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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187407109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18740710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18740710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1874
- Monat1874-07
- Tag1874-07-10
- Monat1874-07
- Jahr1874
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 10.07.1874
- Autor
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WWWWWWWWWWWW '^V-W«W Grscheiut täglich früh 6'/, Uhr. Sc-actia» «n> Lkprittloa Johannisgaffe 33. Dcrantw. Rcdactcur /r. ffüttmr. Sprechstunde d. Redaction B-rmina.,« rr» II—N Ubr I!>ichmlllag» vo» 4—L Uhr. Annahme drr für dir nkchlt- folstcnde Niiimncr bejrimmtcu Jnlcrate au Wochentagen bis 3 Uhr RachiiüttagS, an Loim- und Fest tagen fr»1h bis '/»9 Uhr. Filiale für Zuscrairnanaahmk: Otto Klemm, Universitätsstr. 22, Louis Lolche. Hainstr. 2l, pari. Mpziger TagtlilM Anzeiger. Organ für Politik, Lvcalgcschichk, Handels - nnd Geschäftsverkehr. »>««,- 11.8«« At>»nnemk>I»»rrt« vicrieljährlich l Thlr. 15 Ngr., incl. Vringrrlohn l Thlr. 20 Ngr. Jede einzelne Stummer 2'/, Ngr. velegexeniplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Poslbesörderung l 1 Thlr. mit Poslbesörderung 14 Thlr. Znserale 4gespaltenrVoiirgoiSzeilr l'/,Ngr. Größere Lcimstcn laut unserem Prcisverzrichniß. ücclamea iintrr d. ticvasiionrstllch die Spaltzeile » Ngr. Inserate sind stets an d. trpedttion zu senden. M 181. Freitag den 10. Juli. 1874. Der diesjährige Bekanntmachung. internationale Productennrartt in Leipzig wird Montag den 13. Juli dieses Jahres in den Räumen des hiesigen Schützenhauses gehalten. Leipzig, am 19. Mai 1874. Der Nath der Etadt Leipzig. vr. E. Stephani. Gi Mechler. Bekanntmachung. An dem DhomaSgy«nafln« Hierselbst soll sobald als möglich und spätestens zu Michaelis dieses Jahres ein Oberlehrer für den Unterricht in der Mathematik und den Natnrtvifsen» schäfte» mit dem Jahresgehalte von 950 Thlr. (einschließlich 50 Thlr. Jnspectionsgebühren) an gestellt werden. Geeignete Bewerber werden hierdurch aufgefordert, ihre Gesuche nebst den Zeugnissen und einem kurzen Lebenslauf baldigst bei uns einzureichen. Leipzig, den 3. Juli 1874. Der Nath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Wilisch, Ref. Bekanntmachung. In der I. Bürgerschule sollen während der bevorstehenden Sommerferien eine Anzahl Classen- zimmer neu gedielt, mit Wandschalungen versehen und gefärbt, sowie einige Wände beseitigt resp. dergleichen eingezogen, und diese Arbeiten in Accord vergeben werden. Die Bedingungen hierüber sind im Raths-Bauamte einzuschen und die Preisforderungen bis DienStag den L4. dS. MtS. Abends S Uhr unterschrieben und versiegelt daselbst mit der Aufschrift „I. Bürgerschule" einzureichen. -licht unterschriebene und nicht mit der verlangten Aufschrift versehene Offerten bleiben unberücksichtigt. Leipzig, den 9. Juli 1874. DeS RathS Bandeputation. Seschlüjse drs Naths in -er Plenarsitzung vom 20. Juni 1874.*) Nach Mittheilung der in den Ausschüssen der Stadtverordneten eingctretenen Personalvcrände- rungen gelangen mehrere Zuschriften der Stadt verordneten zum Vortrag: letztre stimmen 1. den Mehrkosten an 900 Thlr. für die zur Erweiterung des Sanimelcanales der Stadtwaffer- kunst erforderlichen Thonröhren, 2. dem Verkauf der 2 Bauplätze an der süd östlichen Ecke der Berliner- und Eutritzscher Straße an die Herren Kornagel und Oertel für 26,800 Thlr. und 3. dem Abkommen mit dem Königlichen Staats- fiscuS wegen Herstellung und beziehentlich Ver breiterung der kleinen Burggasse, Uferstraße vom Floßplatze bis zur Nonnenmühle sowie eventuell der Plcißengasse und der gegenseitigen Arealaus gleichung deshalb zu, indem ffc beantragen a) denn Neubau des Klarner'schen Hauses an der Ecke des Königsplatzcö und PeterssteinwegeS gegenüber der Pleigcngasse die Baufluchtlinien zu reguliren, o) bei Neubauten an den Straßenecken nament lich an der Ecke der Uferstraße und kleinen Bura- gasfe, den Ecken der Uferstraße und Plcißengasse, nicht aber an der Ecke der kleinen Burggasse und deS PeterssteinwegeS, verbrochene Ecken vorzu schreiben, e) vor Ertheilung von Bauconcessionen an der Uferstraße die Niveauverhältnisse festzustellen und diesfallsigen Plan zur Zustimmung der Stadt verordneten vorrulegen, und ä) die Modifikation eintrcten zu lassen, daß nicht blos für das dermalige, zur Verbreiterung der Plcißengasse seiner Zeit abzutretende fiScalische Areal eine Entschädiguna'von 5 Thlr. vr. Quadrat meter von Seiten der Stadt zu zahlen ist. Es wird hierauf beschlossen, den Antrag zu 3a der Ncubautendeputation zur Begutachtung vor zulegen, den Anträgen 3d, e, ä veizutreten, das Bauamt mit Vorlegung des erforderlichen Nivelle mentsplanes zu beauftragen, demgemäß allenthal ben deni Königlichen Justiz-Ministerium Mitthei lung zu machen und mit demselben, sobald es mit allen Punkten definitive« Einverständniß erklärt haben wird, Vertrag abzuschließen; « weiter: das von einem Privatarchitekt für dessen in Bezug auf Umbau des Parterres der Georgen halle gelieferten Arbeiten das mit 170 Thlr. 10 Ngr. geforderte Honorar als angemessen an- zuerkenncn und zu verwilligen, die städtische Landspritze aus Grund der bisher gemachten Erfahrungen künftig in der Regel bei Bränden nur innerhalb einer Wegstunde Ent fernung auSrücken zu lassen, hiervon in angemessener Form denjenigen Gemeinden, welche hiernach in der Regel auf städtische Hülfe nicht mehr zu rechnen haben, Kenntniß zu geben, und die Gewährung von Hülse außerhalb de- obigen RayonS nur in dringenden Ausnahmesällen zu gewähren; die von einem Privatarchitekten nachträglich für . den Thomasschulneubau vorgeschlagenen verän derten Dispositionen im Innern als Verbesse rungen anzuerkennen und vorbehältlich der ein- zuholenden Zustimmung der Stadtverordneten auSzusvhren, bei der für den Verkauf der Parzelle 198 des Bei Irr Redaktion de- Tageblattes eingegangen «m 2. Juli. Flurbuchs für Gohlis an Herrn Ziegeleibesitzer Brandt daselbst gestellten Bedingung, wodurch der selbe außer der Zahlung deS Kaufpreises den Ein wohnern Leipzigs Fuß- und Fahrweg über seine Wiese von der Marienbrücke ab nach Möckern zu gestatten hat, der eingereichten Gegenvorstellung ungeachtet zu beharren und Herrn Brandt eine 14 tägige Frist zur Erklärung wegen Annahme dieser Bedingung zu stellen; nach eingeholter Zustimmung der Stadtver ordneten die erforderlichen fehlenden Granittrot toirs vor Communarundstücken mit einem Auf wände von 3371 Thlr. 11 Nar. 2 Pf. u conto Betrieb, vor Grundstücken des JohanniShospitales zu Lasten desselben mit einem Kostenaufwande von 2380 Thlr. 5 Ngr. 5 Pf. zu legen, und deshalb öffentliche Submission auszuschreiben, auch das Armendirectorium aufznsordern, daß dasselbe Gra nittrottoirS vor dem Armenhause legen lasse, dichVerbreiterung und Beschleußung des Gohliser Weges und die Fortführung und Beschleußung der Pfaffendorser Straße mit einem Kostenauf wande von 14,434 Thlr. 4 Ngr. 6 Pf. und 22,315 Thlr. — Nar. 6 Pf. a conto des Stamm vermögens ausruführen, für die Erdarbeiten und Schlcußenhersteuungen inclusive Material und Stcinbeschaffung öffentliche Submission auszu schreiben, niit den betheiligten Adjacenten der fort gesetzten Pfaffendorser Straße wegen der in Folge der Stragenregulirung erforderlich werdenden Er werbung und Abtretung von Areal zu verhandeln, und mach erfolgreicher Beendigung dieser Verhand lungen Zustimmung der Stadtverordneten zu er bitten, auch die Kosten der Einlegung von Gas- und Wasserleitung in beide Straßen vorbehaltlich dar definitiven Entschließung über deren Ausführung veranschlagen zu lassen, und zwei Wittwen.zur Erziehung von deren Kindery 8 Thlr. und bez. 5 Thlr. aus dem Steckner'schen Geschenke zu geben, die von zwei städtischen Beamten angebrachten Gesuche um Curbeihülfe aber bei den beschränkten disponiblen Mitteln und der minderen Dringlichkeit der Gesuche abzulehnen. Herr Reusche hat seine Offerten bezüglich der Insertion der Veröffentlichungen und Bekannt machungen deS Raths und deS Polizeiamts im Amtsblatt (s. Plenarbeschluß vom 17. Zuni Abs. 5) wiederholt: es ist jedock dabei Etwas nicht geltend gemacht worden, was zu einer Aenderung der früheren abfälligen Bescheidung hätte führen können, weshalb es bei letzterer sein Verbleiben haben soll. Auf die in der Amtsblattfrage dem Plenar beschlüsse von, 13. d. M. gemäß (i. Tageblatt vom 25. d. M. Seite 3433 am Schlüsse) in Folge einer Beschwerde des Herrn Reusche und der hierauf von der Königlichen Kreisdirection ergangenen Aufforderung, dieser Regierungsbehörde dargelegten Anschauung de« Rathe« hat die Königliche Kreis direction ihre Ansichten in folgender Verordnung ausgesprochen: „Die Königliche Kreis-Direction, welcher vor getragen worden ist, was der Stadtrath mittelst Berichts vom 13. Juni e., daS Amtsblatt be treffend, angezeigt hat, giebt demselben hierauf Nachstehendes zu erkennen. Wenn sich das Königliche Ministerium aus Gründen, die dem Stadtrathe hinlänglich bekannt sind, bewogen gefunden hat, dem hiesigen Tageblatt die Eigenschaft als Amtsblatt zu entliehen und die städtischen Behörden hat anwcisen lassen, si^ nicht mehr deS Tageblattes, sondern ledigli der Leipziger Nachrichten als Amtsblatt zu be dienen, so kann damit das Gcbahren des Stadt raths, wonach diese Behörde ihre Bekanntmachungen und Verordnungen dem Tageblatt, ganz wie eS zu der Zeit, a!s dasselbe noch den (Charakter deS Amtsblattes für hiesige Stqdt besaß, der Fall ge wesen ist, zur Veröffentlichung übergiebt, nicht im Einklang mit der hohen Verordnung befunden werden. Man muß vielmehr, so ungern dies auch geschieht, bei dem von dem Stadtrath eingeschla genen Verfahren und bei dessen in Aussicht ge stellten consequentenFortsetzung annehmen, daß es in der Absicht desselben liege, die Anord nungen der höchsten Vorgesetzten Behörde zu durch kreuzen und deren Erfolg illusorisch zu machen. Denn es leuchtet ein, daß einerseits durch die Maßregel des Stadrathes das Tageblatt sortsährt, faktisch als Amtsblatt des Stadtrathes, wenn auch ohne ofsiciellen Titel, zu erscheinen und daß anderer seits das von der Regierung gewählte Amtsblatt an seiner Ausbreitung, deren Mangel von dem Stadtrathe selbst gerügt wird, behindert werden muß. Ein solches widerstrebendes Verfahren einer Unterbehörde, mögen die Motive desselben sein, welche sie wollen, kann nicht geduldet werden, am allerwenigsten vermag aber der Stadtrath, wie e« in seinem Bericht geschieht, mit Recht zu be haupten, daß er in Bezug aus die Benutzung des neuen Amtsblattes mit vollständiger Loyalität den Anordnungen der Regierung folge. Eine solche Loyalität kann um so weniger an genommen werden, als der Stadtrath durch sein Verfahren ein Blatt unterstützt, dessen Tendenz sich als eine der Regierung feindliche seit langer und bis in die allerneueste Zeit erwiesen hat, und als es gerade diese gewesen ist, welche die Regierung genöthigt hat, die Entziehung der Amtsblatt qualität gegen das Tageblatt in Vollzug zu setzen. Was den weiteren Inhalt des stadträthlichen Berichts betrifft, so kann die Königliche Kreis direction cS ganz dahin gestellt lassen, ob die Fälle, in denen der Stadtrath zu der Zeit, zu welcher das Tageblatt Amtsblatt war, seine Bekannt machungen auch anderen Blättern innerhalb des städtischen Bezirks, für welchen das Tageblatt als Amtsblatt bestand, gleichzeitig zur Veröffentlichung zugestellt hat, wirklich so häufig stattgesunden haben, als jetzt von demselben behauptet wird, allein sie kann nicht zugeben, daß dem Stadtrath in den angedeuteten oder ähnlichen repcntinen Fällen, in denen übrigens eine gleichzeitige Bekannt machung durch ein anderes hiesiges Blatt selbst verständlich nicht gerügt werden würde, nicht viel wirksamere Mittel durch Veröffentlichung mittelst Placaten u. s. w. zu Gebote stünden. In der gegenwärtigen Angelegenheit handelt es sich aber gar nicht um außerordentliche Fälle und dadurch begründete Ausnahmen, sondern um die Regel und die principicllc Auffassung derselben von Seiten des Stadtraths. Wenn der letztere ferner darin eine im höchsten Grad drückende Bevormundung und Einengung der Behörden erkennen will, lvenn dieselben ge zwungen werden sollten, darüber zu wachen, daß die Publikation ihrer Bekanntmachungen durch andere Blätter nicht eher erfolgen dürste, als nachdem deren Abdruck im Amtsblatt erfolgt sei, so bedarf es zu Widerlegung dieser Behauptung nur eines Hinweises daraus, daß hier von einer Ueberwachung gar nicht die Rede ist, daß cs viel mehr keiner weiteren Maßregel bedarf, als der, daß der Stadtrath selbst seine Bekanntmachungen nur an das Amtsblatt gelangen lasse. Die Befürchtung des Stadtraths, daß die Be Hörde durch die angeordnete Benutzung des Amts blattes vollständig von dem Belieben des letzteren abhängig würde, indem sie erst prüfen müsse, ob der Abdruck im Amtsblatte erfolgt sei, ersännt ebensowenig stichhaltig, weil cs beim Eintritt einer Saumseligkeit, die an sich schon höchst unwahr scheinlich ist, nur einer Anzeige an die Vorgesetzte Behörde bedürfen würde, um der Wiederkehr einer Verzögerung vorzubeugen. Die Königliche Kreis-Direction vermag aus den vorstehend entwickelten Gründen nicht, den An sichten des Stadtrathes, wie er sie in seinem Ein gangs gedachten Bericht dargelegt hat, beizutreten, und ebensowenig von ihren früheren Verordnungen abzugehen, sie versieht sich vielmehr von dem Stadt rath, daß er nunmehr denselben gebührend nach- gchen und nicht zu ernsterem Einschreiten Veran lassung geben werde. Leipzig, am 17. Juni 1874. Königliche Kreis-Direction. v. Burgsdorff. An den Stadtrath Hierselbst." Die anaezogene, an das Polizeiamt und nicht an den Rath erlassene, und von letztrcm nicht veranlaßte Verordnung lautete: „Auf den Bericht des Polizeiamtcs vom 9. d. M. wird dasselbe beschieden, daß, da schon an und für sich keinem Blatt verwehrt werden kann, die obrig keitlichen Bekanntmachungen, die im Amtsblatt stebcn, nachzudrucken, auch den Behörden das Recht zustcht, ihre Bekanntmachungen in andere Blätter zum Abdruck gelangen zu lassen, selbstverständlich ist aber dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher Abdruck in den Lokalblättern deü Bezirks, für welchen das Amtsblatt bestimmt ist, nicht früher als die Veröffentlichung im Amtsblatts erfolgt ist, stattfinden. ' Es haben daher die Behörden ihre Bekannt machungen behufs deren erster und maßgebender Veröffentlichung lediglich und ausschließlich an das Amtsblatt gelangen zu lassen. Leipzig, am 10. Juni 1874. Königliche Kreis-Direction. v. Burgsdorff. An das Polizeiamt hicrselbst." Bei sorgfältiger Lesung dieser Verordnungen konnte sich der Rach über deren Intentionen nicht klar werden, es schien ihm jedoch, als ob die Königliche Kreisdirection der Meinung sein könne, als dürfe der Rath seine Veröffentlichungen und Mkanntmachungen nur dem Amtsblatte inseriren, andererseits aber auch als dürfe diese Insertion in einem anderen Blatte nicht eher erfolgen, als nach erschienenem Abdrucke in» Amtsblatte; jeden falls aber wurde durch diese Verordnungen die Ueberzcugung des Rathes von der vollen Gesetz mäßigkeit seiner eigenen bisherigen Beschlüsse in keinem Punkte alterirt, und daher beschlossen, unter Fcsthaltung der letzteren und unter Hin weis auf die Unklarheit der Verordnungen die Königliche Kreisdirection um bestimmte Aufklärung über den Sinn von deren Anordnungen in fol genden Punkten zu bitten: 1) Ist nach der Verordnung uns überhaupt ver boten, Bekanntmachungen in anderen Blättern, als dem derzeitigen Amtsblatts zu veröffentlichen? 2) Eventuell: haben alle Veröffentlichungen zuerst in dem AmtSblatte. darauf aber erst in anderen Blättern zu erfolgen (vgl. Verordnung vom 10. Juni d. I.)? 3) Im Hinblick auf den Schlußsatz der Ver ordnung vom 8. Juni d. I.: Bezeichnet die Königliche Kreisdirection mit den Worten „Veröffentlichungen amtlicher Natur" sammtliche von uns ausgehende Bekanntmachungen oder nur diejenigen, welche wir in den durch tz. 178 der Allgemeinen Städteordnung sud d. und c. geordneten Beziehungen zu erlassen haben? Vom 23. Juni 1 874. Unter Zustimmung der Stadtverordnete« soll den Mitgliedern des Sächsischen Forstverein« ge legentlich dessen Exkursion in das städtische Forst revier Burgauc während dessen in Leipzig im Anfang deS Monats Juli dieses Jahres zu hal tender Jahresversammlung eine einfache Be- wirthung im Forst zur Begrüßung zu Theil werden. Der Antrag der Stadtverordneten, den Gehalt von deren Expedienten mit Rücksicht auf dessen Verwendung zu Registratorarbeiten und dessen Tüchtigkeit vom 1. Juli dieses Jahres an analog dem Gehalte der letzten Raths-Registratorstelle auf 500 Thlr. jährlich zu erhöhen, wird der Finanzdeputation zur Begutachtung überwiesen. Der von den Stadtverordneten noch erforderte Specialanschlag über eine Position der ihnen be hufs Genehmigung der Mehrkosten vorgeleaten Abrechnung in Betreff der probeweisen Abän derung der Heizungsanlagen in den KrankenhauS- barackcn ist nach dessen Aufstellung durch das Bauamt den Stadtverordneten zu übersenden. Nach Kenntnißnahme der Zustimmung der Stadtverordneten zu den budgetirten Reparatur- kostcn für das Hau« Nr. 26 am Floßplatze wird deren Antrag auf Verpachtung dieses Grund stückes im Wege der Licitation, behufs Erzielung eines höheren Ertrages, der Finanzdeputation zur Begutachtung vorgelegt. Aus die Änsrage der Stadtverordneten, ob die in Aussicht gestellte Revision de« Leihhauses und der Sparkasse in Angriff genommen worden, ist zu erwidern, daß die« theils wegen Ueberbürdung, thcils wegen Abwesenheit des einen oder deS an deren Dcputirten noch nicht erfolgt sei. In der bekannten Rössel'schcn Beschwerdesache hat die Königliche Kreisdirection angeordnet, die gegen die Rössel auf Grund von tz 360, 11. des Relchtzstrafgesetzbuckes erlassenen Verfügungen wie der auszuheben, in der Hauptsache aus dem Grunde, weil der Rath zum Einschreiten aus Grund von tz 360, 11. des Reichsstrasgesetzbuches nicht kompetent sei. Obwohl der Rath auch nach dieser Entscheidung die volle Ueberzcugung behält, daß sein Verfahren wahlberechtigt und wohlbe gründet ist, so hat derselbe doch gegenwärtig keine besondere Veranlassung mehr, Weiteres zur Er langung einer andren Entscheidung des Königlichen Ministern vorstellig zu macken, vielmehr will der Rath die Angelegenheit nach Eröffnung der Ver ordnung an die Interessenten auf sich beruhen
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