950 Ltr. II SL»ininvi. 166. 13«. 9k a ch tra g zu dem Berichte Nr. 149 der zweiten Kammer. In dem Berichte Nr. 1 4 9 der zweiten Kummer ans Seite 8 5 1 hat der letzte Satz zu lauten: Die zu dem Gesetze erlassenen, nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt ver kündeten Ausführungsbestimmuilgen, Erläuterungen, Instruktionen rc. haben, soweit sie Rechtsauslegung enthalten, lediglich den Zweck, die beim Einschätzungswerke mitwirkenden Organe der Finanzverwaltung von den bei dem Ministerium jeweilig obwaltenden Anschauungen über die den einzelnen Gesetzesbestimmungen gebüh rende Auslegung zu unterrichten und denselben bestimmte Maße sür die Geschäfts leitung zu geben; für die übrigen bei der Einschätzung Betheiligten dagegen, die (8 32 Absatz 2 des Gesetzes) nicht zur Nachachtnng von Nechtsmeinnngen des Ministeriums, sondern zum Verfahren ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und Gewissen zu verpflichten sind, haben sie keine verbindende Kraft. Dresden, den 1 6. März 1896. Die Beschwerde und Petitions-Deputation der zweiten Kammer. IN Schill, Vorsitzender. Ol'. Schober, Berichterstatter. Seim. Crnwell. BehrenS. Däbritz. Hering. Heymann. Oiößner.