III. !. Gemeindeordnung i» der Fassung vom 15. Juni 1925 (GBl. S. 139). 8 104. (1) Die Besoldung und die Ruhestandsbezüge der berufsmäßigen^ GemeinderatSmitglteder und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen regeln sich nach den für die berufsmäßigen Gemcindebeamten erlassenen Vorschriften. 8 117. <i) Die Dienstbezüge der berufsmäßigen^ Gemeindebeamten regelt ein besonderes Gesetz. (2) 8 56 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend für die Gemeindc- beamten'. 1. Verhältnis des GemBBesoldgsges. zur GemOrdg. Wenn die Gemeindeordnung die Regelung der Dienst bezüge (cinschl. der Ruhestandsbezüge) der Gemeindebeamten einem besonderen Gesetze überläßt, so ist damit nicht gesagt, daß die Be stimmungen der Gemeindeordnung auf dem Gebiete der Dienstbezüge überhaupt nicht in Betracht kämen. Dies gilt vielmehr nur insoweit, als das besondere Gesetz von der GemOdg. abweichende Bestimmungen enthält. Im übrigen muß nach der GemOdg. ver fahren werden. So gehört die Regelung der Dienstbezüge der GemBeamten zu den eigenen Geschäften der Ge meinden i. Si. der GemOdg. (GemKEntsch. 25. 6. 27, Schmidt II 197). Wenn das GemBBesoldgsges. in § 2 lediglich bestimmt, daß „die Gemeinden" Besoldungsvorschristen aufzustellen haben, so richtet sich das Zustandekommen der Besoldungsvorschriften, soweit besondere Bestimmungen hierfür nicht getroffen sind, nach der GemOdg. Insbesondere steht die Beschlußfassung über die BesVorschr. den Gemeindeverordneten zu (GemO. 8 34 iii), die hierbei, da durch ihren Erlaß immer der Haushaltsplan berührt wird, der Zustimmung des körperschaftlichen Gemeinderats bedürfen (§ 34l2i). (Die Gemeindekammer ist übrigens — m E. irrtüml. — davon ausgegangen, daß die BesVorschr. trotz mehrfacher Besonderheiten im Genehmigungs- und Anfechtungs verfahren Ortsgesetze im Sinne der GemOdg. seien, so daß sich auch danach die Mitzuständigkeit des körperschaftlichen Gemeinderats ergibt; GemKEntsch. 23. 6. 28, Schmidt II 198). Im Falle der Nicht einigung zwischen beiden Körperschaften sind die Bestimmungen über