eto. II. ILrrmmer. 4L 1^8. 741 theil kommen kann, so wird dies doch nur bei Arbeiten, die sich bei der Prüfung als fehler haft erweisen und bei denen infolgedessen behördlicherseits eine Nachrevision angeordnet werden kann oder bei Arbeiten von unverpflichteten Geometern, bei welchen auch nach Ansicht der Deputation eine Nachrevision überhaupt nicht zu entbehren ist, Vorkommen. Der erstere Fall aber wird voraussichtlich und unter Berücksichtigung der Ansprüche, welche bei den Geometerprüfnngen gemacht werden, nur selten eintreten, im zweiten aber hat es das Publikum selbst in der Hand, durch Beauftragung eines geprüften und verpflichteten Mannes sich vor etwaigen Weiterungen zu schützen. Wenn man ferner auch zugeben will, daß die Petenten in der der Petition beigelegten Eingabe an die Königlichen Ministerien betreffs des Prozentsatzes der Dismembrationen, die durch Königliche Vermessungsingenieure bearbeitet worden seien, etwas zu stark auf getragen haben, so kann doch aber andererseits auch nicht bestritten werden, daß die Kon kurrenz, welche den Privatgeometern, die doch mit ihrer ganzen Existenz von derartigen Arbeiten abhängig sind, von Beamten, welche solche Arbeiten außer ihrem Amte besorgen und sich dadurch eine außerordentliche Einnahme schaffen, bereitet wird, eine sehr ein schneidende und die wirtschaftliche Lage der Privatgeometer stark bedrückende ist. Wenn außerdem das Königliche Finanzministerium selbst schon zugiebt, daß die Ver messungsingenieure ihren Beamtencharakter etwas abgestreift haben und es nicht aus geschlossen sei, daß einzelne derselben im Streben nach Nebenverdienst, wenn auch nicht zum Nachtheile des Amtes, etwas weit gegangen seien, so kann die Deputation aus eigener Kenntniß dem zufügen, daß sogar Königliche Vermessungsingenieure in Tagesblättern für sich Reklame gemacht und sich zur Ausführung von Privatarbeiten augeboten haben, ein Umstand, der doch gewiß zu Bedenken Veranlassung giebt. Wenn weiter die Deputation aus eigener Erfahrung weiß, daß unter den Vermessungs ingenieuren selbst schon Unzufriedenheit deshalb besteht, weil einzelne derselben in ihren günstigeren, sehr industriellen Bezirken mehr Gelegenheit zu Nebeneinnahmen haben als andere, deren Bezirke einen mehr landwirthschaftlichen Charakter tragen, so dürfte dies auch nur ein Grund mehr zur Aufhebung der fraglichen Verordnung sein. Wenn schließlich das Königliche Finanzministerium weiter noch erklärt, daß es ein i unbedingtes Interesse, für vollständige Aufrechterhaltung der Verordnung einzutreten, nicht I hat, so mußte die Deputation mindestens zu dem am Schluffe dieses Berichts ersichtlichen t Antrag kommen, wobei nicht unerwähnt bleiben soll, daß dieselbe den Staatsbehörden t trotzdem die vollständige freie Wahl der Kräfte für Besorgung ihrer geodätischen Arbeiten r gewahrt wissen will. Die Deputation beantragt demnach, die Kammer wolle beschließen: die Petition des Vereins geprüfter und verpflichteter Geometer im Königreiche Sachsen um Aufhebung der Verordnung vom 13. No vember 187!), die Anfertigung geodätischer Dismembrationsunter- lagen durch Königliche Vermessungsingenieure betreffend, der Königlichen Staatsregierung zur Kcnntnißnahme zu unter breiten. Dresden, am 3. März 1898. Die Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammer. ^ Or. Schill, Vorsitzender. Däbritz. Seim, Berichterstatter. Liebau. BochmattlI. Crüwell. Hevmann. Huste. RostoSkp. Schmole. LerieLte äer II. Lämmer. II. LsM. 186