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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Arbeitskammern und das Handwerk
- Autor
- Krause, M.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- A.-H. Benoit's Tourbillon
- Autor
- Verdigris
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 153
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 155
- ArtikelDie Arbeitskammern und das Handwerk 155
- ArtikelA.-H. Benoit's Tourbillon 156
- ArtikelDie Berechnung der Durchschnittszeiten für Reparaturen 158
- ArtikelDas Einrichten des Ankerganges (Fortsetzung) 159
- ArtikelPatentrundschau 161
- ArtikelUhrenhandel (Nepperei) in Hamburg 162
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 163
- ArtikelVereinsnachrichten 164
- ArtikelFachschulnachrichten 164
- ArtikelPersonalien 164
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 165
- ArtikelGeschäftsnachrichten 165
- ArtikelVermischtes 165
- ArtikelFragekasten 166
- ArtikelExport-Verbindungen 167
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 167
- ArtikelBüchertisch 168
- ArtikelPatente 168
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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156 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 10 von Arbeitskammern ausgeschlossen sein, weil den Gehilfen im Handwerk, wie es in der Begründung des Gesetzentwurfes heißt, durch die Errichtung des Gesellenausschusses (§ 103 i G.-O.) mit den im § 103 k G.-O. angeführten Befugnissen eine ausreichende Vertretung gegeben ist. Selbst wenn man dem nun beistimmt, hat das Handwerk bei der grundsätzlichen Wichtigkeit des Gesetz entwurfes auf sozialpolitischem Gebiete doch allen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen. Weiß doch heute noch niemand, ob nicht doch einmal, wenn sich die Arbeitskammern in ihrer Einrichtung bewähren, die Geltung des darüber zu erlassenden Gesetzes auch auf das Handwerk ausgedehnt werden wird und kann sich das Handwerk doch nicht ganz dem Einfluß entziehen, der ganz all gemein durch eine solche sozialpolitische Einrichtung, wie es Arbeitskammern sind, in Hinsicht auf die Gestaltung des Arbeits verhältnisses und die Regelung der Arbeitsbedingungen ausgeübt wird, auch wenn Arbeitskammern im Handwerk nicht bestehen. Das Handwerk hat also schon dieserhalb ein Interesse an dem Gesetzentwurf; darüber hinaus kann man aber auch der Meinung sein, daß es gut und zweckmäßig wäre, wenn das Handwerk so gleich in das Gesetz über Arbeitskammern einbezogen würde. Jetzt, da der Wortlaut des Gesetzentwurfes zur Meinungs äußerung der Öffentlichkeit mitgeteilt worden ist, bietet sich die beste Gelegenheit, solche Wünsche an zuständiger Stelle an zubringen, damit in einer dem Reichstag dann zugehenden Ge setzesvorlage diese Wünsche noch Berücksichtigung finden können. Ob die Einbeziehung des Handwerks in ein Gesetz über Errichtung von Arbeitskammern wünschenswert ist, hängt wieder davon ab, wie man die Gesellenausschüsse beurteilt und ob man sich von Arbeitskammern für eine Besserung des Verhältnisses der Arbeit geber zu den Arbeitnehmern im Handwerk mehr versprechen darf, als die Einrichtung der Gehilfen- bezw. Gesellenausschüsse nach den bisherigen Erfahrungen leistet. Es soll deshalb in diesem Artikel zunächst auf die Einrichtung der Arbeitskammern, wie sie sich nach dem veröffentlichten Gesetzentwurf darstellt, eingegangen werden, worauf dann der Frage nähergetreten werden soll, ob und in welcher Weise, eventuell mit welchen Abänderungen des Gesetz entwurfes, sich die Errichtung von Arbeitskammern auch für das Handwerk empfiehlt. Nach § 1 des Gesetzentwurfs sind für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbezweige in An lehnung an die Einteilung und die Bezirke der gewerb lichen Berufsgenossenschaften Arbeitskammern zu errichten. Diese sind rechtsfähig. In § 1 kommen gleich zwei organisato rische Grundgedanken für die ganze Einrichtung, wie sie nach dem Gesetzentwurf gedacht ist, zum Ausdruck. Erstens werden nämlich die Arbeitskammern nach Geschäftszweigen, also fachlich gebildet und gegliedert. Zweitens lehnt sich die ganze Einrichtung der Arbeitskammern eng an die Berufsgenossenschaften an, deren Vorstände die Wahl der Arbeitgebervertreter zur Arbeitskammer vorzunehmen und die ferner die gesamten Kosten für die Er richtung und die Tätigkeit der Arbeitskammern zu tragen haben. Da zur Berufsgenossenschaft nur die Arbeitgeber beitragspflichtig sind, so würden diese die gesamten Kosten für die Arbeitskammern hiernach zu tragen haben. Die Arbeitnehmer würden von jeder Kostenbeitragspflicht entbunden sein. Die Mitglieder der Arbeits kammern bestehen zur einen Hälfte aus Arbeitgebern, zur anderen Hälfte aus Arbeitnehmern. Der Vorsitzende der Kammer und seine Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer sein; sie werden von der Aufsichtsbehörde (höhere Verwaltungsbehörde eines Bezirks oder, wenn die Arbeitskammer für mehrere Bundes- fl.-B. Benoit’ .. ^ er vere hrliche Leser wird vielleicht beim Erblicken dieser Überschrift sogleich an Breguets Tourbillon und Bonniksens Ka- usselluhr bzw. an geringfügige Modifikationen dieser Mechanismen enken und geneigt sein, die Seite zu überschlagen. Doch mit Staaten gebildet ist, die vom Bundesrat bestimmte Behörde) er nannt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind also über den Parteien Arbeitgebern und Arbeitnehmern — stehende Männer, die hiernach auch in der Lage sind, die Verhandlungen und die Geschäfte der Kammern unparteiisch zu leiten. § 2 des Gesetzentwurfs, der sich über die Zwecke der Ar beitskammern äußert, lautet: „Die Arbeitskammern sind berufen, den wirtschaftlichen Frieden zu pflegen. Sie sollen die gemein samen gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeit geber und Arbeitnehmer der in ihnen vertretenen Gewerbezweige sowie die auf dem gleichen Gebiet liegenden besonderen Inter essen der beteiligten Arbeitnehmer wahrnehmen.“ Der § 3 zählt als Aufgaben der Arbeitskammern „insonder heit“ auf: 1. ein gedeihliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern zu fördern; 2. die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung der im § 2 bezeichneten Interessen durch tatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten zu unterstützen. Sie sind be fugt, Erhebungen über die gewerblichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke zu veranstalten und bei solchen mitzuwirken. Auf Ansuchen der Staats- und Gemeindebehörden haben sie Gutachten zu erstatten über a) den Erlaß von Vorschriften gemäß §§ 105d, 105 e Abs 1 §§ 120 e, 139 a, 154 Abs. 4 G.-O, b) die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Erfüllung von Verbindlichkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern bestehende Verkehrssitte; 3. Wünsche und Anträge, die ihre Angelegenheiten berühren, zu beraten; 4. Veranstaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtschaftlichen Lage und der allgemeinen Wohlfahrt der Arbeitnehmer zum Zwecke haben, anzuregen und auf Antrag der Vertreter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung milzuwirken. Befugnisse der Arbeitskammern sind nach §§ 4 und 6 des Gesetzentwurfes noch: innerhalb ihres Wirkungskreises (§§ 2, 3) Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetz gebenden Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten; auf Anrufen bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit nehmern der in ihnen vertretenen Gewerbezweige über die Be dingungen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeits verhältnisses als* Einigungsamt zu wirken, wenn es an einem hierfür zuständigen Gewerbegericht fehlt oder die beteiligten Arbeitnehmer in den Bezirken mehrerer Gewerbegerichte be schäftigt sind, oder wenn die Einigungsverhandlungen bei dem zuständigen Gewerbegericht erfolglos verlaufen sind. Im übrigen dürfen nach § 5 des Gesetzentwurfs Angelegen heiten, die lediglich die Verhältnisse einzelner Betriebe betreffen, nicht in den Bereich der Tätigkeit der Arbeitskammern einbezogen werden. Die Errichtung von Arbeitskammern erfolgt durch Beschluß des Bundesrats, der auch die Bildung von Ab teilungen für Gewerbegruppen oder Gewerbezweige anordnen kann. (Fortsetzung folgt.) s Courbillon. Unrecht! Denn das Hemmungssystem, das wir uns hier nach dem „Bulletin des anciens eleves de l’Ecole d’horlogerie de Cluses en Savoie vorzuführen anschicken, ist, obschon kaum von praktischem Wert für die Taschenuhrmacherei, von hohem Interesse, weil es
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