985 kvrielit«; ete. II. ZLsinin^r. 181 Bericht der Rechenschafts-Deputation der zweiten Kammer über das Allerhöchste Dekret Nr. 20, den Rechenschaftsbericht der Brand- versicherungskammer über die Verwaltung der Landes-Brandversicherungs- anstalt in den Jahren 1895 und 1896 betreffend. Eingegangen am 15. März 1898. (Dekret Nr. 20, Landt.-Akten, König!. Dekrete 3. Bd. Mittheilungen der H. Kammer Nr. 12 S. 258 flg.) ^)n Gemäßheit der Bestimmung des § 37 des Gesetzes vom 25. August 1876 hat die ^ Königliche Staatsregierung der Ständeversammlung den Bericht über die Verwaltung der Landes-Brandversicherungsanstalt in den Jahren 1895 und 1d96 zugehen lassen, und ist derselbe durch Beschluß der zweiten Kammer vom 2. Dezember 1897 der Rechen- schafts-Deputation zur Prüfung überwiesen worden. Indem nun die Deputation ihren Bericht über das Ergebniß dieser Prüfung der ^ Kammer unterbreitet, ist zu bemerken, daß der vorliegende Rechenschaftsbericht insofern ^ eine Wandlung erfahren hat, als bisher lediglich die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben !b eingestellt waren, Einnahme- und Ausgabcreste — unerhobene Bewilligungen rc. — ^ aber erst am Schlüsse in dem Bermögensnachweise summarisch Berücksichtigung fanden, it während im vorliegenden Bericht die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben ohne Rücksicht rv auf die Zeit ihrer Entstehung rechnungsmäßig eingestellt sind. Der Bericht hat von nun an die Form, wie sie zum allgemeinen Staatshaushalts- Z- Etat vorgeschrieben ist. Die Angaben über die Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben in -6 den beiden Berichtsjahren 1895 und 1896 sind in der Erläuterungsspalte enthalten. Eine Vergleichung der einzelnen Zahlenangaben in dem vorliegenden Berichte mit zck denjenigen der Borperiode kann daher — insoweit die Ist-Einnahme beziehentlich Ist- Ausgabe in den Hauptspalten nicht mit der Soll-Einnahme beziehentlich Soll-Ausgabe sich deckt — nur mit Zuhülfenahme der Angaben in der Erläuterungsspalte vorgenommen ,al werden. In zuvorkommendster Weise, um die Vergleiche zu erleichtern, hat die Königliche Z> Staatsregierung, beziehentlich die Königliche Brandversicherungskammer, eine Zusammen- ^st stellung der Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben auf die Jahre 1 893/94 und I 895/96 uv aufmachen lassen, welche dem Berichte unter ^ beigefügt ist. Dadurch wird das Nöthige Irs erklärt. Dem Königlichen Dekret Nr. 20 sind außerdem die Tabellen wie früher beigedruckt, welche das gesammte Brandversicherungswerk des Staates beleuchten. Am Schlüsse des zK Berichtes soll darauf Bezug genommen werden. Leiieltv Ler II. Iniinixr. II. Lsuct. 247