Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1879
- Erscheinungsdatum
- 1879-11-20
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187911208
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18791120
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18791120
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1879
- Monat1879-11
- Tag1879-11-20
- Monat1879-11
- Jahr1879
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Zu H. K, stellt Herr Morgenstern den Antrag, „Inhalt — Kraft" zu streichen; Herr Kaiser beantragt, statt „derselben": „der Mitglieder", statt „Veränderungen": „Aenderungen" zu sagen, und Streichung der Worte „in derselben". Die Anträge werden angenommen. Es lautet nun: tz, K, Mitgliederrolle, lieber sämmtliche Mitglieder des Börsenvereins wird unter Aussicht und Verantwortlichkeit des Vorstandes eine Rolle geführt, in welche die Namen und Firmen derselben, sowie alle eintretenden Aenderungen eingetragen werden (K. 3. nä 2.). Am Schlüsse jeder Ostermesse wird eine llebersicht der im abgelaufenen Jahre vorgekommenen Aenderungen im Börsenblatt veröffentlicht. Ein vollständiges Mitglieder- verzeichniß ist von drei zu drei Jahren im Börsenblatt zum Abdruck zu bringen. Zu K. 7, „Verlust der Mitgliedschaft" bemerkt der Herr Vorsitzende, daß die äußerliche typographische Anordnung eine Aenderung erfahren müsse, Herr Morgenstern drückt sein Bedenken aus, daß auch noch in dem auf das Sterbejahr fol genden Kalenderjahr die Rechte der Verstorbenen sortdauern, Herr Kaiser weist daraus hin, daß die Bestimmung eine billige Rück sicht auf solche Firmen in sich schließe, deren Inhaber am Ende eines Kalenderjahres gestorben sind, Herr Morgenstern und Herr vr, Brockhaus beantragen Streichung der Worte: „und in dem darauf folgenden Kalender jahre", Z. 7, t, 2, s, werden unter Berücksichtigung dieses Antrages angenommen, Absatz 4, „Verlust der Mitgliedschaft durch Auf gabe des Geschäfts" veranlaßt Herrn Morgenstern zu der Be merkung, daß die Motivirung dieses Punktes eine Härte ent halte, Er beantragt zu setzen: 4) durch Aufgabe des Geschäfts, sofern nicht das betreffende Mitglied ausdrücklich erklärt, auch ferner Mitglied zu bleiben und die statuten mäßigen Verpflichtungen erfüllen zu wollen. Dieser Antrag wird angenommen. Bei K, 7, s, bemerkt Herr Morgenstern, daß er hier die ^-Majorität angewendct finde, während das alte Statut die ^/z- Majorität stipulire; er beantrage deshalb das Einsetzen der Vs-Majorität, Er hält ferner den weiteren Satz, daß eine Aus schließung nur aus Antrag des Vorstandes stattfinden könne, für eine Einschränkung der Rechte der Mitglieder und ist endlich gegen den Schlußsatz des Z, 7, („und die Ausschließung jenes Mitglieds aus dem Börsenvcrein zu beantragen"), dIL, Der ganze Satz heißt nämlich: „Falls ein Kreisverein die Ausschließung eines seiner Mitglieder beschlossen hat, so ist der Vorstand des betreffenden Vereins verpflichtet, dem Vorstand des Vörsenvcreins hiervon Anzeige zu machen und die Ausschließung jenes Mitgliedes aus dem Börsenverein zu beantragen." Herr Kaiser möchte es dem Befinden des Vorstandes über lassen haben, ob eine Ausschließung zu beantragen sei, Herr Bielefeld möchte gesetzt haben: „aus durch den Vor stand eingebrachten Antrag", statt auf Antrag des Vorstandes, Herr Kaiser ist für möglichste Erschwerung der Antragstellung auf Ausschließung, während Herr Morgenstern wünscht, daß auch der Vereinigung einer größeren Anzahl von Mitgliedern das Recht eines Antrags aus Ausschließung gestattet werde, Herr vr, Brockhans ist ebensalls für eine Erschwerung und wünscht, daß nur auf Antrag des Vorstandes ein Beschluß der Hauptversammlung auf Ausschließung erfolgen könne. Der Herr Archivar macht aus den K, S, „Ausschließungs verfahren" ausmerksam und findet dann der K, 7, unter Streichung des Schlußsatzes folgende Fassung: K, 7, Verlust der Mitgliedschaft, Die Mitgliedschaft geht verloren: 1, durch den Tod; Doch soll die Handlung eines verstorbenen Genossen noch während des Sterbejahres die Rechte des Verstorbenen be halten dürsen und nur die persönlichen Rechte der Mit gliedschaft entbehren, 2, durch freiwilligen Austritt; Der freiwillige Austritt aus dem Vereine ist jedem Mit- gliede zu jeder Zeit gestattet, doch ist der Ausscheidende verpflichtet, seinen Austritt aus dem Vereine dem Vorstände schriftlich anzuzeigen. Für den Beitrag des laufenden Jahres bleibt das ausscheidende Mitglied verantwortlich und verliert durch den Austritt allen und jeden Anspruch an das Vereinsvermögen; das Eintrittsgeld kann nicht zurückgegeben werden, 3, durch Verweigerung der jedem Mitgliede obliegenden statutenmäßigen Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Beiträge (ß, 14, s,ä 3.); Wer ein Jahr mit seinem Beitrage trotz zweimaliger Erinnerung im Rückstand verblieben ist, soll als sreiwillig ausgetreten angesehen werden, 4, durch Ausgabe des Geschäfts, sosern nicht das betreffende Mitglied ausdrücklich erklärt, auch ferner Mitglied bleiben und die statutenmäßigen Ver pflichtungen erfüllen zu wollen; 5, durch statutenmäßige Ausschließung, Die Ausschließung aus dem Börsenverein kann nur auf Antrag des Vorstandes und nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung erfolgen, zu dessen Gültigkeit eine Mehr heit von zwei Drittheilen der abstimmenden Mitglieder er forderlich ist. Es wird dann festgestellt: tz, 8, Wiederaufnahme eines freiwillig Ausgetretenen. Die Wiederausnahme eines sreiwillig ausgetretenen Mit gliedes ist auf erneuerte statutenmäßige Anmeldung gegen nochmalige Erlegung des Eintrittsgeldes und Nachzahlung der etwa rückständigen Beiträge gestattet. Bei Z, 9, „Ausschließungsversahren" beantragt Herr Kaiser Streichung der Worte „durch den betreffenden Kreisverein", während Herr Morgenstern wünscht, daß die Kreisvereine, wo solche be stehen, bei Einziehung näherer Ermittlungen über den Ausschließen den nicht übergangen würden, Herr vr, Brockhaus beantragt, zu setzen: „falls derAngeschul- digte einem durch den Börsenverein anerkannten Kreisverein an gehört, durch letzteren ungesäumt die erforderlichen näheren Er mittlungen anzustellen rc,". Es wird schließlich folgende Fassung angenommen: ß, 9, Ausschließungsverfahren. Kommen Thatsachen, deren Erweis die Ausschließung eines Mitgliedes begründen würde, zur Kenntniß des Vor standes, so hat derselbe ungesäumt die erforderlichen näheren Ermittlungen anzustellen, und zwar, falls der Beschuldigte einem Kreisvereine angehört, durch denselben, sodann die Resultate zu prüfen, den Beschuldigten zur Vertheidigung zu veranlassen und endlich der Hauptversammlung gut achtlichen Vortrag zu erstatten. Dem Beschuldigten ist acht Wochen vor der Haupt versammlung Nachricht zu geben, daß seine Ausschließung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird, Schluß der ersten Sitzung um 7 Uhr Abends,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder