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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 25
- ArtikelWieviel Zeit muß dem Uhrmachergehilfen bei seinem Abgang für das ... 26
- ArtikelMoritz Großmann 28
- AbbildungWanduhren und Wecker 29
- ArtikelEin neues Auf- und Abwerk 30
- ArtikelDer drahtlose Betrieb elektrischer Zentral-Uhrenanlagen 31
- ArtikelNeue Unruhwellen 32
- ArtikelReisebriefe 33
- ArtikelHat ein Postscheck denselben Wert als Quittung, wie die ... 34
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 34
- ArtikelSchwingendes Stand- und Wandührchen 35
- ArtikelPersonalien 35
- ArtikelVereinsnachrichten 36
- ArtikelGeschäftsmitteilungen 36
- ArtikelGeschäftsnachrichten 36
- ArtikelRundschau 36
- ArtikelFragekasten 38
- ArtikelBüchertisch 39
- ArtikelPatente 39
- ArtikelDes Uhrmachers Nebenberufe 40
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung für das Uhrmachergewerbe im Stadt- und Land- kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung-, Diebener, Leipzig Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 2 Leipzig, 15. Januar 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Nach der Aufregung und Anstrengung, die gewöhnlich mit dem Weihnachtsgeschäft verbunden sind, wird jeßt bei den Kollegen etwas mehr Ruhe eingekehrt sein und ihnen Zeit lassen über den Ver lauf des Geschäftes Vergleiche anzustellen. So weit wir uns unterrichten konnten, hat der Umsaß im Dezember doch noch die vorjährige Höhe erreicht und wenn das Geschäft auch nicht als glänzend bezeichnet werden kann, so darf man es doch „ziemlich gut“ nennen. Hoffen wir, daß es in diesem Jahre sich nur in aufsteigender Linie bewege, daß insbesondere die Kauflust des Publikums sich von der unsoliden Ware abwende, damit die all gemein gewordene Klage über die Unmöglichkeit eine bessere Uhr zu verkaufen, verstumme. Eine Entscheidung der Breslauer Handelskammer über die Frage, ob bei einem Umtausch der Preisunterschied in bar herauszuzahlen ist, wird unsere Kollegen gerade jeßt interessieren. Die genannte Kammer hat entschieden, daß es nicht üblich sei, bei umgetauschten Waren die Preisdifferenz in bar auszuzahlen, wenn der Käufer einen geringeren Gegen stand wählt. Will man aber Differenzen mit dem Kunden vermeiden, so tut man am besten, ihm einen Gutschein über den Betrag auszustellen, so daß er sich zu ge legener Zeit dafür einen passenden Gegenstand kaufen kann. Wir erachten diesen Vorschlag als eine recht gute Lösung und empfehlen ihn zur Nachahmung. Die Handwerkskammer zu Erfurt hatte sich aus Anlaß Einzelfalles vor einiger Zeit mit der Frage zu be schäftigen, ob ein Meister, der die Meisterprüfung vor der nach § 133 der Gewerbe-Ordnung errichteten Meister- prufungskommission bestanden hat, sich die Bezeichnung „staatlich geprüfter Meister“ beilegen dürfe. Der betreffende Meister, der diese Be zeichnung auf seinem Stempel führte, begründete seine angebliche Berechtigung hierzu damit, daß die Handwerks kammer eine staatliche Einrichtung sei, daß die Prüfungs kommission im Aufträge des Staates handle und die I rüfungsmeister somit Staatsbeamte seien. Die Hand werkskammer Erfurt kam auf Grund der von ihr bei den übrigen Handwerks- und Gewerbekammern veranstalteten Hundfrage zu der Überzeugung, daß eine solche Bezeich nung nicht zulässig sei, da der Meisterprüfung der C harakter einer Staatsprüfung nicht beigelegt werden könne. Aus der Ernennung der Prüfungskommissionsmitglieder durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regierungspräsident) könne auf eine Staatsbeamteneigenschaft der Kommissions mitglieder nicht geschlossen werden, zumal die Mitglieder der Prüfungskommission Inhaber eines unentgeltlich zu verwaltenden Ehrenamtes und inbezug auf dieses Amt weder von seiten des Staates vereidigt noch in ihr Amt eingeführt seien. Die Handwerkskammer zu Erfurt hält die Bezeichnung „staatlich geprüfter .... meister“ aber auch nicht für wünschenswert aus folgender Erwägung: Die große Mehrzahl unserer zeitigen Handwerksmeister stammt aus der Zeit vor 1901, wo eine Prüfung entweder gar nicht oder doch nur vor einer Innung abgelegt werden konnte. Allen diesen älteren Meistern würde nun der junge unter den neueren Bestimmungen geprüfte Meister mit der Firma „staatlich geprüfter .... meister“ entgegen treten und damit selbstverständlich auf Kosten der älteren Meister, denen er womöglich seine Ausbildung verdankt und die zur Zeit ihrer Etablierung keine Prüfung machen konnten, weil keine Einrichtung zur Abnahme von Meister prüfungen existierte, Reklame machen. Daß das für die älteren Meister kränkend wirken muß, liegt klar vor Augen. In der gleichen Angelegenheit hatte sich der Innungs verband deutscher Baugewerksmeister in einer besonderen Eingabe am 27. Oktober 1909 an das preußische Ministerium für Handel und Gewerbe mit der Anfrage gewandt, ob diejenigen Personen, die eine Meisterprüfung nach § 133 der Gewerbe-Ordnung mit Erfolg abgelegt haben, sich „staat lich geprüfter .... meister“ nennen dürfen im Gegensaß zu denen, die ohne jede Prüfung lediglich auf Grund der Übergangsbestimmungen den Meistertitel zu führen be rechtigt sind. Der Umstand, daß die Prüfungskommissionen von der höheren Verwaltungsbehörde ernannt werden und dir* Prüfungsordnung der Genehmigung des Ministeriums unterliegt, könnte die Annahme aufkommen lassen, daß diese Bezeichnung ihre geseßliche Berechtigung hätte. Durch seine Anwort vom 11. November 1909 hat der H»*rr Minister für Handel und Gewerbe die Auffassung der Handwerkskammer zu Erfurt als zutreffend bestätigt und die erwähnte Bezeichnung für unzulässig erklärt. Der weite Kreise des Handwerks sicherlich interessierende Be scheid lautet: . . . • -Die Berechtigung sich „staatlich geprüfter meister zu nennen, steht denjenigen Personen, welche eine Meisterprüfung nach § 133 der Gewerbeordnung ab gelegt haben, auf Grund dieser Prüfung nicht zu Die
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