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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (15. September 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen im Handwerk nach den am 1. Oktober 1908 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen
- Untertitel
- (sogenannter Kleiner Befähigungsnachweis)
- Autor
- Stier, G.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Englischer Sonntag im Deutschen Reiche?
- Autor
- Rocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- ArtikelVom sechsten rheinisch-westfälischen verbandstag in Krefeld 285
- ArtikelUhren auf der Französich-Britischen Ausstellung in London 289
- ArtikelDie Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen im Handwerk nach den am ... 291
- ArtikelEnglischer Sonntag im Deutschen Reiche? 293
- ArtikelVerband Deutscher Musikwerke- und Automatenindustrie 294
- ArtikelVereinsnachrichten 295
- ArtikelPersonalien 295
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 296
- ArtikelGeschäftsnachrichten 296
- ArtikelVermischtes 297
- ArtikelFragekasten 298
- ArtikelExport-Verbindungen 300
- ArtikelBüchertisch 300
- ArtikelPatente 300
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 18 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG 293 nur durch Ablegung der Meisterprüfung — anderer Erwerb ist — auch für Ausnahmefälle — absolut ausge schlossen — (Bemerkt sei hier noch, daß verhältnismäßig oft die Bestimmung des (alten) § 129 mißverstanden worden ist, wonach derjenige, der 5 Jahre lang als Werk meister tätig war, nach dieser Zeit Lehrlinge an leiten dürfe. Es war und ist noch vielfach der Glaube vorhanden, daß solche Werkmeister zur Führung des Meistertitels berechtigt seien. Dies ist aber durch aus unzutreffend.) B. Gewerbenovelle von 1908. (Sogenannter kleiner Befähigungsnachweis). - Zur Anleitung von Lehrlingen ab 1. Oktober 1908 ist befugt nach dem neuen § 129: I. wer die Meisterprüfung bestanden hat für dasjenige Ge werbe, in welchem die Anleitung erfolgen soll, II. wer die Meisterprüfung bestanden hat in einem anderen Gewerbe als in demjenigen, in welchem die Anleitung von Lehrlingen erfolgen soll, dann, wenn er in diesem letzteren Gewerbe: entweder a) die vorgeschriebene Lehrzeit zurückgelegt und b) die Gesellenprüfung bestanden hat, oder das letztere Gewerbe mindestens 5 Jahre lang persönlich und selbständig oder als Werkmeister ausgeübt hat. (Anmerkung: Bei „verwandten“ Gewerben wird die Erfüllung der Vorschrift unter II. nicht gefordert, also nicht etwa bei Bäcker und Konditor, dagegen bei Bäcker und Metzger. § 129a Abs. III.) III. Wer weder den Bedingungen unter I. noch denen unter II. genügt, erhält die Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen ausnahmslos nur auf Antrag, muß sich also hierüber eine Bescheinigung auswirken, wenn er gewissen Vorbe dingungen genügt. Über diese letzteren sagen die neuen Übergangsbestimmungen von 1908: a) Die Berechtigung muß verliehen werden allen Hand werkern, die am 1. Oktober 1908 bereits 5 Jahre lang mit der Befugnis zum Anleiten tätig waren; b) Die Befugnis kann verliehen werden allen Handwerkern, die nach den alten Bestimmungen bereits Lehrlinge an leiten durften, diese Befugnis aber noch nicht 5 Jahre lang besitzen. (Eine Berechtigung auf die Verleihung dieser Befugnis besteht also in diesem Falle nicht.) (Anmerkung: Wer also nach diesen Übergangsbestimmungen die Befugnis nicht erhalten kann, muß zu ihrer Erlangung die Meister prüfung ablegen.) IV. In ändern Fällen kann die Befugnis widerruflich verliehen werden. V. a) Ist der Lehrmeister verstorben, so darf ein Jahr lang die Anleitung der Lehrlinge erfolgen von einem Vertreter, der 1. die vorgeschriebene Lehrzeit, und 2. die Ge sellenprüfung abgelegt hat; b) Gleiches kann auch in anderen Fällen der Verhinderung des Lehrherrn gestattet werden; c) Von Fall zu Fall kann diese 1jährige Vertretungsfrist verlängert werden. (Für Fälle unter a und b § 129.) VI. Wer mehrere (nicht verwandte) Gewerbe zugleich betreibt, kann die Befugnis zum Anleiten von LehrlingenUn allen diesen Gewerben erhalten, wenn er für eines dieser Ge werbe die Meisterprüfung abgelegt hat. (Schluß folgt.) €nglifd)er Sonntag im Deutfd)en Reiche? (Nachdruck verboten.) Die mit einem bewundernswert zu nennenden Geschick die Öffentlichkeit und die Behörden bearbeitenden Handlungsgehilfen- Verbände haben es fertig gebracht, daß die Reichsregierung dem Gedanken ernstlich näher getreten ist, jede Sonntagsarbeit im Handelsgewerbe — und dazu gehören natürlich auch alle sonstigen Gewerbebetriebe mit offenem Laden — für das ganze Reich grund sätzlich als unzulässig zu erklären und nur sehr dürftige, den prak tischen Bedürfnissen kaum genügende Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen. Die selbständige Kaufmannschaft und ihre Verbände, auch die Handelskammern und ihre Vereinigung, der Deutsche Handelstag, die sonst gegenüber den Bestrebungen und Agitationen der Handlungsgehilfen-Verbände gewöhnlich sich viel zu lange passiv verhalten und meistens erst Gegenmaßregeln ergreifen, wenn das Haus an allen vier Ecken brennt, sind diesmal glück licherweise rechtzeitig auf dem Plane gewesen, um den neuerlichen Angriff auf das Geschäftsleben und die Betätigungsmöglichkeit abzuwehren, und es kann wohl nicht fehlen, daß ihr einmütiger Protest auf die Regierung einen gewissen Eindruck machen wird; — ob auch auf den Reichstag, erscheint bei dessen demagogischen Einflüssen und arbeitgeberfeindlichen Bestrebungen so zugänglicher Stellung allerdings noch zweifelhaft. Die Gründe, welche die Kaufmannschaft und das Gewerbe, ein beträchtlicher Teil des Publikums und jeder ruhig und vernünf tig denkende Mensch überhaupt dagegen anzuführen hat, daß wir in Deutschland mit dem unsäglich traurigen geist- und geschäfts tötenden englischen Sonntag beglückt werden sollen, sind in letzter Zeit so oft hervorgehoben, daß wir hier nur mit wenigen Sätzen darauf einzugehen brauchen. Vor allem ist es sicher, daß kein Geschäftsmann an Sonntagen sein Geschäft länger als unbedingt nötig offen hält und demgemäß auch sein Personal nicht länger beschäftigt. Das geht auch dar aus hervor, daß vielerorts die Läden nicht während der ganzen zulässigen Zeit geöffnet sind, vielfach auch auf Einwirken der Kaufmannschaft von den hierfür zuständigen Behörden lokale Polizeiverordnungen erlassen sind, die die vom Gesetz normierte Verkaufszeit einschränken. Der Geschäftsinhaber hat ja mindestens dasselbe Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe und Ausspannung wie seine Angestellten, und wo es angeht, wird er sicherlich nicht unnütz sich dieser Sonntagsruhe berauben und sich in den Laden oder das Kontor setzen, schon um die doch fast immer damit verbundenen Spesen zu sparen. Geht er Sonntags einige Stunden ins Geschäft, so zwingen ihn die Verhältnisse dazu und sein Pflichtbewußtsein, und letzteres wäre auch allen Angestellten, zumal solchen, die vom Gesetz mit dem schönen Wort „Gehilfe“ bedacht sind, zu wünschen. Gar viele Geschäftsleute müssen manchen Tag arbeiten und Spesen opfern, nur um die Gehälter ihrer Angestellten, die letztere pünkt lich, auf den Tag, ausgezahlt zu erhalten wünschen, zu verdienen. Da sollten sie auch gern und freudig an Tagen geschäftlicher Ernte mit arbeiten. Und Erntetage sind nun einmal vielfach und für viele Branchen die Sonntage. Der Alltag läßt vielen Käufern keine Zeit, in Ruhe Einkäufe zu machen, besonders wo mehrere Familien glieder zusammen die Schaufenster betrachten und ihre Einkäufe be sorgen wollen oder müssen. Kann das nicht Sonntags, wenn Vater und Mutter von Erwerbs- und Hausarbeit, die Kinder von ihren Schulpflichten frei sind, geschehen, so unterbleiben dann solche Einkäufe, oder es tritt eine Verschiebung in der Bedarfsdeckung ein, die nicht im Interesse des seßhaften und legitimen Kaufmanns und Gewerbestandes liegt. Dann blühen wieder die Versand häuser, die Detailreise-Geschäfte und das Hausierertum weiter auf, nicht zuletzt auch zum Schaden der kurzsichtigen, so ruhe bedürftigen Handlungsgehilfen. Viele, vielleicht die meisten Leute haben nun einmal nur Sonntags zu größeren Einkäufen die nötige Zeit; nur die Frauen der oberen Zehntausend, die aber das Kraut für den auf größeren Absatz angewiesenen Geschäftsmann nicht
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