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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Public Domain Mark 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189203146
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1560 Nichtamtlicher Teil. 61, 14. Mürz 1892. im Einverständnis mit der Regierung erst heute, damit zugleich das vorliegende llebereinkommen mit den Vereinigten Staaten beraten werden kann. Dasselbe ist bekanntermaßen schon einige Zeit in Vorberatung begriffen. Meine Herren, schon lange ist unter Schriftstellern, Künst lern und Verlegern der Wunsch nach einem Schuh ihrer Er zeugnisse über den internen Verkehr hinaus rege. Wohl bestehen zwischen einzelnen Regierungen von Land zu Land gegenseitig litterarische Verträge. Das allgemein dringende Verlangen ging aber noch weiter: es ging nach einem umfassenden, internationalen Schutz geistiger Erzeugnisse, — und durch die Berner Konvention vom Jahre 1886 wurde die Grundlage eines solchen Schutzes gelegt. Leider sind der Berner Konvention unter anderen nicht beigetreten die Vereinigten Staaten, Oesterreich-Ungarn, Holland, die skandinavischen Länder und Rußland. Besonders empfind lich wirkt der Mangel eines Schutzes aus künstlerischem und litterarischem Gebiete in den ersten drei Ländern. Um mit Amerika zu beginnen, so ist es den Bemühungen der Autoren und Künstler in den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Laufe des letzten Jahres gelungen, ein Gesetz zu stände zu bringen, das wenigstens im Prinzip den internationalen Urheberschutz ausspricht. Zum erstenmal wird in diesem Gesetz, der sogenannten Copyrigt-Akte, von den Ver einigten Staaten mit dem Grundsatz gebrochen, daß das Urheber recht nur dem amerikanischen Bürger zustehe, zum erstenmal das Prinzip des internationalen Urheberrechts anerkannt, aller dings unter sehr erschwerenden Bedingungen. Das Gesetz ge währt den Schutz für Bücher, Photographieen, Farbendrucke und Lithographieen, wie die Denkschrift des Uebereinkommens, das »ns heute vorliegt*), sehr richtig ausführt, nur unter der Bedingung, daß von alle» zwei innerhalb der Grenzen der Vereinigten Staaten hergcstellte Exemplare hinterlegt werden, oder, um die Worte des Gesetzes selbst zu gebrauchen, daß die zwei vorschriftsmäßig eingereichten Exemplare von Büchern, Photographieen, Farbendrucken und Lithographieen von im Bereich der Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen oder von Ueberdrucken derselben, welche im Bereich der Vereinigten Staaten hergestellt, von demselben her gestellt worden sind, erzeugt worden. Dagegen ist der Schutz für Kunstwerke, Karlen und Musikalien an die Bedingung der Herstellung der zwei Probedrucke in Amerika nicht geknüpft; er tritt vielmehr schon nach Erfüllung der vorgeschriebenen Formalitäten ein. Daraus geht hervor, daß das amerikanische Gesetz jedes eigentlich künstlerische oder litterarische Erzeugnis unter leicht erfüllbaren Bedingungen geschützt hat, während die Mehrzahl der mechanisch reproduzierbaren Erzeugnisse unter die mauu- taoturinx-eluuco fällt, d. h es wird für sie in Wirklichkeit die Herstellung in Amerika verlangt. Diese wunulueturinA-elauko ist ein würdiges ^Seitenstück zur Mac-Kinley-Bill, und ich hoffe von dem gesunden Sinn des amerikanischen Volkes, daß mit diesen beiden in Bälde aufgeräumt wird. Für die Erzeug nisse des Buchdruckes, der Lithographie, der Photographie ist also der Schutz sehr erschwert, beziehungsweise illusorisch gemacht, während Stiche, Holzschnitte, Gemälde, Zeichnungen, sowie Modelle und Entwürfe und auch Musikalien ohne weiteres geschützt werden, so lange dieselben nicht etwa durch Buchdruck oder Lithographie hergestellt sind. Die Ausdehnung dieses letzteren Gebiets ist so groß, daß schon uni seinetwillen eine Zustimmung zum vorliegenden Ueber- einkommen notwendig erscheint. Der Schutz der genannten Er zeugnisse schließt jede unerlaubte Vervielfältigung oder Nach ahmung derselben in Amerika aus, und der Kreis des darin ') Nr. 725 der Drucksachen. Am Schlüsse dieses Artikels abge druckt. Red. Einbcgriffcnen erweitert sich dadurch, daß illustrierte Werke, Photographieen n. s. w. den Schutz mitgenießen können, sofern nur der Künstler sein künstlerisches Erzeugnis durch das vor liegende Gesetz geschützt hat und damit auch die Reproduktion desselben zu schützen vermag. Demnach wird durch Abkommen dem künstlerischen Produkt nicht nur eine weitere Verbreitung und berechtigter Schutz gegen schlechte Nachahmungen gegeben, — es wird auch der materielle Wert aller derartigen Erzeug nisse ein weit höherer werden. Mein Mitinterpellant und hoch verehrter Kollege Herr von Stanffenberg, der leider infolge Krankseins verhindert ist, hier anwesend zu sein, hat im No vember v. I. in der bayerischen Abgeordnetenkammer diese Lage der Dinge in der ihm eigenen klaren und überzeugenden Weise zur Sprache gebracht und dargelegt, welch großes Interesse die deutsche Kunst und Kunstproduktion an der Ordnung dieser Frage hat. Er hat ferner dargelegt, welche hohen Werte hier für die nationale Produktion in Betracht kommen. Ich beschränke mich auf das Angeführte und kann nur das llebereinkommen mit den Vereinigten Staaten Ihrer Annahme empfehlen, indem ich hier mit den ersten Punkt der Interpellation für erledigt erkläre. Der zweite Punkt der Interpellation betrifft unser Ver hältnis mit Oesterreich-Ungarn. Die litterarische» Rechts verhältnisse zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn sind, da Oesterreich - Ungarn der Konvention nicht beigetreten ist, und ein Litterarvertrag zwischen beiden Staaten noch nicht be steht, zur Zeit lediglich durch § 62 des Reichsgesetzes vom II. Juni 1870 und durch 82t des Gesetzes vom 9. Januar 1876 sowie durch Art. 38 und 39 des österreichischen Patents vom 19. Oktober 1846 geregelt. Das Litterarverhältnis zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn datiert also noch aus der Zeit der Zusammengehörigleit der früheren deutschen Bundes staaten. Für die Angehörigen des ehemaligen deutschen Bundes ist sonach der Schutz des Urheberrechts gegenseitig gewährleistet unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates auch den einheimischen Werken gleichen Schutz gewahrt. Hierbei wird noch der Vorbehalt gemacht, daß dieser Schutz nicht länger dauern soll als in den betreffenden Staaten selbst. Hieraus ergiebt sich, daß Ungarn in diesen litterarischen Schutz nicht ein begriffen ist, und auch diejenigen deutschen Provinzen, welche Deutschland inzwischen zugetreten, sind nicht einbegriffen, während zwischen Frankreich und der österreichisch-ungarischen Monarchie ein litterarisches Abkommen schon seit 1866 existiert. In Ungarn ist also das deutsche litterarische und künstlerische Eigentum vollständig schutzlos, — und, meine Herren, wie dies der Fall ist, werde ich Ihnen belegen durch eine illustrierte Monatsschrift, welche ich auf den Tisch des Hauses niederlege, in der die meisten Abbildungen ohne Entschädigung an den Eigen tümer und Künstler abgedruckt werden; ob nicht auch der Text nachgcdruckt ist, muß ich sprachkundigeren Mitgliedern des Hauses zur Beurteilung überlassen. Aus diesem Rechtszustande ergiebt sich ein Mißverhältnis der beiderseitigen Beziehungen, welches zum großen Nachteil der dabei beteiligten Interessen des deutsch-österreichischen Buchhandels wie der Urheber geführt hat. Ich handle daher im Namen und, ich darf sagen, im Aufträge des deutschen Buchhandels, wenn ich den dringenden Wunsch ausspreche, daß hier in aller Bälde Ab hilfe geschaffen werde. Meine Herren, wenn ich mir gestatte, auch bezüglich des Verhältnisses zu einigen anderen Ländern anzufragen, so möchte ich Skandinavien und Rußland nennen, mit denen unsererseits ebenfalls kein Vertrag über das Urheberrecht besteht. Vielleicht gelingt es unserer Regierung, bei eventuellen Vertragsverhand lungen auch diese Materie zu regeln. Vor allem aber ist eine Ordnung der diesbezüglichen Verhältnisse mit Holland dringend notwendig; denn, wie ich von Verlegern höre, ist das Fehlen eines Schutzes der deutschen Publikationen im angrenzenden Holland ein schwerer Mißstand, welcher möglichst bald beseitigt
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