545 Heriolile e<o. II. I4»n,mer. 1L IIS. IIS. Bericht der Minderheit der Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer über die durch das Königliche Dekret Nr. 21 vorgelegten Entwürfe -X. eines Gesetzes, eine Abänderung von A 2 des Gesetzes vom 3. De zember 1868, die Wahlen für den Landtag betreffend, 6. eines Gesetzes, die Wahlen für die zweite Kammer der Stände versammlung betreffend. Eingegangen am 28. Februar 1896. Die Minorität der Deputation, bestehend aus den Abgeordneten De. Minckwitz unv Preibisch, nimmt zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eine ablehnende Haltung ein und be gründet diese ihre Stellungnahme in Folgendem: Genannte haben den Antrag vom 10. Dezember 1895 auf Nebergang zur Tages ordnung über den Antrag Fräßdorf und Genossen (Drucksache 1) seiner Zeit mit unter schrieben. Sie haben dabei znm Ausdruck gebracht, daß sie die Einführung des Reichs tagswahlrechts für die sächsischen Landtagswahlen als den Verhältnissen und Interessen des Landes nicht entsprechend, und den Antrag auf Herabsetzung des zur Wahl berechti genden Alters auf das 2 l. Lebensjahr und Ausdehnung des Wahlrechts auch auf die Mitglieder des weiblichen Geschlechts nicht für diskutabel betrachten. Sie haben aber bei Besprechung in ihren Fraktionen sich volle Freiheit Vorbehalten, falls durch die Erklärung der Mehrheit des Hauses die Regierung veranlaßt werden sollte, einen Gesetzentwurf, betreffend Abänderung des Wahlgesetzes, einzubringen. Ausdrücklich I . hat in der Sitzung vom l 0. Dezember 1895 der Herr Abgeordnete Or. Schill hervor- > gehoben: „Ich will aber auch nicht verschweigen, daß sich eine Anzahl meiner Freunde, eine kleinere Anzahl, auch in dieser grundlegenden Frage (ein dem preußischen System nachgebildetes, aber modisicirtes Klassenwahlsystem) noch eine weitere Prüfung und volle Freiheit der Entschließung Vorbehalten hat." In dem mehrfach erwähnten Anträge ist ferner die ausdrückliche Wahrung des Grund satzes verlangt worden, daß eine Entziehung des Wahlrechts für diejenigen, die dasselbe j jetzt besessen haben, nicht eintreten soll. Die Minorität in der Deputation hat erwartet, 6 daß dieser Grundsatz bei Einbringung eines Wahlgesetzentwurfes in seinem vollen Umfange g gewahrt bleibe und zwar derart, daß nicht nur Keinem das Wahlrecht entzogen würde, der Z es besessen hat, sondern auch Keinem verkümmert würde. Sie hat annehmen zu müssen g geglaubt, daß nach dem Anträge vom 10. Dezember 1895 die Entziehung resp. Ein st schränkung des Wahlrechts auch nicht theilweise erfolge. Bei jener Besprechung in 6 der Kammer ist ausdrücklich hervorgehoben worden, daß Leipzig das Dreiklassenwahlsystem is eingeführt hat, und dadurch gewissermaßen ein Fingerzeig gegeben sei, nach welcher Richt er ung eine Verbesserung des jetzt bestehenden Wahlrechts eintreten könne. Leipzig hat aber ct direkte Wahlen eingeführt. verlebte Ser H. tiümioer. I. LnoS. 13