besondere Vergütungen für über das festgesetzte oder übliche Arbeitsmaß hinausgehende Dienstleistungen, darf der Beamte aus dem Hauptamts nicht erhalten. Hinsichtlich der Lehrer verbleibt es jedoch zunächst bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Außerordentliche Vergütungen im Einzel falle aus den dafür im Staatshaushaltspläne besonders vor gesehenen Mitteln sind hierdurch nicht ausgeschlossen. (2) Persönliche Zulagen dürfen nur bewilligt werden: a) wenn sie notwendig sind, um Beamte von auswärts zu berufen oder sie zu bestimmen, Rufe in andere Stellen abzulehnen,