Bericht der Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammer über die Petitionen des Landesvereins der Hausbesitzer im Königreich Sachsen und Genossen, sowie des Allgemeinen Hausbesitzervereins zu Dresden wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbrand- kasse vom 25. August 1876. Eingegangen am 13. Mär; 1896. D'er Landesverein der Hausbesitzer im Königreich Sachsen hat durch seinen Borsitzenden, Herrn E. Herzog in Leipzig, am 5. Dezember 1895 an die zweite Kammer eine Petition übersenden lassen, welche dahin geht: „das Gesetz vom 2 5. August 1876 in dem Sinne zu rcvidiren, daß die für die Immobiliarversicherung zu bezahlenden Beiträge im wirklichen Verhältniß zum Risiko stehen, wie dies letztere sich seit dem Bestehen des Gesetzes und durch die außerhalb Sachsens gemachten Erfahrungen ergiebt, und daß namentlich die verhältnißmäßig zu hohe Belastung der Hausbesitzer der größeren Städte ver mindert werde." Nach der Meinung des petirenden Vereins sind es hauptsächlich fünf Punkte, die bei dieser Revision zu berücksichtigen sein würden. Diese fünf Punkte sind folgende: 1. Die Feuerwehrorganisation der größeren und größten Städte hat bei Bemessung der Prämie volle Berücksichtigung zu finden, denn die Rückvergütung, die an die Feuerwehr der betreffenden Städte bezahlt wird, und die übrigens in keinem Ver hältniß zur Verminderung des Risikos steht, kommt nur der Allgemeinheit, nicht aber denjenigen, die die Beiträge bezahlt haben, zu Gute. 2. Städtische Hochdruckwasserleitungen sind für die Grundstücke, in die sie bis in die obersten Etagen eingeführt sind, ein so nennenswerther Faktor zur Löschung von Bränden beim Entstehen, daß dieser Umstand in der Bemessung der Prämien volle Berücksichtigung finden muß. 3. In großen Städten ist der Nutzen eines Blitzableiters gegen die Inbrandsetzung durch Blitzschlag ein viel geringerer als auf dem Lande, so daß nicht allein die Anlegung des Blitzableiters für Bemessung der Feuersgefahr maßgebend sein darf, sondern daß, namentlich bei Häusern in geschlossener Reihe ohne Blitzableiter, das Risiko der Blitzgesahr weniger hoch gerechnet werden muß. Auch die Telephonanlagen haben den Charakter von Blitzableitungen für die einzelnen Grundstücke und für ganze Städte, wie dies bereits für Preußen statistisch nach gewiesen ist. 4. Die Klassifikation der Grundstücke nach dem Gewerbebetriebe richtet sich nicht ge nügend nach den Eigenarten der einzelnen Gewerbebetriebe, sie ist insofern ver altet, als sie zumeist die modernen Verbesserungen verschiedener Betriebe, die zum Theil auch auf größerer Sicherung gegen Feuersgefahr beruhen, ganz außer Acht läßt. Lerickts der II. Lsmioer. I. Land