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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-03-28
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187403287
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18740328
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18740328
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1874
- Monat1874-03
- Tag1874-03-28
- Monat1874-03
- Jahr1874
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 28.03.1874
- Autor
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Orschelut täglich früh 6»/, Uhr. srdurttr» ,»t «kprtttto» Joh<umi4gafsr 33. -eraut» diedacteur Fr. -Ltlun. Ewrechstmid« d. «rdaciwa >»r«»la,« ,o» lt—» atz» N»ch»ttta,» »», 1—» Utzk. Ämuchmr der für dir nächst- .olanrde Nummer befttmmlm «n,eralr an Wochentagen dt« L vdr Nachmittags, an Sonn- «Ld Festtagen früh bis '/,S Uhr. Füiutt für Injrratruauuahmr: lvtt» «temm. UntversitLtSstr. 22, »ants Stiche. Hatustr. 21. partz Tagä'la» Anzeiger Amtsblatt des Sönigl. Bezirksgerichts und des Raths dn Stadt Leipzig- Auflage 11,450. 1»,,»rmr,1«prki» rirrtetjLhrltch 1 Thlr. 1» tz^r. iucl. vringerloha 1 Thlr. 10 -tgr. Jrd, einzelne Stummer 1'/, Agr. Belegexemplar t Agr. Gebühren für «xttadeilageu ohne PostbesSrderung lt Tdlr. mit Postbrsvrdrruug 14 Thlr r-snate «gripalteneBourgoiSzeil« 1'/»As.r Grbherr Schriften laut nuferem Prei-verzeichaltz Sttllrwro »ater d. Urdarlkonrßr- di, Spaltzril« 2 Ngr. W 87. Sonnabend den 28. März. 1874. Zur gefällige« Beachtung. Um bei Ausgabe der Legitimationskarten zum Abholen des Tageblattes besm Quartalwechsel den Andrang möglichst zu beschränken, können die geehrten Abonnenten Karte und Rechnung bereit» von heute an in Empfang nehmen lassen. LLpeiNItoi» «Le» Lvlp»1xvr VnUvdlnttvis. Bekanntmachung. In Veranlassung dringlicher WiederherstelluvgSarbeiten an der nördlichen Uferwand tue» Brücke bleibt der Verkehr über diese Brücke bis ans Weiteres gesperrt. De, Rath der Stadt Leipzig. vr. «- der heilige, Leipzig, am 27. März 1874. vr. Koch. eichel. Bekanntmachung. Die am 4. dieses MonatS zur^Vermtethvng versteigerten betten zeither an Herrn Gastav Nlhert Götze, in F. Robert Götze vermirlheten RathhauSczewölbe nebst Zubehör find dem Höchstbieter zu geschlagen worden und entlasten wir die übrigen Bieter in Gemäßheit der ver- sieiqerungSbedtngnvgen hiermit ihrer Gebote. Leipzig, am 11. März 1874. Der Rat- der Stadt Leipzig. " ^ ' G. L vr. Koch. Mechler. Bekanntmachuna. Die von «ns am 24. März dieses IahreS versteigerte Ablhrilurg Nr. 57 der Landfleischerhalle am Plauenschen Platz ist für da- auf dieselbe geihane Höchstgebot zugeschlagen worden und ent lasten wir daher m Gemäßheit der BersteigerungSbedingungen die übrigen Bieter hiermit ihrer Gebote. Leipzig, am 25. März 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. teste,schmidt. Bekanntmachung. Für die Vorstellung zum Besten des LH*ater»S«»slo»s Ao»d- habe» wir gewählt: Eer Ttörevfried, Lustspiel in vier Acten von Roderich veuedix. Sehetturathto «eefeld: Frau Urteb»Btnnraner. Di« Aufsühruug wird Sonnadead de« A8. März dieses Jahres stattfillden. Wir geben «uS der Hoffnung hin, daß diese Vorstellung, zu welcher die Königliche Hosschau- fpielerin Frau Arte-Vl««a«er in der zuvorkommendsten Weise ihre Mitwirkung zugrsagt hat, Griten deS geehrten PubltcumS sich eines recht zahlreiche» Besuch» erfreuen werde. Leipzig, den 25. März 1874. Der BerwaltnngSauSschnH des LHeatee-Peufions-Food». Zur gefälligen Beachtung. - Unsere Expedition ist morgen Sonntag dm 29. März nur Vormittags bis 1,9 Uhr geöffnet LXWvckllßSM «I«» I^IpLlirvA VSUSbtSttv«. Berstetgemng von Bauplätzen an der Waldstraße. Da» der Gtadtgemeind« gehörige, an der Ecke der Waldstraße und Fregestraße gelegene Vau- areal von 4835 m Ellen Flächeninhalt soll in doppelter Weife, zuerst im Tanzen, und fodann nocv einmal in 2 Banplätze von 2530 mEllen und 2t05 Willen Flächeninhalt eingelheilt unter den nebst dem betreffenden ParzelltrnugSplan in unserem Bauamte (NathhauS 2. Etage) zur Einsicht, »ahme auöltegenden Bedingungen Freitag de« IS AprU d. I. Vormittags II VH» an Nathtstille zum Lerkans versteigert werden. Der Berstetgerung-termin wird pÜncUich zur angegebenen Stunde eröffnet »nd die Versteigern^ bezüalich der einzeln auSgeboteueu zwei Bauplätze sowohl als de» ganzen BanarealS jedt-mal g-- schloffen werden, sobald rin wettere» Gebot darauf nicht mehr erfolgt. Leipzig, am 24. März 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Mcsterfchmtdt. Bekanntmachung. -- An der Schule zu Liadeaa» ist die 16. ständige Lehrerstelle mit 280 Thlr. JahreSgehalt und WohnnugSemschädigung zu besetzen. Bewerber um diese Stelle werden ersucht, sich bi» zürn SV. Marz dieses Jahres unter Beifügung der erforderlichen Zengnisse schriftlich bei uv« auzumrldeu. Leipzig, am 2. März 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. G- Mechler Bekanntmachung. An der Schal« z« Readaitz sind die 14. ständige Lehrerstrlle sofort »nd die 15. und 1« dergleichen von Ostern diese- Jahre» an zu besetzen. Bewerber um diese mit je 280 Thaler JahreSgehalt und 50 Thaler jährlicher Wohnung?- entschädtgung dotirten Stellen werden ersucht, fich unter Beifügung der erforderlichen Aeagaiffe biS zu« SS. März diese» Jahre- schriftlich bei nn» auzumeldeu. Leipzig, am 2. März 1874. De» Rath der Slabt Letpz^ vr. Koch. Städtische gewerbliche Fortbildungsschule. «echler .> Die tm Lauf« de» letzten Semester» angeserliglen Schiilerarhette» — Zeichnungen, Heft- und Modelle — werde« Freitag, Sonnabend und Sonntag, den 27.. 28 und 29 März v«u frnu 8 bi» Abend» 6 Uhr ununterbrochen ansgestellt sein. Local: HI. Bürgerschule, östlicher Flügel I. Stock. Zu recht zahlreichem Besuche dieser Ausstellung lade ich im Namen de- Lehrerkollegiums gar ergebenst ein. ckmlla» Dir-ctor. Vas Lauregulattv -n Stadt Leipzig. Leipzig besitzt seit dem 15. November 1867 und bez. seit dem 21/27. Januar 1868, al- dem Tage der Bestätigung, ein Regulativ über neue städtische Anbaue und die Reguli,uug der Straßen. Diese» Regulativ, welche» zur Zeit zugleich die einzige Localbauorduuug für Leipzig bildet, bedarf dringend einer baldigen Revision, und Zweck der nachstehenden Besprechung soll e» sein, aus einige vorzugsweise der Reform bedürftige Bestimmungen und Lücken diese» Regu lativ- aufmerksam zu machen. 1) In dem jetzigen Regulative sind die Rechte, welche bei Feststellung von PareelltrnuaSpläne» oen Stadtver ordneten znsrehen, nicht genau genug bestimmt. Während nämlich nach tz 20 de» Re-»lativr z» Genehmigung von Plänen für neue Lubaue, zu Abänderung bereit» genehmigter Baupläne und z« Veränderung von bereit» he- stcheuden Straße« und freien Plätze« allenthalben die Zustimmung der Stadtverordneten erforderlich ist, und in Wwereinfttmmnng hiermit A. » au», drücklich auordnel, daß der Bauplan in alle» sei»«» «tuzelue» Thetle« unter Anziehung der Stadtverordneten in Gemäßheit de» Regulativ» festgestellt werden soll, überläßt — gerade im Wwerfprnch« mit den vorstehenden Bestimmungen — ß. 4 de- Regulativ» dem Rathe allein die Festsetzung der Richtung, AuSwLadung, Brette und de» Rtdellement» der Straße», der Anlage, Bauart, Säuge, A»S- und Einmündung der Schleuß«» ». s. w. Dieser Biderstwuch findet zwar dann eine ge» uügende Erklärung, wenn man auntmmt, daß A. 4 des Regulativ» nicht von den Rechten handelt, welch« bei Feststellung von vebauuugSpläueu de« Rath« gegenüber den Stadtverordneten zusteheu, sondern vielmehr von den Rechten, welche der Rath ans Grund der mtt den Stadtverord- ueteu getroffenen Vereinbarungen, also tu Ver- tretuug der Stadtgemeiude demUuternehmer gegenüber geltend machen kann. Daß aber diese Annahme richtig ist, geht au» dem 3 4 sckbst leider nicht hervor; »nd gerade diese Lücke hat dazu veranlass»»- gegeben, daß zur Zeit sowohl bet den städtische« Behörden al- auch bei den betheiltgteu Private» eine gew.ff« Unklarheit darüber herrscht, welch« Bestimmungen hinsichtlich des Detail» eine» Bebauungsplanes vom Rathe allein «»»gehen dürfe», und z, welchen anderen Bestimmungen di« Zustimmung der Stadtverord neten etuzuholen P. ThatsächtÜch hat z. B, soviel de« Einsender dekannt ist, bi» vor kurzer Zeit der Rath da» Nivellement der Straßen immer ganz allein bestimmt und hat erst neuer dings die dteSsallfigen PlAne den Stadtverordneten — aber auch erst aus deren ausdrücklichen Antrag — zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ebenso hat der Rath die Erbauung de» zur Anatomie gehörigen Hintergebäude- in vollständig schiefer Stellung sowohl gegen die Nürnberger- als auch gegen die vrüderstraße zu ohne Weitere- erlaubt, obwohl eine derartige Abweichung von einer früher festgesetzten Straßen- und resp. Bau fluchtlinie jedenfalls al» Abänderung eine» ge nehmigten Plane» anzusehen ist und daher nur mtt Zustimmung der Stadtverordneten zu con- cesstontren war. 2) Der Parcellant ersieht au» dem jetzigen Regulative weder, wie weit er selbst bet Feststellung de» Parcel- ltruugöplaneS mttzuwirken berechtigt ist, noch auch wie weit die Anforde- rnstgeu gehen dürfe«, welche die Stadt gemeinde bei Erthetlung der Erlaub»iß z» eine« neue» Auba» an ihn stellen darf. Zwar schreibt der schon oben erwähnte 8 k de- Regulativs ausdrücklich vor, daß die Fest- stellnug de» ParcellirungSplaue» in allen feinen einzelnen Theilen »uter Uebereiusttmmung de» Rathe», der Stadtverordneten und de» Unter nehmer» zu geschehen habe, räumt also gewisser- maßen dem Parcellauten da» Recht ein, schon bei Feststellung de» Plane» ebenso gut seine Ansicht gellend zu mache», wie die Gemetndedertretnug selbst. In Wirklichkeit aber wird de« Unter- nehmer bei Alledem «nr dt« Rolle eine» blos passiv verbilligten zugewiesen, und der Plan, resp. da» DetaÜ desselben vom grünen Tisch« aus vorgeschrieben, gleichviel ob mit oder ohne Zn- stimnumg der Stadtverordneten. Allerdings bleibt de« Pareellanten, wenn er sich durch eine solche Vorschrift tu seinem Interesse verletzt fühlt, noch da» Recht Vorbehalten, nach Veröffentlichung des Plaue« Einwendungen gegen denselben zu erheben »nd die Entscheidung der höheren Behörde« an- »urnseu. Aber e» ist nicht Jedermann» Sache, k> einer Angelegenheit, welche ohnehin mit end lose» Weiterungen verbunden zu fein pflegt, auch «och da» langwierige Recur?versahreu durch»»- mache«, und e» brhagt auch nicht Jedem, bet Differenzen, welche am besten Mt der Gemeinde vertretung selbst geordnet werde« könnten, die Einmischung mit de« örtliche» Verhältnissen weniger bekannter Oberbrhvrdeu berbeiz»führen. Noch wett bedauerlicher aber ist e», daß da» Regulativ auch »icht Einen Grundsatz anffiellt, nach welche« Differenzen der eben erwähnten Art zu entscheiden sind. Denn hiermit ist offenbar der blo» nach den «nsicheeu Vorschriften der Billigkeit und Zweckmäßigkeit entscheidenden Bcr- waltnngSpolitik Thür und Thor geöffnet CS würde hier jedenfalls zu wett führen, die Grmtt- sätze, welche etwa in Frage kommen können, ein- ^hcnd zu erörtern. Erwägt man aber, daß da» Grundstück, welche» der Unternehmer parcelllren will, sein freie» Eigenthum ist und daß nach dem Regulativ regelmäßig von dem Parcellauten nicht nur da» Straßenareal unentgeltlich der Stadt- gemeinde zu überlasten, sondern von demselben auch die Kosten für die Straßen- »nd Schlenßen- herstelluna allein oder doch zum größten Thetle allein zu bezahlen sind, dann raun man auch nicht im Mindesten darüber im Zweifel sein, daß in der Regel die Interessen de« Parcellauten, soweit denselben nicht ein öffattltche» Interesse der Stadt- gemetnde entaegensteht, Berücksichtigung zu finde« haben »nd daß ebendeshalb die Gemeindever tretung dem Parcellauten u»r solch« erschwerende Bedingungen a»serlegen kann, welche dnrch die Rücksicht auf die allgemeine Wohlfahrt geboten und gerechtfertigt stuo. Leider erfährt «an au» dem Regulativ auch nicht, welch« Bedingungen dem Parcellauten ans- erl^t werde« können. Zwar »heilt tz 4 «ine große Menge derartiger Bedingungen mit. giebt aber immer nur da» Geringste au, wa» der Unter nehmer zu leisten hat, »nd fetzt — »U Aus nahme von zwei Bestimmungen — für die an den PareellÄften z« stellenden Ansvlderungea kettle Grenz« fest, überläßt vielmehr die Fest, stell»»« dieser Ausorderungen einzig «nd allein dem Ermeffeu de» Rathe». 3) Da» Regulativ schreibt keine Frist vor. innerhalb welcher Anträge ans Feststellung eine» Beba»nugSplaue« oder ans Feststellung einzelner Theile eine» BebanuugSplaur» spätesten» zu erledigen sind. Mit Ausnahme der Vorschrift tu ß. 10, wonach fich der Rath in Betreff der Uebernahme fertig gestellter Straßen spätesten» t« 6 Wochen z» er klären hat, kennt da» Regulativ übciha»pt keine Fristen, und dieser Mangel, ein Hanptfebler der ganzen Bauordnung, bat die Folge gehaßt, daß fich in Leipzig die Verhandlungen über jede Par- ceüiruna in» Endlose verlieren. Jede Pareeütrnug sollte, weil fie z» eiuer Ver mehrung der Steuertraft Veranlass«- giebt, von den städtische» Behörden thattiäftiq unterstützt und gefördert werden, wird aber statt besten tt> Leipzig — »ag daran der bureaukraltsch« Ge schäftsgang oder die andauernd« Nebervkrdung der RathSmilglitder mit Arbeit oder irgend etwa» Andere« Schuld sein — dermaßen verschleppt nur Jahre lang hinau-gezogeu, ch»ß der Unternehmen dadurch nicht blo» finanztÄ auf da» Empfind, lichste geschädigt wird, sondern auch alle Lust nr » Freude an der Unternehmung verliert. '.Baldige Abhülse durch Festsetzung einer bestimmten Frist, innerhalb welcher gestellte Anträge zu erledige;' find, erscheint daher hier mehr »och al» in an dern Angelegenheiten dringend nothweudig, und dem Pareellanten wird jede Frist, auch die längst-, willkommen »nd genehm sein, weik er dann da» Erde seiner Leiden wenigsten- annähernd bestim men kaun. 4) Da» Regulativ räumt in tz. l6 der Stadl- gemeinde da» ExpropriatioaSreryt nur zu An legung neuer Straßen, sowie zur Verbreiterung, Geradeleguug »nd Fortsetzung bereit» bestehender Straßen und Plätze eia. Da aber fett dem Ge setze vom 11. Juni 1868, die Gültigkeit der Lrcal- bruordunugen betreffend, dergleichen Bauord nungen auch über die Zulässigkeit der Expropria- tiou z»r Erbauung und Verbreiterung vou Brücken, zu Ufer- und Dammbauten, sowie za Herstellung von Schleuß» Bestimmung treffen können, so er- scheint e» jedenfalls zweckmäßig, in de« Regula tiv« die Erweckernug de» Sxprop,tat!»u«rechtc« auf di« angegebenen Fälle nachzutragen. Rach tz. 16 de» Regulativ» »st ferner die Ex. propriatwu nur daun zulässig, wenn d e Stadt- gemeind« selbst »xprovriireu w:ll. E» ist aber sehr zu wünschen» daß da» Expropriation-recht, wenn u»r sonst die gesetzlichen Bora»Ssetz»»grn vorhanden stt»d, a»ch zu Gunsten von Privatper- foaeu »»gelassen wird. Da» Gesetz vom 1t. Juri 1868 steht ler Aufnahme einer dieSsallfigea Be stimmung in die Localbauordvuug krttreSwegl ent- gegen, »nd die vom Ministerin« bestätigten Vau- regnlalive anderer Städte erk«»neu daher z. v da» ExproprtaitonSrecht ausdrücklich a»ch in dem Falle an, wenn «io Interessent, über dessen Grund- stück eine der projectttteu Straße» eine- nenrn Anbaues führt, seine Parceü« selbst noch nicht bebaut, der Besitzer eine» dahtrterÜegenden Grund- stück» aber, solches bebauen will und von dem Erster«» die zwangsweise Abtretung de» zur Straße und Schienß« erforderlichen Areal» — selbstverständlich gegen volle Entschädtgung de« Berechtigten — verlangt. Die Rothwendihkett und Zweckmäßigkeit einer derartigen vestttnmnag läßt sich nicht in Abrede stelle», w«l ohne eine dergleichen vochchrrst ein einziger Grundstücksbesitzer die regnlattvmäßi»« Fertigstellung eine« neuen Anbaues zu« Räch.
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