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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908-09-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190809227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080922
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19080922
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-09
- Tag1908-09-22
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Beilage nur t« der Zeitung stattfindet. Deshalb kann für die Versendung der außergewöhnlichen Beilage niemals eine andere Versendungs- oder Beförderungsart in Anspruch genommen wer den, als die Versendung der Hauptzcitung ohne außergewöhnliche Beilage erfordert. So ist es z. B. nicht zulässig, einer Zeitung die unter Streifband versandt wird, unförmliche oder ungewöhn lich schwere Beilagen oder solche, die eine besondere Verpackung auf Rollen erfordern, als außergewöhnliche Zettungsbeilagen bei zulegen Das sind dann Zeitungszugaben, die wohl der Verleger seinen Postabonnenten, gewonnenen Beziehern und Empfängern von Tausch- und Freiexemplaren zukommen lassen kann, aber nicht im Wege des Postzeitungsoertriebs, sondern als Postpakete mit Postpaketadresse an die Absatzpostanstalten seiner Zeitung oder Zeitschrift gerichtet. In solchem Falle ist sogar gestattet, wenn der Verleger die Portokosten für diese Postpakete nicht zahlen will, sie von den Beziehern einziehen zu lasten. Auch kommt für mehrere Exemplare solcher Zeitungszugaben, die nach einer Absatzpostanstalt versendet werden, nur das Paketporto für ein Paket in Betracht, auch bei Einziehung von den Beziehern. Solche Zeitungszugaben werden bei der Ermittlung des Jahresgewtchts der Zeitung oder Zeitschrift nicht mit gewogen. Die jetzt zulässigen gehefteten, geklebten oder gebundenen außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen müssen im wetteren so be schaffen sein, daß die Bogenzahl sowohl, als auch das Gewicht der einzelnen Teile unzweifelhaft festgestellt werden kann. Beides, Bogenzahl und Gewicht der einzelnen Teile, feüzustellen ist bei der Berechnung der Gebühr, welche stets voraus zu entrichten ist (wird leider vielfach versäumt), notwenig, denn zwei Bogen zählen unter Umständen als eine Beilage bis zum Gewicht von 25 x. Bei Berechnung der Gebühr gilt jeder Teil der Beilagen bis zur Stärke von zwei Bogen oder Blättern als eine zu zählende Beilage, sofern diese nach Stärke und Farbe des verwendeten Papiers einander gleich sind und sich durch Druck und Inhalt als zusammengehörig kennzeichnen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so wird die Gebühr für jeden einzelnen Bogen oder für jedes einzelne Blatt berechnet. Als Bogen wird bei ungehefteten, ungeliebten oder ungebundenen außergewöhnlichen Zeitungs beilagen jedes in sich zusammenhängende gefaltete oder ungesaltete Blatt ohne Rücksicht auf seine Größe angesehen, während bet ge hefteten, geklebten oder gebundenen außergewöhnlichen Zeitungs betlagen die Zahl der durch das Falzen und Kleben oder Heften oder Binden entstandenen Blätter auch dann für die Berechnung der Gebühr maßgebend ist, wenn die Bogen nicht durch Aus schneiden in einzelne Blätter zerlegt worden sind. Ein Beispiel: Ein Verlag druckt seine Bücheranpreisungen, 16 Oktavseiten füllend, zweiseitig auf einen Bogen, mit Seiten zahlen versehen. Schneidet er diesen Bogen nicht auseinander, sondern faltet er ihn nur dreimal zusammen, so stellt diese Druck sache eine außergewöhnliche Beilage dar; ist der Vogen schwerer als 25 A, so bilden je 25 x eine Beilage. Im andern Falle: Er schneidet den 16 Seiten enthaltenden Bogen einmal oder zweimal durch und heftet, klebt oder bindet die entstandenen vier einzelnen Blätter mit dem Rücken aneinander, so wird diese Drucksache als zwei zahlungspflichtige Beilagen gerechnet, jede zwei Blätter bilden dann eine Beilage, vorausgesetzt, daß sie nicht schwerer als 25 x sind. Legt der Verleger nun noch einen zweiblätterigen bedruckten Umschlag um (gleichgültig, welche Farbe), so würde dieser Umschlag noch eine zahlungspflichtige Beilage bilden. Sind die Rücken aneinandergeheftet, geklebt oder ge bunden, so bilden immer zwei Blätter (4 Seiten) eine Beilage ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Blätter an den Seiten, oben oder unten ausgeschnitten sind oder Zusammenhängen. Bet Zugrundelegung des einfachen Gewichtssatzes (25 x) für jeden Teil der außergewöhnlichen Zeitungsbeilage bis zur Stärke von zwei Bogen werden erhoben beispielsweise: s.) für einen aus einem Umschlag (1 Doppelblatt) und 20 Seiten (5 Doppelblätters bestehenden gebundenen Taschenkalender, wenn der Umschlag in Stärke und Farbe des Papiers mit den Einlagebogen übereinstimmt, 3x^/, 1'/, ^ für jeden Taschenkalender (je 2 Doppelblätter, also 8 Seiten, eine Beilage), nach Österreich-Ungarn 3x°/g H---2^ H;— wenn der Umschlag dagegen in Stärke oder Farbe des Papiers von den Einlagebogen abweicht, 4x*/, H — 2 <ß, nach Österreich - Ungarn 4x°/, H 3^/, H (Umschlag ist eine Beilage, 5 Doppelblätter sind 3 Beilagen. In beiden Fällen ist gleichgültig, ob die einzelnen Blätter des Taschen-- kalenders in sich noch Zusammenhängen oder ob sie durch Ausschneiden voneinander getrennt sind), d) für eine aus zwei verschiedenen Blättern, z. B. aus einem Prospekt und einer Postkarte oder Postanweisung bestehenden Drucksache 2x'/, 1 H, nach Österreich-Ungarn 2X"/s — 1'/, -H; die Verschiedenheit der Form und Beschaffenheit der beiden Teile bedingt, daß jeder für sich als eine Beilage aufgesaßt wird. Bestehen aber beide Teile aus einem Stück aus einunddemselben Papier (Karton) und sind sie nur durch Perforierung oder ein ähnliches Verfahren getrennt, so bildet das Ganze nur einen Teil und wird auch nur als eine Beilage gerechnet; o) für eine aus vier Blättern oder Doppelblättern bestehende Drucksache wird als außergewöhnliche Beilage 2x'/, <) — 1 H, nach Österreich-Ungarn 2X°/«— 1^/» Gebühr erhoben, wenn je zwei der Blätter oder Doppelblätter oder alle vier einander gleich sind (je 2 eine Beilage); wenn dagegen ein Blatt oder Doppelblatt eine andere Farbe hat oder aus anderem Papier hergestellt ist, so bilden die drei gleichen zwei Beilagen und das ungleiche die dritte, also 3 x ^ — 1'/, nach Österreich-Ungarn 3 x °/s— 2'/, H. Bestehen bei einer Verlags-Expedition irgendwie Zweifel über die Zulässigkeit oder Anzahl der zahlungspflichtigen Beilagen, so ist in jedem Falle zu raten, unter Vorlegung der Druckjache Aus kunft von der zuständigen Verlags-Postanstalt einzuholen. Im heutigen Reklame-Drucksachenwesen entstehen fortwährend neue Arten von Anpreisungen, neue Formen, so daß die einschläglichen Postbestimmungen über außergewöhnliche Zeitungsbeilagen nicht mehr ausreichen können und ähnliche Fälle bei der Entscheidung herangezogen werden müssen. Hat ein Verlag eine außergewöhn liche Beilage seiner Zeitung oder Zeitschrift beigelegt, ohne vorher zu fragen und wird die Beilage von der Verlagspostanstalt zurückgewiesen, muß sie also aus der ganzen Auflage entsernt werden, so entsteht erfahrungsgemäß großer Lärm und großer Beschwerde schriftwechsel mit viel Verdruß. Wie oft kommt es vor, daß Zeitungsauflagen Beilagen enthalten, die postseitig als Warenmuster angesehen werden, also garnicht als außer gewöhnliche Zeitungsbeilagen zulässig sind! Am meisten ist dabei die Papierbranche beteiligt. In Gold- oder Uhren warenzeitungen liegen Proben von säurefreien Einschlag papieren mit dem Aufdruck, von dieser Sorte kostet das Kilo soundsoviel, in Kolonialwarenzeitungen liegen Muster von Kaffeetüten unter Aufdruck der Preise. Löschpapiere, Lichtpause-, Filtrterpapiere rc. müssen sehr oft aus Zeitungen entfernt werden, und die regelmäßige Versendungszeit verstreicht. Den meisten Schaden hat doch der Verleger davon, schon seinen Beziehern gegenüber. Man vergegenwärtige sich nur, was für Kosten und Zeit verloren geht, wenn z. B. in zwanzigtausend Exemplare eine unzulässige Beilage gelegt worden ist, die nach Auflieferung der Auflage bei der Post aus den Exemplaren vom Verleger wieder zu entfernen ist. Deswegen kann immer wieder nur geraten werden, bei nicht ganz klaren Fällen vor dem Einlegen die Ent scheidung der Verlags-Postanstalt etnzuholen. Kleine Mitteilungen. »GeschäftSjubilLum. — Die seit dem 1. April 1907 im Be sitze des Herrn Ludwig Sitzler befindliche Buchhandlung Victor Stoll in Wetßenburg a. Sand konnte am 20. d. M. aus ein fünfzigjähriges Bestehen zurückblicken. Sie ist am 20. Sep tember 1858 eröffnet worden. Dem geehrten jetzigen Inhaber sprechen wir zu diesem Ehrentage seines geachteten Hauses nach träglich unsere aufrichtigen Glückwünsche aus. (Red.) KuasthtstorischeS Institut tu Flor»«,. — Das Kunst- historische Institut in Florenz, ein Stützpunkt für Freunde der Kunst und Kunstgeschichte in Italien, hat einen neuen Jahres bericht erscheinen lassen. Danach hat da« Deutsche Reich zu den Kosten im vergangenen Jahre 15 000 (in dem vorhergehenden Jahre 10 000 ^k) beigelragen. Der Reichsbeitrag hat zwar die Sorgen für die Zukunft verringert; aber sie sind doch noch vorhanden, und so wird besonders auf zunehmende Unterstützung privater Kreise und den Beitritt neuer Mit- 1322*
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