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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 15.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454420Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454420Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454420Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Im Original fehlen die S. 15, 16 der Beil. und die S. 87, 88 u. 95, 96 sind lose und beschädigt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Finessen der Verjährung
- Untertitel
- Was verjährt? - Wie bewahrt man seinen Anspruch vor der drohenden Verjährung? - Feinheiten des Gesetzes - Umwandlung in Darlehnsschuld - Verlängerung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung gesetzlich ausgeschlossen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhren aus der Zeit Ludwig XIV. und XV.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 15.1908 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 69
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 103
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 1 1
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 121
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 137
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 2 5
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 153
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 169
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 3 9
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 185
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 201
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 217
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 4 13
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 249
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 5 17
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 269
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 285
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 6 21
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 7 25
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 337
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 353
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 369
- BeilageAus der Kunstindustrie Nr. 8 29
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 385
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 385
- ArtikelGarantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher (E. V.) 386
- ArtikelZum direkten Einkauf der Detaillisten bei Fabrikanten 386
- ArtikelUhren auf der Französich-Britischen Ausstellung in London ... 388
- ArtikelPatentrundschau 390
- ArtikelUnverbindliche Vorbesprechungen bei Geschäftskäufen usw. 391
- ArtikelDer Unterbrechungsfunke an elektrischen Kontakten 392
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 393
- ArtikelFinessen der Verjährung 394
- ArtikelUhren aus der Zeit Ludwig XIV. und XV. 394
- ArtikelAn unsere Leser! 395
- ArtikelFachschulnachrichten 395
- ArtikelVereinsnachrichten 395
- ArtikelPersonalien 397
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 397
- ArtikelGeschäftsnachrichten 398
- ArtikelVermischtes 398
- ArtikelFragekasten 399
- ArtikelExport-Verbindungen 400
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 400
- ArtikelBüchertisch 400
- ArtikelPatente 400
- BandBand 15.1908 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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394 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 24 sineffen 5er Verjährung. Von Rechtsanwalt Dr. jur. R. . .. Was verjährt? — Wie bewahrt man feinen Anfprucb vor öer örobenöen Veriährunn ? _ * „ r Umwandlung in Darlebnsfcbuld. - Verlängerung der Veriäbrungsfrift durch Vereinbarung g,Ä' (Nachdruck auch teilweise verboten.) *”i I ;. D S" b . er 19 ° 8 veriähre " die meis,en Forderungsrechle Kündigungsfrist ist drei Monate und bei Darlehen bis zu M. 300, des täglichen Verkehrs, die aus dem Jahre 1906 und aus früherer Zeit stammen. So verjähren insbesondere die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, es verjähren die Ansprüche wegen Fracht, Fahrgeld, Fuhr-* und Botenlohn, die Ansprüche der Wirte für Gewährung von Wohnung und Kost, die Ansprüche der Angestellten wegen ihres Gehaltes oder Lohnes, der Lehrer, Ärzte, Rechtsanwälte wegen ihrer Honorare usw. So entsteht im Dezember oft die Frage, was tun, um den Anspruch der drohenden Verjährung zu entziehen? Das Gesetz gibt direkt an die Hand die Erhebung der Klage oder die Zu stellung des Zahlungsbefehls. Diese Mittel sind jedoch grob und kostspielig, darum ist es von sehr erheblichem praktischen Inter esse, in die Feinheiten des Gesetzes hineinzuleuchten und andere Mittel aufzusuchen. Das mag im folgenden geschehen in zwang loser Folge und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Nicht alle Rechtsgeschäfte unterliegen kurzer Verjährung, das Darlehen zum Beispiel hat eine 30jährige Verjährungsfrist. Ferner sieht § 607, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, daß jede Geldschuld durch Vereinbarung der Parteien in eine Dar lehensschuld umgewandelt werden kann. Dieser Rechtssatz gibt ein sehr bequemes Mittel an die Hand, die Verjährung ab zuwenden. Hat beispielsweise ein Kaufmann einen säumigen unden, den er nicht durch Klageerhebung verlieren möchte, so kann er den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises dadurch der erjährung entziehen, daß er mit dem Schuldner vereinbart, dieser solle den Kaufpreis von nun an als Darlehen schulden. Darauf wird der Schuldner in aller Regel anstandslos eingehen Der Ver trag wird am besten schriftlich abgeschlossen - in den meisten Fallen wurde er ungültig sein, wenn nicht wenigstens die An erkennungserklärung des Schuldners schriftlich erteilt ist —, etwa in der Form: „X vereinbart mit J, daß J von heute ab die M. 450 — die er als Kaufpreis schuldet, als Darlehen schuldet, mit 5% ver zinst und auf Kündigung ohne Kündigungsfrist zurückzuerstatten sich verpflichtet.“ Hierbei ist zu bemerken, daß die Rechtsform des Darlehens gewisse Schwierigkeiten bietet, die ins Auge gefaßt und durch Vereinbarung, wie oben geschehen, beseitigt werden müssen. Zinsen schuldet nämlich der Darlehensschuldner nur, wenn sie vereinbart waren, es müssen also Zinsen vereinbart werden, erner braucht das Darlehen erst auf Kündigung nach dem Ablauf der Kündigungsfrist zurückgezahlt zu werden. Die gesetzliche ein Monat. Will der Gläubiger so viel Ausstand nicht gewähren so muß er die Kündigungsfrist anders vereinbaren oder durch Vereinbarung ausschließen. Ein anderes Mittel von freilich nicht so weittragender Kraft ist die Stundung. Solange nämlich die Schuld gestundet ist ist die Verjährung gehemmt. Denn es wäre offenbar unbillig, 'daß der Schuldner aus dem Entgegenkommen des Gläubigers Rechte herleiten wollte. Gewährt also ein Gläubiger seinem Schuldner kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Stundung, so wird die Stundungsfrist nicht mit in die Verjährungszeit eingerechnet der Gläubiger gewinnt also Zeit, eine Klage noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einzureichen. Während die Stundung die Verjährung nur hemmt führen andere Rechtsvorgänge eine Unterbrechung der Verjährung herbei. Der Unterschied ist der, daß bei der Unterbrechung die bis dahin verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Ver jährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann wahrend bei der Hemmung die bis dahin verstrichene Zeit an gerechnet und nach Beseitigung der Hemmung fortgesetzt wird Die Unterbrechung wird natürlich durch Klageerhebung herbei geführt, aber wir suchen sanftere und minder kostspieligere Mittel Solche sind Anerkenntnis in irgendwelcher Form, insbesondere durch eine Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung. Der Gläubiger veranlasse also den Schuldner, falls er dies vermag, eine beliebig geringe Summe, und wäre es nur ein einziger Pfennig, auf seine Schuld abzuzahlen, ein Pfand zu bestellen (wäre es auch noch so wenig wertvoll), Zinsen zu zahlen oder wenigstens zu versprechen. Alle diese Rechtstatsachen unterbrechen die Verjährung. Sieht man zu, wie reiche und einfache Mittel unser Gesetz gewährt — das allereinfachste: die Verlängerung der Verjährungs frist durch Vereinbarung ist allerdings ausdrücklich durch § 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen, und vor ihm muß deshalb gewarnt werden! — so muß man sich darüber wundern, daß die Verjährungsperiode noch so oft vorkommt, wie dies der Fall ist. Der Gesetzgeber bedarf der Verjährung, denn sonst würde jedem von uns täglich zugemutet werden können, zu beweisen, daß tägliche Gebrauchsgegenstände, die sein Großvater und Erb lasser vor 70 Jahren gekauft hat, bezahlt worden seien — eine offenbar ganz unmögliche Konsequenz. — Aber der Gesetzgeber will den Gläubiger, der sich um seine Sache kümmert, nicht schädigen. Kümmern muß sich aber freilich der Gläubiger, sonst erwächst dem Gegner die Einrede der Verjährung. Ul)ren aus öer 3eit Cuöwig XIV. unö XV. In Nr. 21 der „Leipziger Uhrmacher-Zeitung“ hatten wir die Vorläufer unserer heutigen Taschenuhren, die Hals- und Reise uhren der Renaissance an einigen Beispielen in Abbildungen ge zeigt. Wir setzen heute jene Veröffentlichung fort, indem wir wieder aus der Sammlung Jagemann-München, die Weiterentwick- ung der Renaissance-Reiseuhr zur Taschenuhr der Barock-, Rokoko- und der spateren Zeitepochen bis zum Jahre 1820 zeigen — Die eigenartigen Umrißformen der Renaissanceuhren, oval, Beckig usw sind verschwunden, wie es der Gebrauch als Taschenuhr mit .ich bringt ist .alles kreisförmig und von flacherem Aufbau ge worden. Wenn man die auf der Abbildung 1 enthaltenen Uhren mit den Renaissanceuhren in Nr. 21 vergleicht, so fällt auf daß r le eine, gleichmäßige Dekorationsweise, welche die ganze Fläche im rnamenten von zierlichster Erfindung und Zeichnung zu überspinnen strebte, geschwunden ist; daß an Stelle der einheit lichen, stilistischen Ornamentik eine Vorliebe für figürliche Dar stellungen, daß an Stelle der reinen Flächenverzierungen eine solche in plastischem Charakter getreten ist. Die Renaissance hatte ihre Kleinuhren-Dekorationen mit Vorliebe graviert, die ßarock- und Rokokozeit zieht die getriebene Arbeit vor. — Die figürlichen, getriebenen Darstellungen sind rein malerisch aufgefaßt; Dar stellungen klassisch-mythologischen oder galant-höfischen Charakters wechseln miteinander ab, von flüssigem Ornamentwerk umrahmt. Unsere Abbildung 2 zeigt Uhren von noch jüngerer Ent stehungszeit, von 1780 1820, also von der Zeit der französischen Revolution bis zum Ende der Napoleonischen Periode. Das Orna ment, das bei den Renaissanceuhren die Hauptrolle spielte, das in der Barock- und Rokokozeit immer noch einen erheblichen
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