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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1874
- Erscheinungsdatum
- 1874-10-30
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187410306
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18741030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18741030
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1874
- Monat1874-10
- Tag1874-10-30
- Monat1874-10
- Jahr1874
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 30.10.1874
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s Erscheint täglich früh b'/, Uhr. »r»>ktt«, «p JohanniSgaffe 33. D«»lMtw»«Uchrr Rrd»ctcur Ar. HitttOer in Reudnitz. Sprechstunde d. Redaction »»nnina,« »vn N—» Ubr «»ch«N„,« »vn 4 —L Uhr Annahme der^für die nächst. Nummer bestimmirn an Wochentagen bis , . Nachmittags. an Sonn- md Festtagen früh bi» '/»9 Uhr. Male für Znstratroaooahmr: Otto Klemm, Univrrsitütsstr. 27, Lovt» Lüsche, Hainstr. 21, pan. tipMcr TaarbiM Anzeiger. Or-as kür Politik, Lvcalqeschichlt, Handels- und SeschiftSverkedr. «iifl»Se 1S,00«. Adoaneme,«»»rkl» viertelt, 1^^. incl. Bringerlohn 1'/, ^ ^ Jede einzelne Nummer 2'/, Belegexemplar 1 Gebühren für Extrabeilagen ohne PostbefVrderung 11 chi, mit Postbeförderung 14 chi> Znscrate 4aesp. BouraoiSz. Größer« Schriften laut unsrem Premverzeichniß. — Tabellarrschci Satz nach höherem Tarif. Nrclamkn unter dem Ntdaclloubfiriei die Spaltzcile 3 ^ Infekte sind stets an d. Llpedilio:' zu senden. — Rabatt wird nicht gegeben. — Zahlung baar, durch Postanweisung oder Postvorschuß. W 303. Areitag den 30. October. 1874. GM- Zur geMigen Beachtung. -WG Unsere Expedition ist morgen Bekanntmachung. Diejenigen Gewerken, welche Bauarbeiten rc. für den Rath der Stadt Leipzig auSgeführt haben, werden hierdurch aufgefordert, ihre Rechnungen sofort an das Raths-Bauamt gelangen zu lassen. Leipzig, am 28. October 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. zum Reformationsfest nur Vormittags bis 1,9 Uhr geöffnet LxpeMII«« «Vv« Vaxedlstt«« Gewölbe-Bermiethüng. DaS im Erdgeschoß deS Börsengebäude» aus der Stockhausseite befindliche zweite GeVölbe vom Salzgäßchen auS nebst Niederlagsraum unter der Freitreppe soll vom I. April k. I. an gegen halbjährliche Kündigung anderweit an den Meistbietenden vermiethet werden, wozu wir einen Versteigerungstcrmin aus Freitag den 0. Rovember d. I. Vormittags 1L Uhr anberaumen und Mlethlustige hierdurch auffordern, in demselben sich an RathSstelle einzufinden und ihre Gebote zu thun. Die Versteigerung«- und Vermiethungsbedingungen liegen ebendaselbst schon jetzt zur Einsicht nahme auS. Leipzig, den 28. October 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung, die Aufnahme, schulpflichtiger Kinder in die Bereinigte Fretfchnle betreffend. Diejenigen Eltern, welche für Ostern 1875 um Aufnahme ihrer Kinder in die Freischule bei uns nachzusuchen gesonnen sind, haben ihre Gesucbc von jetzt an bis spätestens den 7. November d. I. aus dem Rathhause in der Schulexpedition, 2. Etage, Zimmer Nr. 10, Vormittags von 10 bis 12 Uhr und Nachmittags von 4 bis 6 Uhr persönlich anzubringen und die ihnen vorzulegendcn Fragen vollständig und der Wahrheit gemäß zu beantworten, auch gleichzeitig die Zeugnisse über das Alter deS anzumeldenden Kindes und den Impfschein vorzulegen. In die unterste Claffe der Schule können nur Kinder Aufnahme finden, welche zu Ostern 1875 vas sechste Lebensjahr vollendet und das siebente noch nicht überschritten haben. Kinder, welche schon einige Jahre Schulunterricht genoffen haben, können, soweit noch Raum vorhanden, in die obern Claffen der Schule ausgenommen werden. Leipzig, am 14. October 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Wiüsch, Res. Die wegen des Resormationsfestes am Sonnabend den 31. October d. I. ausfallende Pro- ductenbörse wird am Freitag, den 30. Oktober 1874 abgehalten werden. Leipzig, den 27. October 1874. Die H Sectio« de» Börsenvorffande». Die Gestaltung der Leipziger Volksschule «ach den Bestimmungen deS neue« Schulgesetze». (Schluß.) Das Gesetz hat die Schulbehörde nach dem Grundsätze organisirt: Die Schule gehört der Ge meinde, der Äaat übt die Oberau sicht. Bisher hatten die Stadtverordneten als directe Vertreter der Gemeinde nur die Controle und daS Einspruchsrecht bei Besetzungen; der Rath in Leipzig war thatsächlich unmittelbare Behörde für die Lehrer. Von nun an ist der Schulvorstand, der in Leipzig Schulausschuß heißen wird, un mittelbar Vorgesetzte collegialische Behörde; der Rath als Corporation tritt cineStheilS als Be hörde zurück, iudem er nur controlirende Aufsicht führt und kein Budgetrecht hat; anderntheils er hebt er sich über die bisher eingenommene Stel lung. indem er im Verein mit dem staatlichen Be zirksschulinspector ein oberes Schulcollegium, die höhere Instanz in Schulsachen, die Bezirksschul- mspection bildet. Der Rath giebt aber auch Mitglieder ab znr Bildung des Schulausschusses, und bleibt Patron (Collator). I. Der Schulausschuß. Er wird zusammengesetzt aus einer durch Local statut festzustellendcn Anzahl von Gemeindemit- aliedern, welche zugleich Mitglieder der evange lisch-lutherischen Schulgemeinde sein müssen, ge wählt aus dem Stadtverordneten-Collegium und durch dasselbe; ferner aus Mitgliedern des Raths und endlich auS einer entsprechenden Zahl von Lehrern. Directoren zählen hier als Lehrer. DaS Mitglied des ScbulauSschusseS heißt Schulvorsteher. Das Amt ist ein Ehrenamt und wird auf 3 Jahre verwaltet. Localstatutarisch ist die Anzahl der Mitglieder festzusetzen. Das Gesetz sagt, daß nicht weniger als 4 und nicht mehr als 12 Mit glieder einen Schulausschuß bilden sollen. Ver- muthlich wird Leipzig Einen Schulbezirk mit I Einem Schulbudget bilden wollen. Dann ist die Zabl 16 (8 Stadtverordnete, 4 RathSmitglieder, 1 Geistlicher, 3 Lehrer) eine geringe. Der Wahlactus, nach welchem die Mitglieder, die in den SchulanSschuß kommen sollen, gewählt werden, geschieht nach den dahin einschlagendcn allgemeinen Gesetzen; ebenso trifft der Rath auf Grund ß. 118 der Revidirten Städteordnung Be stimmung betreffs der Wahl des Vorsitzenden im Schülausschuß. Zum Behuse der Wahl der in den Schulausschvß eintretendcn Lehrer, be ziehentlich Directoren hat der Vorsitzende sämmt- lichc Directoren, beziehentlich ständige Lehrer zu sammenberufen; nur für das erste Mal, welches spätestens im December 1874 zu geschehen hat, hat die Bezirksschulinspection den Auftrag, die Wahl der Lehrer zu leiten. Zwei Dritttheile aller wahlberechtigten Lehrer und Direktoren muffen anwesend sein, wenn die Wahl giltig sein soll. Der Schulausschuß hat zweierlei Function; einmal äußere Verwaltung der Schulen in Bezug aus Bauten, Beschaffung der nöthigen Sckullocale, Ausstellung der jährlichen Voranschläge über die Erfordernisse der Schulen; dann Schulaufsicht zu sthren und eine auf innere Angelegenheiten der Schule bezügliche Thätigkeit zu entwickeln. Dem SchulauSschuffe steht zu: die Wahl und Einfüh rung der nöthigen Lehrmittel und Lehrbücher, aber "--r Genebnngung de« Bezirksschulinspector«, r Wahl der vom Collator vorgefchlagenen «Werber um Schulstellen, Unterstützung der Lehrer l «usübung ihre« Beruf«, insbesondere behuf« bftellung von Schulverfäumnissen. Wa« die B ussichtigung de« Verhalten« und der Leistungen Mr Lehrer rm Amte betrifft, so bestimmt die Voll- Mug-verordnung, daß die fachmännischen (päda- , Wogischen) MitgljHer. die im Schulansschusie sitzen, Organ de« SchulauSschuffe s sein sollen. Andere Mitglieder des Schulvorstande« (Schul- auöschusse«) haben zwar daS Recht, ihre Wahr nehmungen über die Leitung der Schulen bei den gemeinschaftlichen Berathungen, die in jedem Viertel jahre mindestens einmal stattsinden müssen, zur Sprache zu bringen, sind aber zu selbstständigem Eingreifen in die Schulleitung, sowie zur Zurecht weisung deS Lehrers nicht befugt (tz. 24 des Gesetzes, 8-51 der Vollzugs-Verordnung). Werden innerhalb de« SchulauSschuffe« Depu tationen für einzelne Geschäfte inS Leben gerufen, o haben sie, sobald ihre Thätigkeit auf da« Ge riet der Pädagogik hinübergreift, sich mit den im Schulausschuß sitzenden Lehrern und Directoren zu verständigen. Gelingt Die« nicht, so muß ein Plenumsbeschluß des SchulauSschuffe« über betref fende Angelegenheit herbeigesührt werden Der Vorsitzende de« SchulauSfchuffeS sorgt für die Ausführung aller Beschlüsse und vermittelt die Geschäftsverbindung mit der Schulinspection und mit andern Behörden. Er führt das Siegel des Schulausfchuffes und vertritt denselben in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. 2. Die Bezirksschulinspection. Sie besteht, wie schon oben erwähnt ward, aus dem Stadtrathe im Verein mit dem vom Staate eingesetzten Bezirksschulinspector, welcher in Leipzig auch den Namen Schulrath führt. Es ist zu scheiden die Thätigkeit de« Bezirks schulinspectors als Einzelverson und als Mitglied der corporativen oder collegialischen Behörde. Im ersten Fall hat er z. B. im Monat Oktober oder November jedes IahreS Bezirksconferenzen mit Lehrern und Directoren abzuhalten, in welchen über wissenschaftliche oder in da« praktische Amts leben cinschlaaende Gegenstände verhandelt wird: er hat die Schulen und Claffen zu revidiren, über die Leistungen aller einzelnen Lehrer, öffentlicher wie Privatlehrer Bericht an die Ministerialbe' Hörde zu erstatten, innerhalb eines zweijährigen Zeitraums wenigstens einmal; hat die Stunden pläne der Directoren zu bestätigen, Urlaubsgesuche der Lehrer und Directoren von 4 Tagen ab bis 4 Wochen zu gewähren; hat auch alljährlich die Hauptconferenz der 25 Bezirksschulinspectoren des Landes in Dresden im Monat Februar oder März jedes Jahre« zu besuchen u. s. w. u. s. w. Im andern Falle sitzt er als Mitglied der Bezirksschulinspection in der Reihe der Mitglieder des Stadtrathes. Da« Direktorium aetorum kommt da dem Stadtrathe zu, und zwar haben alle Verfügungen und Eingaben, die von der obersten Schulbehörde, dem Ministerium de« Unter richts, an die Bezirksschulinspection gerichtet sind, zunächst an da« juristische Mitglied der Bezirks schulinspection zu gelangen. (Bergt. 8- 34 d- G u. 8- 66 der Vollz.-Ver.) Dieses al« Verwal tungSbeamter bestellte Mitglied der Ber.-Schul inspcction soll „namentlich nach den» ihm zustebenden Einflüsse aus die äußeren Verhältnisse der Schul gemeinde, über die ihrer Oberaufsicht untergebenen Schulen vorschriftsmäßig wachen", unbeschadet der Aufsichtspflicht des vom Staate bestellten Bezirks- schulinspcctorS. Die Bezirksschulinspection ist auch für die Schul vorstände der Confession der Minderzahl (jüdische, katholische u. a.) die nächste Vorgesetzte Behörde 3. Die oberste Schulbehörde. Sie hat die oberste Schulaufsicht zu führen, veranstaltet die Lehrerprüfungen, entscheidet über Beschwerden gegen die Bezirksschulinspection und gegen die fachmännischen BezirkSfchulinspectoren, aiebt allgemeine Normen betreff« Lehrbücher und Lehrmittel, gewährt Urlaub auf länger als 4 Wochen, hat die Entschließung Über die Emeritirung von Lehrern und die Feststellung ihre« Ruhegehalt«, die Genehmigung der Errichtung von Privat- unterrichtsanualten u. s. w u. f. w. Da« Ministerium de« Unterricht« hat einen ständigen Beauftragten für Volksschulsachen, wie es ein Organ für Seminare und für höhere Schulen, sowohl Gymnasien als Realschulen, besitzt. Mit dem Titel eines GeheimrathS ist der bisherige Seminardircctor Kockel in Dresden als Vortragender Rath im Ministerium in Volks schulsachen angestellt worden. 4. Da« Directorat. Schulen, an denen sechs oder mehr Lehrer wirken, sind unter die Leitung eines Direktors zu stellen, welchem die unmittelbare Aufsicht über die Anstalt, insbesondere deren Vertretung den Eltern und Erziehern gegenüber, das Halten der Schulacten, die Ueberwachung der Unter- richtsertheilung und der Schuldisciplin, sowie unter Berathung mit den übrigen Lehrern die Enlwcrfung de« Lehrplans zukommt. Mittlere id höhere Volksschulen sind stet« unter einen Direktor zu stellen. Der Direktor ist nicht Auf seher deS Religionsunterrichts; vielmehr wird von der Kirchenbehörde ein Geistlicher als Inspector bestellt werden, dem die Bcsugniß zusteht, dem Religionsunterrichte beizuwohnen, so oft als ihm im Interesse des letzteren zu liegen scheint. Uebcr etwaige Ausstellungen wird er sich dem Lehrer gegenüber äußern, oder sie nach Umständen nn Schulvorstande, beziehentlich bei dem Bezirksschul inspector, zur Sprache bringen. Der Schulvor stand, beziehentlich der BezirkSschulinspector, haben die bei ihnen angebrachten Wünsche oder Beschwer den des beaufsichtigenden Geistlichen in sorgfältige Erwägung zu ziehen und dem letzteren ihre Ent schließung darauf zu eröffnen, damit derselbe, sofern eine Verständigung nicht zu erzielen sein sollte, seine Vorgesetzte Behörde um Vermittelung angehen kann (vergl. 8- 29 deS Ges. und 8- 57 der Vollz.-Ver.). Turnen und Zeichnen werden besonders inspicirt. Wir sehen, daß die Leipziger Volksschule eine bestinspicirte ist, und daß in einem Hause zu der selben Zeit sich Inspicirens halber Herr Flinzer, Herr vr. Lion, Herr Schulrath vr. Hempel, ein Geistlicher und der Direktor begegnen können. Vielleicht ist zufällig auch Herr Gehennrath Kockel von Dresden daselbst eingetroffen. — Der Direk tor hat sich — so lautet seine Instruction — mit den Lehrern im Einvernehmen zu erhalten und dieselben auf etwa Vorgefundene Mängel (auch im Religionsunterrichte) aufmerksam zu machen, während de« Unterrichts jedoch und vor den Schü lern jeder tadelnden Bemerkung über den Lehrer sich zu enthalten. Beschwerden über Lehrer und Schule sind zunächst bei dem Direktor anzubringen; wenn sie da nicht ausgeglichen werden können, sind sie beim Schul- auSfchuffe vorzubringen. Selbsthülse und eigenmächtige« Zurückhalten eines Schülers vom Schulbesuche sind von der zuständigen Behörde auf Antrag deS Schulvor standeS oder des LehrerS mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern, die im Falle der Nichterlegung nach 88- 28 und 29 des Bundes-Strafgesetzbuches in Hast umzuwandeln ist, zu ahnden. Bevor jedoch die ganze Strenge deS Gesetzes angerusen wird, können localstatutarische Maßregeln vorgesehen werden, wie: die Eltern, Erzieher, Lehrherren oder Dienstherrschaften und Arbeitgeber mündlich oder schriftlich erinnern zu lasten. Unbefugte« Eintreten in daS Claffenzimmer der Volksschule oder der Fortbildungsanstalt, ferner Beleidigung deS LehrerS. besonders in Gegenwart der Schüler fallen unter die Rubrik: Verfahren in Berwaltungsstrassachen nach Gesetz vom 22. April 1873. Immer hat sich der beschwerde- jührende Vater oder die an feiner Statt fchutz- fuckende Person zuerst an das Direktorium der betreffenden Schule zu wenden. M. Die Anstellung der Lehrer. Es werden im Gesetz unterschieden: Vicar, Hülfslehrer und ständiger Lehrer Die Annahme eines Hülfslehrers (provisorischen LehrerS) kann nur mit Vorwiffen und unter Genehmhaltung des Bezirksschulinspectvrs erfolgen, welcher dafür zu sorgen hat, daß nicht solche Schulstcllen für blei bend nolhwendig zu erachten flr provisorischer angestellt wird (vergl. 8- 63 der Vollz.-Ver.). Für jede zu besetzende Stelle hat der Collator (der Stadtrath) binnen 4 Wochen, vom Tage der Erledigung an gerechnet, dem Schulausschuß drei geeignete Bewerber vorzu schlagen nnd gleichzeitig beim BezirkSschulinspector zu beantragen, mit denselben am Schulorte vor der Schulgemeinde eine Probe zu veranstalten. Den zur Probe Berufenen ist der Reiseaufwand aus der Schulcaffe zu erstatten und ist ein Ber- zicht hierauf nicht gestattet, doch kann der Schul ausschluß aus die Probe verzichten, wenn er vor derselben einen der Vorgefchlagenen wählt oder dem Collator die freie Wahl überläßt. Wird durch localstatutarische Bestimmung ein für allemal daS Ausrückcn der Lehrer in die zur Erledigung kommenden höher besoldeten Stellen Vorbehalten, was in Bezug aus alle Lehrerstellen, mit alleiniger Ausnahme der des Direktors, unter der Voraussetzung zulässig ist, daß dem Schul auSschuffe daS votum negativum in Betreff eines durch seine Leistungen nicht befriedigenden Lehrers eingeräumt wird, so hat der SchülauSschuß nur behufs Einleitung der Wiederbesetzung der nach Aufrücken frei gewordenen letzten Stelle sofort der Bezirksschulinspection Anzeige zu machen. Die Bezirksschulinspection schreibt die Stelle in der Leipziger Zeitung und im Dresdener Journal aus. Einigen sich Schulvorstand und Collator dahin, einen ihrer Hülfslehrer (provisorischen Lehrer) in die letzte Stelle, die durch Aufrücken frei geworden ist, einrücken zu lassen, so unter bleibt auch die Ausschreibung dieser Stelle. Vicare stellt stets bloS der BezirkSschulinspector an. Macht jedoch der Schulvorstand (Schul ausschuß) vom Widerspruchsrechte Gebrauch, so ist die erledigte Stelle in der gewöhnlichen Weise zu besetzen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß ein Ausrücken in den unteren Stellen wieder stattfindet, wenn zu der erledigten Stelle ein Lehrer in Leipzig berufen wird, welcher eine Stelle hinter dem vom SchulauSschuffe abgelehnten Lehrer einnimmt. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß in Leipzig daS AufrückungSsystem mit dem Vorbehalt des Einspruchs gewählt werden wird. Der Genuß der freien Wohnung oder da« den örtlichen Verhältnissen entsprechende Aequi- valent an Geld sind in der Anstellungsurkunde als Bestandtheile des Diensteinkommens aufzu führen. Die Wohnungsäquivalente müssen von Zeit zu Zeit, längstens von fünf zu fünf Jahren revidirt werden. Hülfslehrer. Vicare und Leh rerinnen haben ans Nmzugskosten ebenso Anspruch wie ständige Lehrer. Die Einweisung der Direktoren und ständigen Lehrer in daS Amt geschieht unter angemessener Feierlichkeit in der Schule vor versammelten Schülern und in Gegenwart der Mitglieder d«S Schulvorstandes, sowie derjenigen Gemeinde- gliedcr, die sich freiwillig dazu einfinden. Fachlehrer für fremde Sprachen, Zeichnen, Gesang. Turnen und Schönschreiben sind einer Amts-Prüfung zu unterwersen und können die Rechte ständiger Lehrer erlangen, wenn sie nach bestandener Prüfung drcr Jahre lang ununter brochen an einer öffentlichen Volksschule als Lehrer thätia gewesen sind und wöchentlich min desten« 20 Lehrstunden ertheilen (Vergl. 8 1? deS Ges. und 8. 34 der Vollz.-Ver.) In vielen Dingen stimmt die bisherige Praxis in der Leipziger Bolksschulverwaltung mit dem
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