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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftliche Mitteilungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vermischtes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 17
- ArtikelÜber die Börse und die Geldverhältnisse im Handwerk 18
- ArtikelEine Standuhr im Stil Ludwig XVI 19
- ArtikelKraftverluste und Kraftersparnisse in der Taschenuhr ... 20
- ArtikelPatentrundschau 23
- ArtikelEine Studie über das Quecksilber-Kompensationspendel 25
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 27
- ArtikelZu unseren Abbildungen 28
- ArtikelEine Geschäftsuhrenausstellung in Berlin 28
- ArtikelVereinsnachrichten 28
- ArtikelPersonalien 28
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 29
- ArtikelVermischtes 30
- ArtikelFragekasten 31
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 32
- ArtikelPatente 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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30 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 2 billiges Geld selbst zusammengestellt werden kann, und versichert die Fabrik, daß dazu besondere Vorkenntnisse nicht nötig sind. Spiralbohrer haben sich seit langer Zeit als praktisch bewährt und werden diese auch von den Uhrmachern immer mehr benutzt. Die Firma Georg Jakob in Leipzig bringt ein Sortiment solcher Bohrer in den Handel, das eine praktische Anordnung zeigt. Aus der beistehenden Ab bildung geht dies zur Genüge hervor, so daß wir nur noch zu bemerken haben, daß der Holz untersatz mit 30 und 60 Spiral bohrern geliefert wird. München. Herr Alfred Demetz, Uhren- und Goldwarengeschäfts inhaber und Optiker in München, Ruffinihaus, Eingang Rosenthal, zeigt die Aufgabe des Ladens an. Vermischtes. Französische Rechnungen. Es ist den Deutschen bisher oft der Vorwurf gemacht worden, daß sie eine Vorliebe für fremdsprachige Ausdrücke haben und damit ihre gute deutsche Muttersprache verhunzen. Seit einiger Zeit ist dies dank der unablässigen Arbeit des deutschen Sprach vereins besser geworden und man sucht die fremden Bezeichnungen auszumerzen. Ein bißchen mehr Betonung unseres Deutschtums kann auch nicht schaden und jener Kollege, der eine französisch geschriebene Rechnung der Firma Chevrolet in Pfetterhausen zu rückwies und dafür eine deutsche Rechnung verlangte, war ganz im Recht, umsomehr als ihm die Firma vorher ihre Uhren in einem deutschen Briefe angeboten hatte. Da sein Verlangen aber un berücksichtigt blieb, verweigerte der Kollege schließlich die Zahlung und wurde verklagt. Leider wurde er verurteilt, da das Gericht entschied, daß er die Sendung nicht hätte behalten dürfen, wenn er die Annahme von der deutschen Rechnung abhängig machen wollte. Von einer in Deutschland ansässigen Uhrenfabrik, die mit deutschen Uhrmachern Geschäfte machen will, ist es aber sonder bar, französische Rechnungen auszustellen. Die kleinste Uhr der Welt rühmt sich ein Herr in Cincinnati zu besitzen. Sie hat nicht ganz einen viertel Zoll Durchmesser, und das Zifferblatt hat ungefähr die Größe eines mittelgroßen Nagelkopfes. Das Gehäuse ist vollständig aus Gold. Die Länge beider Zeiger, von einem Ende zum anderen gemessen, beträgt nicht ganz einen fünftel Zoll. Der Sekunden zeiger hat eine Länge von einem sechzehntel Zoll. Die Ziffern sind arabische und rot emailliert, um deutlicher gesehen werden zu können. Werk und Zeiger sind aus feinstem angelassenen Stahl, und die Zapfen laufen nicht in Rubinen, sondern in Diamantfuttern. Rechtsgültige Vereinbarungen zwischen der Ehefrau und dem Prinzipal des Handlungsgehilfen. Der Buchhalter einer kaufmännischen Firma hatte sich in ein Spekulationsgeschäft eingelassen, das einen unglücklichen Ausgang für ihn nahm. Nicht bloß büßte er dabei sein bares Geld ein, sondern ihm verblieben daraus auch noch 10000 Mark Schulden, was ihn befürchten ließ, daß der Gläubiger den größten Teil seines 32U0 Mark betragenden Jahresgehaltes ständig mit Beschlag belegen würde. Er trat daher an seinen Prinzipal mit der Bitte heran, ihm bei der Erhaltung seines Eigentums bezw. seines Salärs behilflich zu sein, und man vereinbarte denn auch, daß der Buchhalter ferner hin nur 1500 Mark jährlich erhalten und daß seiner Frau, solange er im Dienste der Firma verbleibe, jährlich 1700 Mark in Monats raten ausbezahlt werden sollten. — Diese Gratifikation der Ehefrau des Schuldners ließ der Gläubiger pfänden, woraufhin die Ehefrau gegen ihn Klage anstrengte, mit welcher sie verlangte, dahin zu er kennen, die Pfändung sei unzulässig. Die erste Instanz wies jedoch die Klage ab. Gemäß § 1383 des Bürgerl. Gesetzb. erwerbe der Mann die Nutzungen des eingebrachten Gutes der Ehefrau, hierzu aber seien auch die einzelnen Zahlungen an die Frau zu rechnen, zumal der Frau ein Vorbehaltungsgut nicht bestellt sei. — Auf ein gelegte Berufung hat jedoch das Oberlandesgericht Hamburg dieses Urteil aufgehoben und der klagenden Ehefrau recht gegeben. Der Gläubiger des Ehemannes habe kein Recht, die Gratifikation der Ehefrau zu pfänden, da diese deren wirkliches Eigentum sei. Nach dem Zeugnisse des Prinzipals des Ehemannes würde übrigens jener seinen Angestellten entlassen, wenn sein Einkommen in Beschlag genommen werden könnte; wäre aber der Buchhalter ohne Stellung, so hätte der Gläubiger ebenfalls nichts von ihm erhalten. — Aus allem geht hervor, das es die Absicht der Firma war, der Ehefrau den Vermögensvorteil zuzuwenden, wofür schon die Tatsache spricht, daß ihr ein besonderes Konto errichtet wurde und Zahlungen an sie persönlich erfolgten. Sonach stellte sich das Bezugsrecht der Ehefrau als Vorbehaltsgut im Sinne des § 1369 des Bürgerl. Ge setzb. dar wegen dessen sie selbständig ihre Rechte wahrnehmen kann. — Aber auch wenn es sich hier nicht um Vorbehaltsgut der Ehe frau handeln sollte, würde sie doch berechtigt sein, Widerspruch gegen die Beschlagnahme zu erheben. Denn alsdann würde es sich um Früchte der ehemännlichen Nutznießung handeln, welche zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie und zur Bestreitung standesgemäßen Unterhalts erforderlich und deshalb gemäß § 861 der Zivilprozeßordnung der Pfändung nicht unterworfen sind. Ist ein stark eingerissener Wechsel gültig? In einer Wechselklage machte der Beklagte den Einwand, daß das Formular des Wechsels, um den es sich handelte, in seiner äußeren Gestalt durch einen langen Riß wesentlich verändert sei, der sogar die Buchstabenbezeichnung der Wechselsumme durch trenne. Dieser Einriß, so behauptete der Beklagte weiter, sei zum Zweck der Vernichtung des Wechsels erfolgt, und der Wechsel sei daher ungültig. — Das Oberlandesgericht Posen hat sich dieser Anschauung angeschlossen und infolgedessen die Klage ab gewiesen. Unstreitig bestand der Einriß schon, bevor der Kläger den Wechsel erwarb, und da der Beklagte die Wechselkraft des Papieres bestreitet, so ist der Kläger verpflichtet, zu beweisen, daß der Wechsel doch noch gültig ist, daß also der Einriß durch einen Zufall erfolgte. Diesen Beweis hat jedoch der Kläger nicht zu er bringen vermocht; denn der eine Zeuge, den der Kläger anzugeben in der Lage war, hat lediglich bekundet, er wisse nicht, wie der Riß in den Wechsel gekommen sei: wahrscheinlich sei es durch Zufall geschehen. Diese ganz unbestimmte Bekundung ist natürlich nicht geeignet, die Unverfänglichkeit der Veränderung des Wechsel- papieres darzutun. Einen anderen Beweis hat der Kläger nicht an zubieten vermocht, so daß der Einwand des Beklagten, der Wechsel sei ungültig, unwiderlegt geblieben ist. Wegen unlauteren Wettbewerbs hatte sich der Althändler Karl Rütter vor der Strafkammer in Münster zu verantworten. R. hatte in einer dortigen Zeitung verschiedene Annoncen veröffentlicht, in denen ihm Kunden ihre Anerkennung für die bei ihm gekauften Uhren aussprachen. Die vom Vorstand der Uhrmacherinnung und der Handwerkskammer angestellten Nach forschungen ergaben, daß die in den Inseraten genannten Leute gar nicht existieren. Nach dem Ergebnis der letzten Verhand lung kam das Gericht zu der Feststellung, daß eine ganze Reihe dieser Anerkennungsschreiben fingiert war und daß R. durch diese Manipulationen die Konkurrenz, insbesondere die Uhrmacher, schwer geschädigt hat, sowie auch das Publikum in gröblichster Weise täuschte. Das Urteil gegen ihn lautete auf 100 Mk. Geldstrafe. Verjährung von Forderungen aus Lehrverträgen. Ansprüche der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehr geldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen, sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem der Anspruch entstanden ist. Sie wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruches, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils Klage erhebt. Bekanntlich wird das zurZeit der Entstehung der Ansprüche laufende jahr nicht mit eingerechnet. Demnach verjähren am 31. Dezember 1907 alle diesbezüglichen Forderungen aus dem Jahre 1905, sobald die Verjährung durch eine oben angeführte Maßnahme nicht unterbrochen resp. ver hindert wird. Einbrüche. In Zell a. H. ist dem Uhrmacher Riehle nachts das Schau fenster ausgeräumt und für 800 M. Ware gestohlen worden.
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