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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141349Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141349Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141349Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 57
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 73
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 89
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 89
- ArtikelNun ist es Zeit! 90
- ArtikelDer heutige Stand der Fabrikation elektrischer Uhren (Schluß) 93
- ArtikelGeschwindigkeitsanzeiger (Schluß) 94
- ArtikelElektrische Zentral-Uhrenanlagen 98
- ArtikelAus der Werkstatt, für die Werkstatt 98
- ArtikelVereinsnachrichten 99
- ArtikelFachschulnachrichten 100
- ArtikelPersonalien 100
- ArtikelGeschäftsmitteilungen 101
- ArtikelGeschäftsnachrichten 102
- ArtikelRundschau 102
- ArtikelFragekasten 103
- ArtikelBriefkasten 104
- ArtikelBüchertisch 104
- ArtikelPatente 104
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 125
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 141
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 157
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 173
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 193
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 229
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 245
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 261
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 277
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 293
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 309
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 325
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 341
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 361
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 377
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 397
- BandBand 17.1910 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Leipziger Uhrmacher-Zeitung Organ der Deutschen Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) der Garantiegemeinschaft Deutscher Uhrmacher, der Freien Innung für das Uhrmachergewerbe im Stadt- und Land kreis Bielefeld und der Zwangsinnung für das Uhrmacher-, Gold- und Silberarbeiter-Handwerk des Kreises Iserlohn Abonnements- und Insertions-Bedingungen siehe auf dem Titelblatt Telegramm-Adresse: Uhrmacher-Zeitung, Diebener, Leipzig Fernsprech-Anschluß Nr. 2991 Nachdruck ist nur nach vorheriger Vereinbarung unter genauer Quellenangabe gestattet Nummer 6 Leipzig, 15. März 1910 17. Jahrgang Deutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig). Über die Befugnis zur Bezeichnung „Goldarbeiter“ schreibt Herr Dr. Purpus, Syndikus der Handwerkskammer Augsburg, folgendes: Zu der Frage, ob ein Uhrmacher, der zugleich mit Goldwaren handelt, jedoch das Gold schmiedehandwerk nicht erlernt hat, berechtigt ist sich öffentlich als Goldarbeiter auszugeben, und diese Be zeichnung auch in den Lokalblättern zu führen, diene folgendes zur Aufklärung: „Die Verwendung der Bezeichnung „Goldarbeiter“ durch einen Uhrmacher, der das Goldschmiedehandwerk nicht erlernt hat, kann nicht verhindert werden. Nach der Reichsgewerbeordnung (§ 148 Ziffer 9 c) ist es nur ver boten den Meistertitel unbefugt zu führen. Ebenso liegt auch kein Verstoß gegen das Geseß gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 vor. Allerdings enthält dieses Geseß in seinem § 1 die ganz allgemeine Be stimmung: „Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schaden ersaß in Anspruch genommen werden“. Jedoch verstößt die Handlungsweise des Uhrmachers hier keineswegs „gegen die guten Sitten“, sondern hält sich noch ganz im Bereiche des zulässigen geschäftlichen Verkehrs.“ Troßdem können wir aber unseren Mitgliedern nicht empfehlen sich allgemein die Bezeichnung Goldarbeiter zuzulegen, denn es würde dann den Goldschmieden, welche mit Uhren handeln, nicht verwehrt werden können, sich Uhrmacher zu nennen. Was du nicht willst, daß man dir tu, das füg’ auch keinem anderen zu. Der Skontoabzug ist bei Handwerkern unzulässig. Einem Handwerksmeister wurden von einem Kunden 2"u Skonto für Barzahlung abgezogen, ohne daß eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war. Da der Meister sich den Abzug nicht gefallen ließ, kam es zu einem Rechtsstreite, ln dem Verfahren wurde von den Ältesten der Berliner Kaufmannschaft ein Gutachten über die Frage, ob ein soh her Skontoabzug bei Rechnungen eines Handwerksmeisters einer Übung im geschäftlichen Verkehr entspreche, erstattet, das dahin ging, daß keine Übung bestehe, daß mangels anderer Vereinbarung der jenige, welcher bei e inem Handwerksmeister Arbeiten und Liejerungerj be stellt, diesem einen Skontoabzug von 2" „ tur Barzahlung machen darf. Es ist dabei gleichgültig, ob dm Handwerksmeister V ollknufinanu, Minderkaufmann oder Handwerker ist. In diesem Sinne* erging das Urteil. Skontoabzug ist demnach allgemein bei Handwerkern unzulässig. Die Bezeichnung einer Konkurrenzware als „minderwertig“ ist strafbar! So hat das Reichsgericht am 25. Januar 1909 entschieden. Denn der Ausdruck „minderwertig“ schlechthin bedeutet im heutigen Sprachgebrauch so viel wie wertlos, unbrauchbar, schlecht an sich. Soll ausgedrückt werden, daß eine Ware nur im Vergleich zu einer ändern minder wertig, d. h. weniger wert sei, so muß das eben in dieser Form klar und deutlich gesagt werden! Ein anderes Reichsgerichtsurteil bestätigt, daß es erlaubt ist Kartelle zwecks Verhinderung von Preisschleudereien zu bilden. Jeder beliebige darf sich mit einem oder mehreren anderen zusammentun um gemeinsam die Preise hochzuhalten. Ungesetzlich würde ein derartiges Verhalten nur sein, wenn die Vereinbarung einer wucherischen Aus beutung der Konsumenten gleich käme. Wenn aber z. B. die Mitglieder einer Zwangsinnung nach Schluß der Ver sammlung, also bei einer privaten Zusammenkunft ver einbaren die Gläserpreise einheitlich festzulegen und in einem Vertrag das Nichteinhalten der Preise mit Strafe belegen, so hat der Vertrag Gültigkeit. In der Versammlung der Zwangsinnung selbst darf ein derartiger Vertrag aber nicht geschlossen werden, denn den Zwangsinnungen ist es ausdrücklich untersagt Preise für Waren oder Leistungen ihren Mitgliedern vorzuschreiben. ln Bayern hat man begonnen der Ausdehnung des Hausiergewerbes einen Riegel vorzuschieben. Von da ging bekanntlich auch die Anregung aus, die Erteilung der Wandergewerbe scheine von der Bedürfnisfrage abhängig zu machen. Leider sind sich darüber bisher die einzelnen Bundes staaten noch nicht einig geworden. Bayern ist jeßt dazu übergegangen die Gebühren für die Gewerbescheine der Hausierer von 2 Mk. auf 5 Mk. zu erhöhen und für die Erweiterung des Wandergewerbescheines auf einen anderen Bezirk je 2 Mk. zu erheben. Wenn ein Teil des Bezirkes zum Zollgrenzbezirk gehört, soll diese (iehühr sogar I Mk. betragen. kontraktbrüchige Gehilfen laufen in leßter Zeit w ieder öfter Klagen ein. So schreibt ein Kollege: Dreimal hatte n h schon je einen Gehilfen
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