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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Handwerkern steht die Befugnis zur Führung kaufmännischer Firmen nicht zu
- Untertitel
- Beschluß des Zivilsenats Ia des Königlichen Kammergerichts vom 16. Januar 1908
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Leipziger Herbstmesse
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 249
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 250
- ArtikelDie Uhrenausstellung in Saarbrücken 250
- ArtikelPraktische Winke für die Installierung und Beurteilung ... 254
- ArtikelSchwarzwaldreise der Rheinisch-Westfälischen Uhrmacher 256
- ArtikelHandwerkern steht die Befugnis zur Führung kaufmännischer Firmen ... 258
- ArtikelDie Leipziger Herbstmesse 259
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 261
- ArtikelVereinsnachrichten 262
- ArtikelPersonalien 262
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 263
- ArtikelGeschäftsnachrichten 264
- ArtikelVermischtes 264
- ArtikelFragekasten 267
- ArtikelBüchertisch 268
- ArtikelPatente 268
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 16 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 259 wird vereinzelt angenommen, daß das Registergericht gemäß § 37, Abs. 1 das. nur dann einschreiten könne, wenn eine Firma entweder gegen die Vorschriften über die Bildung neuer Firmen (§§ 18 bis 20), oder über die Fortführung abgeleiteter Firmen (§§ 21 bis 24) verstoße oder den Bestimmungen über deutliche Unterscheidung gleichartiger Firmen (§ 30) nicht entspreche, nicht aber dann, wenn dem die Firma Gebrauchenden aus anderen Gründen ein Recht auf die Firma nicht zustehe (vergl. Makower, zu § 37 H. G. B., Anm. II, 12. Aufl., Bd. 1 S. 73). Allein die Mehrzahl der Schrift steller (vergl. Gareis, Handausgabe zu § 4 H. G. B., Anm. 2; Gold mann, zu § 4 H. G. B., Anm. 2, 1. Abs. 3 S. 31; Lehmann-Ring zu § 37 H. G.B., Anm. 4, S. 114 f.; Staub, zu § 37, Anm. 1, 8. Aufl., S. 195; Heilfron, Handelsrecht, § 8, Anm. 7, Bd. 1 S. 103) steht auf dem entgegengesetzten Standpunkt, und ihnen hat sich in seiner bisherigen Praxis auch der erste Zivilsenat des Kammergerichts angeschlossen (vergl. die Beschlüsse vom 1. Februar 1906. Jahrb., Bd. 31. S. A. 147; vom 30. Mai 1907, Samml. d. R. J. A., Bd. 9 S. 33). Von dieser Praxis abzuweichen, liegt kein Anlaß vor, und es scheint auch nicht erforderlich, die Sache gemäß § 28, Abs. 2 R. Frw. G. B. dem Reichsgerichte zu unterbreiten, weil gegenteilige Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, insbesondere des Oberlandesgerichts zu Dresden, für das seit dem 1. Januar 1900 geltende Recht nicht bekannt geworden sind. Rein äußerlich betrachtet, scheint allerdings der § 4 H. G. B., indem er die Vorschriften über die Firmen auf Handwerker und Minderkaufleute für unanwendbar erklärt, alle Bestimmungen des dritten Abschnittes im ersten Buche des H. G. B. unter der Über schrift „Handelsfirma“, also auch diejenige des § 37, Abs. 1: „Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Ordnungs strafen anzuhalten“ von der Anwendung auf Handwerker und Minderkaufleute auszu schließen. Eine derartige Auslegung würde jedoch dem Zwecke des § 37, Abs. 1 geradezu widersprechen. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung hat das Registergericht darüber zu wachen, daß niemand eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht. Dem Handwerker und dem Minderkaufmann ist aber durch § 4 H. G. B. der Gebrauch einer jeden Firma im Interesse des mit dem Firmen recht ausgestatteten Standes der Vollkaufleute sowohl, wie im Interesse der Allgemeinheit schlechthin untersagt. Sie sollen von den Vollkaufleuten gerade dadurch unterschieden werden und unter scheidbar sein, daß sie sich, gleich jedem Nichtkaufmann, im ge werblichen Leben nur ihres bürgerlichen Namens bedienen dürfen. Der Name ist keine Firma und kann deshalb auch nicht wie eine Firma bei Veräußerung des Gewerbebetriebs mit übertragen werden (vergl. Entsch. d. R. G., Bd. 55 S. 83). Geschieht die Übertragung trotzdem und bedient sich der Erwerber im Betriebe des Geschäfts jenes übertragenen Namens mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes in einer solchen Weise, wie durch § 22 H. G. B. nur den Vollkaufleuten gestattet ist, so gebraucht er damit eine nach den Vorschriften des dritten Ab schnittes im ersten Buche des Handelsgesetzbuchs ihm nicht zu stehende Firma. Denn er erweckt damit im Publikum den unrichtigen Anschein, als sei der von ihm gebrauchte Name seines Vorgängers ein kaufmännischer Name (vergl. § 17 H. G. B.). Dieser möglichen, wenn auch im Einzelfalle unbeabsichtigten Irreführung des Pub likums soll eben durch § 37, Abs. 1 H. G. B. entgegengewirkt werden. Der bezweckte Schutz der Interessen des Kaufmann standes und der Allgemeinheit würde in zahlreichen wichtigen Fällen versagen, wollte man den § 37, Abs. 1 H. G. B. gegen Handwerker und Minderkaufleute nicht in Anwendung bringen. Ist dies aber richtig, so unterliegt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanzen, daß B. Handwerker sei, und daß er sich mit der für sein Geschäft verwendeten Bezeichnung „L. R. Nachf. R. B.“ einer ihm zustehenden Firma bediene, keinerlei rechtlichen Be denken. Er behauptet selbst, Handwerker zu sein, und er nimmt ausdrücklich das Recht für sich in Anspruch, sein Gewerbe unter dem Namen „L. R.“ mit einem Zusatze zu führen, der erkennen lassen soll, daß er das Geschäft von dem Träger dieses Namens erworben habe. Auch stellt er nicht in Abrede, daß sein Geschäfts schild mit der Aufschrift „L. R. Nachf. R. B.“ versehen ist, und dieser Umstand genügt, um die Feststellung der Führung der Ge schäftsbezeichnung zu rechtfertigen (vergl. Entsch. d. R. G., Bd. 5 S. 110, Bd. 36 S. 13, Bd. 55 S. 83, 121; Beschl. d. K. G. vom 20. Juli 1900 bei Mugdan-Falkmann, Bd. 1 S. 451; Joseph, zu § 140 R. Frw. G.G., Anm. 3, 2. Aufl., S. 194; Goldmann, zu § 37 H. G. B., Anm. 1, 11 1, Bd. 1 S. 172; Lehmann-Ring, zu § 37, Anm. 3, S. 144; Staub, zu § 37, Anm. 20, 8. Aufl., Bd. 1 S. 201). Es bedarf aber keiner Ausführung, daß die Bezeichnung „L. R. Nachf. R. B.“ den Anschein einer gemäß § 22 H. G. B. gebildeten Firma erweckt. Ob nicht das gleiche auch von der seitens des Landgerichts für zulässig erachteten Bezeichnung „R. B. vormals L. R.“ gelten würde, bedarf hier keiner Eröterung, da gegenwärtig nur die Zulässigkeit des Gebrauchs der Firma „L. R. Nachf. R. B.“ zur Entscheidung steht. Immerhin mag besonders betont werden, daß das Unzulässige dieser Bezeichnung gerade in ihrer Firmenänlich- keit zu finden ist. Eine auf den Namen des Vorbesitzers hin deutende Bezeichnung des Geschäfts, die den Anschein einer kauf männischen Firma nicht erweckt, ist dem Handwerker und dem Minderkaufmanne durch das Handelsgesetzbuch nicht verboten. Die Ceip3iger ßerbftmeffe steht wieder einmal vor der Tür und Tausende rüsten sich schon, diese große Musterschau mit dem Neuesten zu beschicken, was im Laufe des Sommers geschaffen worden ist. Viele Tausende aber werden kommen, um zu sehen und zu lernen, denn es muß immer wieder betont werden, daß nirgendwo eine gleich günstige Gelegenheit geboten wird, geschäftliche Anregungen zu erhalten, als in Leipzig zur Messe. Auch unseren Lesern sei dies in Erinne rung gerufen, sie mögen nur recht zahlreich erscheinen, sie werden sicher den Besuch nicht bereuen. Wir haben in der üblichen Weise bei den Ausstellern eine Um frage veranstaltet und lassen nachstehend deren Berichte folgen. Uhren und Bedarfsartikel. Berger & Würker, Leipzig, halten zur Messe ihr Lager in Tisch-, Wand- und Hausuhren, die Gehäuse in allen feineren Holz arten, mit einfachen und komplizierten Schlagwerken auf 2, 3 und 5 Gongs, reichhaltig komplettiert. In den neuesten Pariser Pendulen unterhält genannte Firma ebenfalls ein sehr großes Lager, ebenso in Reiseuhren und allen Freiburger und Schwarzwälder Artikeln. Etzold & Popitz, Leipzig, Querstraße 5/6, bringen eine große Auswahl neuer Muster in Hausuhren, Freischwingern, Wand- und Tischuhren heraus, und es kann der Besuch dieses Musterlagers allen Uhrmachern empfohlen werden, besonders aber jenen, die auch Musikwerke führen, da diese einige recht zugkräftige, leicht verkäufliche Orchestrions finden werden, auf die wir noch an an derer Stelle hinweisen. Georg Jacob, Leipzig. Dieses Welthaus in Uhrmacher bedarfsartikeln empfiehlt seine einzigartige, permanente Ausstellung den Herren Uhrmachern, welche zur Messe in Leipzig weilen, der gefälligen Besichtigung. Alle Maschinen, Drehbänke, Schwung räder usw. sind hier im Betriebe zu sehen, ebenso sind sämtliche existierenden Werkzeuge, sowie Furniturensortimente übersichtlich geordnet ausgestellt. Speziell für das Herbstgeschäft wird die Aus stellung der kompletten Ladeneinrichtungen, Schaukästen, Schau fensterständer und Etuis Interesse erwecken. Alle Gegenstände
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