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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1920
- Erscheinungsdatum
- 1920-12-16
- Sprache
- Deutsch
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- SLUB Dresden
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- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012164
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201216
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Geschäftsstelle oder bei <po^übsrwoilung innerhalb des Deut- N Dörjenvereins zahlen für eigene -Anzeigen 75 p^. f. d Seile, ' fchen -Reiches 80 Mark halbjährlich. Nichtmitalieder im N6.250 M..',2 6-130 M..'/«6.65 M.. Stellengesuche werden r* Deutschen Reiche zahlen für jedes Exemvlar 80 Mark halb- N mit 40 -Pf. die Seile berechnet. In dem illustr. Teil: f. Mitgl. N fährllch. Rach dem Ausland erfolgt Lieferung über Leipzig N d. Dörjenvereins -«6. 110M.. »/»6. 210 M.. '/, 6. 400 M.. Lr oder durch Kreuzband, an -Nichtmitglieder in diesem Falle N f. Nichtmitgl. 180 M-. 350M-. 650 2N. 25°/° T.-S. Dell, werden gegen 7.50 Mark Suschlag für jedes Exemplar. ZZ nicht angenommen. ^ Deiderseit. Erfüllungsort ist Leipzig. L» Rationierung d. Dörsenblattraumes. sowie Preissteigerungen, auch ohne besond.Mitteilung im Einzelfall jeder;. Vorbehalten. ! — - -- Nr. 284 (R. 190). Leipzig. Donnerstag den 16. Dezember 1920. 87. Jahrgang Redaktioneller Teil. Das Ergebnis von Weimar. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung des Deutschen Berlegervereins in Weimar am 6. Dezember hat, wie voraus zusehen war, der Wille zur Verfassungsänderung gesiegt. Die Satzungen des Deutschen Verlegervereins erfahren also eine grundlegende Umgestaltung. Allerdings ist nicht der Entwurf des Satzungsänderungs-Ausschusses in seiner ursprünglichen Fassung angenommen worden. Vielmehr sind an diesem wesent liche Änderungen, zum Teil auf Grund der von der Leipziger Verlegervereintgung ausgearbeiteten Gegenvorschläge, zum Teil auf Grund von Anträgen aus der Versammlung heraus, vor genommen worden. Auch danach aber wird der Deutsche Ver legerverein künftig etwas anderes sein als bisher. Die Satzungsänderungen betreffen zweierlei: einesteils regeln sie reine Interna des Verlegervereins (Einteilung der Mitglieder, Einführung eines Beirats, Abstufung der Beitrags- Pflicht u. a. m.), anderntcils beziehen sie sich auf das Verhält nis des Deutschen Verlegervereins zum Börsenverein. Rur zu dieser letzteren Frage will ich mich hier kurz äußern. Bisher war der Deutsche Verlegerverein nach seinen eige nen Satzungen wie nach denen des Börsenvereins ein Bestand teil des letztere», eine Fachorganisation innerhalb des Börfcn- vereins, bestimmt, die besonderen Interessen des Verlags wahr zunehmen und die Durchführung der Bestrebungen der Gesamt- organisatton des Buchhandels zu unterstützen. Die Mitglied schaft im Börsenverein und im Verlegerverein deckt« sich; eine war die Voraussetzung der anderen. Nach der Fassung des Satzungsänderungs-Ausschusses mußte man annehmen, daß das Ziel der Neuerung die völlige Loslösung vom Börsenverein sein sollte, wenigstens war im Text der neuen Satzung, außer in Ver bindung mit der Bibliographie, das Wort Börsenverein an kei ner Stelle genannt, und selbst wo von der Vertretung im Ver- cinsausschuß andeutungsweise die Rede war, hieß es nur: -sollten andere Vereine den Deutschen Vcrlegerverein auf fordern, dauernde Vertreter zu entsenden». Aber in der Haupt versammlung ging man nicht so weit, und es wurde die Ver bindung lediglich gelockert. Die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedschaft der beiden Vereine ist erhalten geblieben, wenig stens bis aus weiteres. Wichtiger noch ist, daß die Anerkennung der Verkehrsord nung des Börsenvereins, wohlverstanden aber nur in ihrer bis- herigen Gestalt, auch weiter in den Satzungen des Verlegerver- eins ausgesprochen bleibt, wenn ihr auch gleichgesetzt worden ist, daß die eigenen Beschlüsse des Verlegervereius im Verkehr mit dem Sortimentsbuchhandel ebenso Geltung haben sollen. Da aber eigene Beschlüsse Wohl nur dann zur Grundlage eines neuen Verkehrs gemacht werden können, wenn sie mit Zustim mung des anderen Partners erfolgen, so dürfte eine Gefährdung der Verkehrsordnung nicht vorliegen. Weiterhin ist, da K 5, 11 des Verlegervereinsentwurfs und 8 5, II und 12 der Leipziger Gegenvorschläge zurückgezogen wur den (in beiden Abschnitten ist von einer Lieferungssperre gegen über Sortimentern, die Ladenpreise der Verleger nicht einhallen, die Rede), für den Schutz des Ladenpreises die Exekutive des Börsenvereins erhalten geblieben. Diese entscheidenden Milderungen haben es zunächst zur völ ligen Trennung von Verlegerverein und Börsenverein nicht kom men lassen und haben die Gefahr einer Sprengung der Gesamt- organisation des deutschen Buchhandels vorerst beschworem Bei gutem Willen können danach auch künftig beide Vereine zum Besten des Gesamtbuchhandels mit« und nebeneinander arbeiten. Endlich hat sich di« Weimarer Versammlung dazu entschlossen, in den Satzungen festzulcgen, daß der Deutschen Bücherei ein Exemplar aller erschienenen Neuigkeiten ohne Berechnung oder mit mindestens 50°/° Rabatt geliefert werden soll. Dieses Ergebnis entspricht den Willenskundgebungen im Laufe der Verhandlungen, in denen immer wieder zum Aus druck gebracht wurde, daß eine Schädigung des Börsenvereins in keiner Weise bezweckt sei, daß vielmehr gerade seine Erhaltung und Sicherung als machtvolle, bewährt« Spttzcnorganisation des Gesamtbuchhandels im Interesse und in der Absicht des Verlags liege. Man darf diesen Versicherungen gewiß vollen Glauben schenken. Auch dann aber noch sind Warnungen berechtigt, wenn die gewählten Mittel und Wege den Eindruck erwecken, daß da- mit unbeabsichtigte, vielleicht ungeahnte Gefahren heraufbe schworen werden. Wenn auch die jetzt im Verlegerverein führen den Persönlichkeiten zweifellos im Börsenverein ein wertvolles Erbe der Väter sehen, dessen Pflege schon eine selbstverständliche Pflicht der Pietät ist. so ist doch nicht zu bestreiten, daß die neue Verfassung den Verlegerverein nicht verpflichtet, den Börsen verein zu unterstützen, vielmehr die Möglichkeit geschaffen hat, daß künftige Geschlechter sich leicht genug von ihm trennen und gegen ihn wenden können. Die weitere Entwicklung also wird erst beweisen müssen, ob die gute Tradition so stark bleiben wird, daß wirklich alle Ursache zur Besorgnis beseitigt ist. Die rechtlichen Bedenken, aus die der Vorstand des Börsenvereins pflichlmätzig geglaubt hat aufmerksam machen zu müssen und die in einem Gutachten von Prof. vr. Heinsheimer nicht nur nicht bestritten, geschweige denn widerlegt, vielmehr durchaus aner kannt werden, haben sich durch die an dem ursprünglichen Ent wurf vorgenommenen Änderungen in der Hauptsache erledigt. Unbestreitbar bleibt nun aber, daß mit der Änderung der Satzungen des Verlegervereins noch nicht alles erreicht ist. Die Verfassung des Berlegervereins war bisher nicht allein in sei nen Satzungen niedergelcgt, vielmehr enthalten auch die Satzun gen des Börsenvereins Bestimmungen, die den Status des Ver legervereins betreffen. Nur dort z. B. steht das dem Verleger- Verein so besonders anstößige Wort -Organ». Für die völlige Durchführung der Verfassungsänderung des Verlegervereins ist also ergänzend erst noch eine Revision der Satzungen des Bör senvereins nötig, abgesehen davon, daß auch der Satzungsent wurf des Verlegerbereins natürlich erst nach erlangter staatlicher Anerkennung gültiges Recht und Gesetz wird. In Würdigung der Sachlage hat der Vorstand des Börsenvereins nicht erst einen dahingehenden Antrag des Berlegervereins abgewartet, son- dein von sich aus bereits die Erklärung abgegeben: »Die Satzungen sollen nach der Richtung hin ausgebildet werden, daß bei einer zwangsmäßigen Regelung von Vereins wegen, welche die Preisbildung, Rabattgewährung, Teue rungszuschläge, Spesenberechnung usw. dem Publikum gegen- lbOI
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