ttviiodtv vte. II. Z^Airrin^i. 176 1031 176. n t r a g zum mündlichen anderweiten Berichte der Finanzdeputation ^ der zweiten Kammer über das Königliche Dekret Nr. 20, einen Nachtrag zum außerordent lichen Staatsbaushalts-Etat für die Finanzperiode 1896 97, den Neubau eines Ständehauses re. betreffend. Eingegangen am 23. März 1896. (Dekret Nr. 20, Landt.-Akten, Königl. Dekrete 3. Bd. Miltheilungen der II. Kammer Nr. 39 S. 550 flg. Bericht Nr. 115, Berichte der II. Kammer 1. Bd. Mittheilungen der II. Kammer Nr. 55 S. 792 flg. Bericht Nr. 99, Berichte der I. Kammer 1. Bd. Mittheilungen der I. Kammer Nr. 40 vom 20. März 1696.) Die zweite Kammer hat in ihrer Sitzung am 3. März 1896 beschlossen: „ 1. zu den zwischen dem Ministerium des Königlichen Hauses und dem Königlichen Finanzministerium getroffenen Vereinbarungen, sowie zu dem geplanten, ans 4 065 356^// veranschlagten Neubau eines Ständehauses die Zustimmung zu erklären; 2. als Zwischendepntation im Sinne von §114 der Verfassung eine, aus Mitgliedern beider Kammern bestehende Ständehausbau-Deputation einzusetzen, welche in Gemeinschaft mit der Königlichen Staatsregierung unter Zugrundelegung der gegenwärtig vorgelegten Pläne die definitiven Baupläne festzusetzen und über den Zeitpunkt des Beginnes des Baues unter dem Gesichtspunkte zu befinden hat, daß durch Häufung gleichzeitig in der Ausführung begriffener Staatsbauten in Dresden nicht eine wesentliche Steigerung der Herstellungskosten herbeigeführt werde; 3. zur Erfüllung der zwischen dem Ministerium des Königlichen Hauses und dem Königlichen Finanzministerium getroffenen Vereinbarungen, sowie als erste Baurate zusammen 3000000^//zu bewilligen; 4. ihrerseits eine Anzahl von sechs Mitgliedern in die Zwischendeputation (vergl. Antrag 2) zu entsenden und 5. die erste Kammer zum Beitritte zu diesem Beschlüsse einzuladen und derselben die Bestimmung der Zahl der von ihr in die Zwischendeputation zu entsendenden Mitglieder zu überlassen." Von der ersten Kammer ist in deren Sitzung am 20. März 1896 beschlossen worden: „1. zu den zwischen dem Ministerium des Königlichen Hauses und dem Finanz ministerium getroffenen Vereinbarungen Genehmigung zu ertheilen, sowie zu dem Bau eines Ständehauses aus dem jetzigen Platze des alten Finanzhauses und des Brühl'schen Palais ihre Zustimmung auszusprechen; 2. die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die jetzt vorliegenden Pläne einer Nachprüfung zu unterziehen, dabei zu erwägen, ob ein Niederreißen des Brühl'schen Palais, behufs Neubaues, einem Umbau nicht vorzuziehen wäre, und die nach