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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 16.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454421Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454421Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454421Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Original unvollständig: S. 255-256 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Regelung des Ausverkaufswesens
- Autor
- Rocke
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 16.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- ArtikelNeujahr 1909! 1
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung, Zentralstelle zu Leipzig 2
- ArtikelDie Regelung des Ausverkaufswesens 2
- ArtikelSpiralen und ihre isochronischen Eigenschaften 6
- ArtikelAndreas Gärtner - Sein Leben und Wirken 8
- ArtikelPatentrundschau 11
- ArtikelBrief aus La Chaux-de-Fonds 12
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 13
- ArtikelVereinsnachrichten 13
- ArtikelPersonalien 13
- ArtikelGeschäftliche Mitteilungen 14
- ArtikelGeschäftsnachrichten 14
- ArtikelVermischtes 15
- ArtikelFragekasten 16
- ArtikelBüchertisch 16
- ArtikelPatente 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 85
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 101
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 117
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 133
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 149
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 165
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 181
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 213
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 229
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 245
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 261
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 277
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 293
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 307
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 328
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 333
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 351
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 353
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 371
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 373
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 394
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 397
- BeilageDes Uhrmachers Nebenberufe 415
- BandBand 16.1909 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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4 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 1 im ganzen an einen Nachfolger nicht verkaufen kann, wenn er nun die Waren im einzelnen ausverkaufen will, im Unlauter keitsgesetze nachs-ehen, wie er sich zu benehmen hat? Warum soll der Uhrmacher, der sich der bislang nebenbei geführten opti schen Artikel durch einen Ausverkauf entledigen will, in der Hoff nung, sich dann mit um so größerem Erfolge seinem Hauptberufe widmen zu können, sich darauf aufmerksam machen lassen, daß er die Richtschnur seines Handelns einem Polizei- und Strafgesetze zu entnehmen hat? Und warum sollen Handel und Gewerbe bei jedem beliebigen Ausverkauf gegenüber dem gesamten kaufenden Publikum stets unter dem deprimierenden Eindrücke eines solchen Gesetzes stehen? Man vergegenwärtige sich doch, wohin wir kommen, wenn wir alle an sich sittlich indifferenten, an sich er laubten — und vielfach sowohl auf seiten des Kaufmanns wie des Publikums erwünschten oder gar notwendigen — Formen des Warenabsatzes deshalb in das Unlauterkeitsgesetz verweisen, weil dabei zum Teil unlauterer Wettbewerb getrieben wird! Nur letztere Fälle dürfen durch das genannte Gesetz getroffen werden; hält man eine gesetzliche Ordnung des Regelfalles, also des ohne unlautere Wettbewerbshandlungen vor sich gehenden Ausverkaufs wesens, für notwendig, so hat man diese Ordnung an einer anderen Stelle zu versuchen. Über das Wo werden wir uns später schlüssig zu machen haben. Bedarf nun aber das Gesetz, soweit es den bei Ausverkäufen vorkommenden unlauteren Wettbewerb unterdrücken will, über haupt einer Änderung oder Ergänzung? Ich wage diese Frage trotz aller Lamentationen über das Ausverkaufsunwesen mit einem Nein zu beantworten. Der Gesetzestext genügt, wie er jetzt in Kraft ist, vollkommen, um solchen unlauteren Wettbewerb zivil- und strafrechtlich verfolgen zu können. Nicht auf das Gesetz kommt es an, sondern auf seine Anwendung durch den Staats anwalt, die Gerichte, die beteiligten Gewerbetreibenden und ihre Verbände. Daran hat es aber seit 1896, dem Bestehen des Ge setzes, gefehlt, und wenn in dieser Hinsicht nicht ein ganz merk licher Wandel bei allen Instanzen eintritt, dann wird auch durch eine Ergänzung oder Revision des Gesetzes, wie sie jetzt geplant ist, kein Wandel geschaffen. Dann werden die neuen Bestim mungen genau so wenig nütze auf dem Papier stehen wie die jetzt gültigen, und jede Kasuistik, in die wir uns mit jeder neuen Gesetzesnovelle begeben, statt uns mit einer Generalklausel be helfen zu können, wie die Franzosen, wird den Wunsch nach immer neuen Einzelbestimmungen zeitigen. Nach dem geltenden Gesetze kann derjenige auf Unterlassung der unrichtigen Angaben in Anspruch genommen werden, der in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäft liche Verhältnisse, insbesondere über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs, unrichtige Angaben tatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Dieser Anspruch kann von jedem Gewerbe treibenden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den Verkehr bringt, oder von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden. Neben dem Ansprüche auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die vorerwähnten Gewerbetreibenden auch An spruch auf Ersatz des durch die unrichtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder fahrlässigerweise nicht kannte. Das ist beinahe wörtlich der Gesetzestext, auf Grund dessen zivilrechtlich gegen Fälle unlauteren Wettbewerbs bei Ausverkäufen vorgegangen werden kann. Und in einem späteren Paragraphen werden derlei Handlungen, wenn sie in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, begangen sind, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk., im Wiederholungsfälle mit Haft oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. Nun wird allerdings eingewendet, das Gesetz lege dem klagenden oder anzeigenden Konkurrenten oder den Verbänden zu viel Beweislast auf. Wir erwidern: wer einen anderen an greift, muß sich natürlich mit den nötigen Angriffswaffen versehen. Kann er das nicht, so soll er den Konkurrenten in Ruhe lassen. Die Wünsche nach Verschärfung und Ausdehnung des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs laufen gewöhnlich darauf hinaus, daß eine — womöglich anonyme — unbegründete oder ganz vage Anzeige genügen soll, um einen Ausverkauf zu untersagen oder seinem Veranstalter alle denkbaren Schwierig keiten zu bereiten. Ehe man das gutheißen kann, muß man schon die Gewerbefreiheit in ihren Grundlagen zu erschüttern bereit oder ein so kritik- und bedingungsloser Gegner des Ausverkaufs wesens sein, wie sie allerdings unter dem für Schlagworte zu gänglichen Teile der Kaufmannschaft nicht eben selten sind. Als zweiter Grund für eine gesetzliche Regelung des Aus verkaufswesens wird angeführt, daß das Reichsgericht angeblich den Nachschub von Waren für zulässig erklärt hat, so daß ein Ausverkauf zum Schaden der solchem Geschäftsgebaren abholden Konkurrenz beinahe in infinitum ausgedehnt werden könne. Ob wirklich das Publikum nicht verhältnismäßig bald hinter diesen Schlich kommen und dann kaum noch in diesem Ausverkäufe ein besonders günstiges Angebot erblicken würde, soll dahingestellt bleiben. Was es aber mit jenem viel beredeten Reichsgerichts urteile für eine Bewandtnis hat, darüber belehrt uns die Begründung zu dem neuen Gesetzentwürfe mit folgenden Worten: „In der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes gewann es den Anschein, als ob die trügerischen Anzeigen über Aus verkäufe verschwinden würden. Hierin trat jedoch eine Änderung ein, als das Reichsgericht in der Begründung eines Urteils vom 21. September 1897 (R. G. St., Bd. 30, S. 257) den sogenannten Nachschub von Waren bei Ausverkäufen als nicht schlechthin un zulässig bezeichnet hatte. Während aber das Reichsgericht in dieser Begründung den Begriff des Ausverkaufs nur dann nicht als ausgeschlossen erklärt hatte, wenn Nachschübe in geringem Maße und in der Absicht vorgenommen worden sind, die Auf lösung des Geschäftsbetriebs durch weitere Heranziehung gang barer Artikel zu fördern, ist die Entscheidung sowohl in den beteiligten Kreisen als auch vielfach von den Gerichten dahin verstanden worden, als ob das Reichsgericht Nachschübe schlecht hin und ohne jede Beschränkung freigegeben habe. Der von Amts wegen unternommene Versuch, das Publikum über den Sinn des reichsgerichtlichen Urteils aufzuklären und durch Anweisung an die Staatsanwaltschaften und die Organe der Sicherheits- und Ordnungspolizei den wieder um sich greifenden Mißbräuchen Einhalt zu tun, ist von einem wirksamen Erfolge nicht begleitet gewesen. Ebensowenig haben mehrere spätere Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die Tragweite der früheren Ent scheidung klargestellt und grundsätzlich die Ergänzung des Waren lagers im Falle der Ankündigung eines Ausverkaufs als unzulässig bezeichnet worden ist, eine befriedigende Rechtsübung herbeizu führen vermocht, vielmehr sind die Klagen über grobe Mißbräuche und mangelhaften Rechtsschutz nicht verstummt.“ Vorstehendes Zitat aus der Begründung zum Gesetzentwürfe zeigt also, daß das mißbiäuchliche Nachschieben von Waren zum großen Teil auf einer mißverstandenen Urteilsbegründung des Reichs gerichts beruht, der sich die unteren Gerichte, wie das leider auch in anderen Fällen zu beobachten ist, gar zu leicht ange schlossen haben, daß aber das Reichsgericht später sich bemüht hat, diesen Standpunkt zu korrigieren. Die Hoffnung ist doch nicht von der Hand zu weisen, daß nunmehr auch wieder eine Ände rung in der Rechtsauffassung der unteren gerichtlichen Instanzen eintritt, die sich doch stets bemühen, ihre Auffassung mit der des Reichsgerichts in Einklang zu bringen. Beschleunigt könnte dieser Prozeß werden, wenn auf Veranlassung des Reichs die Landesjustizvervvaltungen die Gerichte entsprechend aufklärten, d. h. ausdrücklich auf die veränderte bzw. klargestellte Auffassung des Reichsgerichts aufmerksam machten. Darin wäre kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu erblicken; eine solche Auf klärung der Gerichte wäre aber wirkungsvoller als die von Amts wegen versuchte des Publikums und wahrscheinlich auch der Organe der Sicherheits- und Ordnungspolizei, von der die Gesetzes begründung zu melden weiß.
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