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Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- Bandzählung
- 1897/98,2,1
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.6.b-A,1897/98,2.K.,2,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id446234796-189700204
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id446234796-18970020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-446234796-18970020
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Projekt: SLUB Dresden
- LDP: Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [Nr. 151-155]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sprungmarke
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLandtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- BandBand 1897/98,2,1 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Sprungmarke[Nr. 134-135] 589
- Sprungmarke[Nr. 136-140] 723
- Sprungmarke[Nr. 141-145] 727
- Sprungmarke[Nr. 146-150] 729
- Sprungmarke[Nr. 151-155] 744
- Sprungmarke[Nr. 156-160] 793
- Sprungmarke[Nr. 161-165] 830
- Sprungmarke[Nr. 166-170] 840
- Sprungmarke[Nr. 171-175] 935
- Sprungmarke[Nr. 176-180] 954
- Sprungmarke[Nr. 181-185] 985
- Sprungmarke[Nr. 186-190] 1077
- Sprungmarke[Nr. 191-195] 1087
- Sprungmarke[Nr. 196-200] 1100
- Sprungmarke[Nr. 201-204] 1155
- BandBand 1897/98,2,1 -
- Titel
- Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
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ZZsr'rcZrLr; eZs?' ZZ. I.^T. 747 Die in diesen Gemeinden mit der obligatorischen Schlachtvieh- und Fleischbeschau allenthalben gemachten günstigen Erfahrungen lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß sehr bald noch zahlreiche andere Gemeinden zur Einführung der gleichen Einrichtung verschreiten werden. Wenn nun auch anerkannt werden muß, daß durch dieses Vorgehen die lokalen Interessen gefördert werden, so darf doch andererseits nicht außer acht gelassen werden, daß durch die so getroffenen Einrichtungen dem platten Lande und den mittleren und kleinen Städten, welche sich ihrer noch nicht erfreuen, nicht unerhebliche Nachtheile und Schädigungen zugefügt werden, denn sie werden naturgemäß das Absatzgebiet für alles Schlachtvieh und Fleisch werden müssen, das den ortsgesetzlichen Schlachtvieh-, Fleisch beschau- und Schlachthansordnnngen gegenüber nicht bestanden hat. So kommt es, daß die Fleischkonsnmenten des platten Landes und der kleineren Städte oft für minder- werthiges, ja vielleicht sogar gesundheitsschädliches Fleisch denselben Preis zahlen müssen, den das anderwärts bei der Fleischbeschau als vollwerthig bezeichnet? Fleisch kostet. Umgekehrt aber wird jeder Ort, der auf eigene Kosten die obligatorische Fleischbeschau eingeführt hat, darauf acht haben, daß die Einführung von nicht kontrolirtem Fleisch un möglich gemacht oder doch wenigstens so sehr als angängig erschwert werde, was immer hin eine Beeinträchtigung und Schädigung der Landfleischer verursachen dürfte. Im übrigen ist aber auch noch darauf hinzuweisen, daß die Verschiedenartigkeit der Schlachthaus- und Fleischbeschauordnungen in den einzelnen Orten zu Ungleichheiten und deshalb auch für die Viehproduzenlen zu empfindlicher Unsicherheit führt. Alle diese Mängel und Ungleichmäßigkeiten sollen durch die angestrebte allgemeine 5 Fleischbeschau beseitigt werden, die übrigens auch den schon jetzt mit der gleichen Einricht- 1 ung ausgestatteten Orten und insbesondere den größeren Städten den Vortheil bringen 2 dürfte, daß das auswärts geschlachtete, aber künftighin bereits kontrolirte Fleisch nunmehr a ohne weiteres bei ihnen eingeführt werden kann und bei Bemessung der Fleischpreise für ck die einheimischen Fleischer mit maßgebend sein wird. Die allgemeinverbindliche Fleischbeschau trägt aber — und das ist besonders hervor- z zuheben — auch in hervorragender Weise dem veterinärpolizeilichen Interesse Rechnung, da alle zum Schlachten bestimmten Thiere vor und nach dem Schlachten untersucht, auck 6 die Körper aller krankheitshalber geschlachteten Thiere durch Thierärzte besichtigt werden n müssen, ehe deren Fleisch in den Handel gebracht werden darf. Hierdurch wird den ct veterinärpolizeilichen Organen Gelegenheit verschafft, den Behörden Kenntniß von an- st steckenden Krankheiten der Schlachtthiere zu geben, so daß diese rechtzeitig die nöthigeu lL Anordnungen zur Verhütung weiterer Verbreitung zu treffen vermögen. Dies ist auch im 2 Landeskulturrath, der bekanntlich schon seit länger als einem Jahrzehnt der Einführung ick - der Fleischbeschau seine Aufmerksamkeit zugewendet hat, besonders im Interesse wirksamer K Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder anerkannt worden (vergl. insbesondere den Be- ir richt über die Gesammtsitzung desselben vom I 1. September 1891). Nach alledem, um dies noch einmal kur; zusammenznfassen, soll von der allgemeiu- zck verbindlichen Schlachtvieh- und Fleischbeschau erwartet werden: 1. Schutz der Gesundheit und des Lebens der Landeseinwohner vor den Gefahren, ick die ihnen durch den Genuß des Fleisches kranker Schlachtthiere und der aus demselben hergestellten Produkte erwachsen; 2. Wahrung der wirthschaftlichcn Interessen des Fleisch konsumirenden Publikums; 3. Verhütung der dem Vieh- und Fleischproduzenten durch die Verschiedenartigkeit zck der lokalen Fleischbeschauordnungen und der Handhabung der Fleischbeschau entstehenden Z> Schädigungen; 4. Gewährung der Füglichkeit, ansteckende Krankheiten beim Schlachtvieh rechtzeitig uz zu erkennen und dagegen einzuschreiten.
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