IierikZil« Sie. «1<?r SS. ILr»i»i»ier. N S^7 Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, welches sich insoweit auf die seiten Sr. Epcellenz des Herrn Kultusministers bei Gelegenheit der Be ratung des Königlichen Dekrets Nr. 13 in der ersten Kammer abgegebenen Er klärungen (vergl. Mittheilungen S. 106 flg.) Bezug nimmt, verfehlt nicht, der Gesetzgebungs-Deputation die Abschrift einer Erklärung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums, welches um Aussprache über die gestellten Anfragen von seinem Standpunkte aus ersucht worden ist, mitzutheilen. Zu dem Inhalte dieses Schreibens hat das Ministerium seines Orts lediglich hinzuzufügen, daß die Er klärung Sr. Epcellenz des Herrn Kultusministers über die Notwendigkeit einer Vorentscheidung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums nach § 5 Absatz 2 des Kirchengesetzes sich nur auf den in 8 1 Nr. 5 bezeichneten Fall bezogen hat, da nur in Bezug ans diesen eine Anfrage aus der Mitte der hohen Kammer gestellt war. Die Erklärung des evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums hat nachstehenden Wortlaut: Da die jetzige Fassung von 8 1 Ziffer 5 und von 8 5 des Kirchcngesetzes, einige Bestimmungen bezüglich der Ausübung des Kirchenpatronats und der Kollatur über kirchliche Aemter betreffend, aus Abänderungsanträgen der Landes synode herrnhrt, vermögen wir zu unserem Bedauern zur Beantwortung der von der Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer der Ständeversammlung gestellten Fragen nichts weiter beizutragen, als das Folgende, was zum Theil mit Aus führungen zusammentrifft, die in der Begründung des vorliegenden Staatsgesetzes bereits enthalten oder bei der Verhandlung über dasselbe in der ersten Kammer schon ausgesprochen worden sind. 1. Mit dem Ausdrucke „öffentliches Aergeruiß" in 8 k Ziffer 5 des Kirchen gesetzes hat nach dem Berichte des Verfassungsausschusscs der Landessynode, Druck sache Nr. 1 7 Seite 4, die Wirkung eines notorischen anstößigen Verhaltens be zeichnet werden sollen, daß das öffentliche Empfinden dieses Verhalten mit der Würde des Kirchenpatronats unvereinbar findet. Es soll aber nach Seite 8 des selben Berichts hierbei die Oeffentlichkeit dahin verstanden werden, daß unter Um ständen es genügt, wenn das öffentliche Aergeruiß in kirchlichen Kreisen empfunden wird. Letztere Erläuterung ist auf eine von kirchenregimentlicher Seite ausge gangene Anregung beigefügt worden, bei welcher an ein solches öffentliches Aergeruiß gedacht worden war, das vielleicht nur in den zur Kirche sich haltenden Kreisen als Aergerniß empfunden wird. Für die Entscheidung darüber, ob ein solches Aergeruiß vorliegt, werden namentlich die im Kirchenvorstande abgegebenen oder kundgewor denen Urtheile von Werth sein müssen. Es ist in der Verhandlung der ersten Kammer der Ständeversammlung wieder-