L) für ehelich erklärte Kinder, b) an Kindes Statt angenommene Kinder, c) Stiefkinder, die in den Hausstand des Beamten ausgenommen find, 6) uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des Beamten sestgestellt ist und er das Kind in seinen Hausstand ausgenommen hat oder auf andere Weise nach weislich für seinen vollen Unterhalt aufkommt oder wenn der volle Unterhalt von der Beamtin als Mutter gewährt wird. (3) Die Kinderbeihilfe wird jedoch für Kinder vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr an nur gewährt, wenn sie sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebensberuf befinden und nicht eigenes Einkommen in Höhe von mindestens monatlich 30 haben. (4) Für Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind und die nicht eigenes Einkommen von mindestens monatlich 30 ALf haben, wird die Kinderbeihilfe ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt. <s) Die Kinderbeihilfe fällt weg mit dem Wegfalle des Diensteinkommens, im übrigen mit dem Ablaufe des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das Kind eine Ehe eingeht oder die sonstigen Voraussetzungen für ihre Gewährung wegfallen. 8 19. (1) Für ein und dasselbe Kind kann die Kinderbeihilfe nur einmal gewährt werden. (2) Verheirateten weiblichen Beamten wird die Kinder beihilfe für Kinder aus der bestehenden Ehe nur gewährt, wenn der Ehemann bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen Unterhalts der Familie diese zu unterhalten. Diese Vorschrift gilt entsprechend bei geschiedenen weiblichen Beamten. <3) Bei den im § 11 Abs. 4 Satz 2 genannten Beamten wird die Kinderbeihilfe in demselben Verhältnisse gekürzt wie der Wohnungsgeldzuschuß.