kr«riol,«e e<o. SI. I8L». 1 077 186. Bericht der Finanzdeputation 6 der zweiten Kammer- Uber Tit. 91 des außerordentlichen Staatshaushalts-Etats für 1898/99, Ankauf der Industriebahn Zwickau-Crossen-Mosel betreffend, nnd eine hierzu eingegangene Petition der Aktiengesellschaft Jndnstriebabn „Zwickau - Crossen - Mosel". Eingegangen am 24. März 1898. (Dekret Nr. 2, Landt.-Akten, Königl. Dekrete 2. Bd. Heft XIII. Mitthellungen der II. Kammer Nr. 7 u. 8 S. 101 flg.) 1 Unter Tit. 91 des außerordentlichen Staatshaushalts-Etats werden für Ankauf der 2 Industriebahn Zwickau-Crossen-Mosel 604 000 „// verlangt. Hierzu ist eine Petition der 6 derzeitigen Besitzer der Bahn eingegangen, in welcher sie sich gegen den jetzt von der König lichen Staatsregierung beabsichtigten Kauf der Bahn aussprecheu und insbesondere auch Billigkeitsrücksichten für sich geltend machen. Aus den Erläuterungen zum Etat geht hervor, daß unterm 10. Juli 1893 eine Bahn von Zwickau über Crossen nach Mosel in Betrieb gesetzt wurde, über deren Bau nnd Betrieb das Königliche Finanzministerium unterm L 22. November 1891 mit dem Rathe der Stadt Zwickau und dem Besitzer der Crossener Fabrikanlagen, Herrn Christian Gottlieb Leonhardt, einen Vertrag abgeschlossen hatte. In ick diesem Vertrage behielt sich der Staatsfiskus das Recht vor, das Eigenthum an der Bahn m nebst allem Zubehör jederzeit käuflich zu erwerben. Würde er von diesem Rechte inner- halb zehn Jahren Gebrauch machen, so sollte die Bahn mit sämmtlichen Gebäuden, Grund- kis stücken, ferner allen Betriebsmitteln rc., dem etwa vorhandenen baaren Betriebs- und W Reservefonds, sowie überhaupt allen Aktiven an den Staat übergehen, wogegen dieser Ls sämmtliche ihm bekannt gemachten Passiven zur alleinigen Vertretung übernehme. Aus den Erläuterungen ist ersichtlich, daß die Baukosten 609 607^// 33^. be-> at tragen haben und daß die Gesellschaft von dem seinerzeit eingeforderten und eingezahlten V Aktienkapital von 650 000 ^// noch 34 647 ^// 16^. in Werthpapieren besitzt. Der ztz gesetzliche Reservefonds beträgt 15 180-// und der Ernenerungsfonds 10 695 -F. In dem § 15 des oben genannten Vertrages ist der Reservefonds ausdrücklich ge- on nannt als ein Theil desjenigen, was mit dem Ankauf der Bahn ohne besondere Ent- chs schädigung in den Besitz des Fiskus übergehe. Daß der Erneuerungsfonds, welcher die 1V Abschreibungen darstellt, dem Käufer als ein Aktivum zufallen müsse, wollen die Petenten »in nicht bestreiten; gleichwohl sprechen sie die Bitte aus, die hohe Ständeversammlung wolle fzZ beschließen: in Berücksichtigung der geltend gemachten Billigkeitsgründe für jetzt von einem Ankauf der Industriebahn abzusehen und Tit. 9 1 des außerordentlichen Staats haushalts - Etats für diese Finanzperiode nicht zu genehmigen. Die Billigkeitsgründe könnten nur darin bestehen, daß die Gesellschaft im ersten halben E Jahre 2,1 Prozent, auf das Jahr 1894 4,6 Prozent, auf das Jahr 1895 4,6 Prozent nu und auf das Jahr 1896 5 Prozent hat vertheilen können, daß sie überhaupt das Risiko Leriedts 4er II. Lämmer. II. Laag. 270