832 ete. II. IL»inn,er. ^ 164. 164. Bericht der Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammern über die Petition des Direktoriums des Vereins Sächsischer Gemeinde--)' beamten, die Errichtung einer allgemeinen Landespensionskasse re. betreffend. Eingegangen am 14. März 1898. Aie Petition befindet sich gedruckt in den Händen der Mitglieder der Kammer. Es SL wird hiermit auf dieses Druckexemplar verwiesen. Die Petenten fassen ihre Wünsche in fünf Punkten zusammen: 1. es soll den Hinterlassenen von berufsmäßigen Gemeindebeamten in den Gemeinden, ,ir in welchen sie noch nicht pensionsberechtigt sind, die Pensionsberechtigung ver- --r liehen werden; 2. es soll die Errichtung einer allgemeinen Landespensionskasse für die Gemeinde- -s« beamten und ihre Hinterlassenen ins Auge gefaßt werden; 3. es sollen alle Gemeinden verpflichtet werden, dieser Kasse beizutreten, oder falls tzll dies unthunlich, diejenigen Gemeinden, in welchen die Pensionsberechtigung der rs> Hinterlassenen noch nicht besteht, während diesfalls die übrigen Gemeinden das 8» Recht, der Kasse beizutreten, haben sollen; 4. es soll der Bemessung der Pension nach dem Gehalte das gleiche Prinzip für alle sll Beamte und deren Hinterlassenen zu Grunde gelegt werden; 5. es soll bei Bemessung der Pension die gesammte, wenn auch in verschiedenen Ge- -si meinden geleistete Dienstzeit des zu pensionirenden Beamten angerechnet werden, .n Neben diesen ausdrücklich als Ziel der Petition bezeichnten Punkten laufen aber in m der Petition noch einige andere Wünsche einher. Man will nämlich: n) den Begriff des „Gemeindeunterbeamten" gesetzlich festgelegt, ferner b) geprüft haben, ob nicht auch die Dienstjahre, welche ein Gemeindeunterbeamter im m Staatsdienste verbracht hat, bei der Pensionirung anzurechnen seien. Endlich chi wird noch e) gewünscht, daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. April 1890 über die sic Pensionirung oder Unterstützung der nicht wieder gewählten Bürgermeister in ni Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und Gemeinde---sc Vorstände günstiger gestaltet werden. rsc äs Was diesen letzten Punkt betrifft, so haben bekanntlich die betheiligten Bürgermeister und Gemeindevorstände eine selbständige das gleiche Ziel verfolgende Petition eingereicht, welche bereits erledigt ist. Die Deputation hatte daher diesen Punkt (e) ohne weiteres aus dem Kreise ihrer Erwägungen über die vorliegende Petition auszuscheiden. Die Petition läßt nicht ganz klar erkennen, ob sie bei ihren Wünschen nur an die sogenannten Gemeindeunterbeamten denkt, oder ob sie alle Gemeindebeamte, also auch die besoldeten Nathsmitglieder, die berufsmäßigen Bürgermeister und Gcmeindevorstände im Auge hat, indem sie bald das Wort „Gemeindebeamte" schlechthin, bald das Wort Uc „ Gemeindeunterbeamte" gebraucht.