1056 lierielil« eie 6er II. ILaininer. M ISI. 181. Bericht der Beschwerde- und Petitions-Deputation der zweiten Kammer, die Petition H. B. Hentzschel und Genossen in Halbestadt-Ebenheit wegen Ausbezirkmig von Ortstheilen aus Stadtgemeindebezirken behufs Bildung selbständiger Gemeinden betreffend. Eingegangen am 24. März 1896. Eine Anzahl Bewohner von Halbestadt-Ebenheit haben an die Ständeversammlung ein Gesuch gerichtet „um Abänderung, bezüglich um Hinzufügung eines Zusatzes zu 8 8 der Revidirten Städteordnung, dahingehend, daß — wie es möglich ist, — auch gegen den Willen der betheiligten Gemeinden mit einem Stadtbezirke zu vereinigen, auch Ortstheile, deren Lage den Abschluß von einem Stadtbezirke im öffentlichen Interesse dringend geboten erscheinen läßt, gegen den Willen der betheiligten Stadtgemeinde zu trennen." Diese Petition ist gedruckt unter die Mitglieder der Kammer vertheilt worden. Bon einem nochmaligen Abdruck in diesem Berichte kann deshalb abgesehen werden. In der Hauptsache besteht der Inhalt der Petition aus Beschwerden über allerlei Nachtheile, die den Bewohnern von Halbestadt-Ebenheit angeblich daraus entstehen, daß ihre Ortschaften mit der Stadtgemeinde Königstein ein Gemeindewesen bilden. Die Petenten führen an, daß eine Trennung von Königstcin die Erwerbsverhältnisse in ihren Orten günstiger stellen würde, daß ferner die Abgaben, die ihre Orte zur Stadtverwaltung Königstein beitragen müßten, drückende seien und zwar deshalb ganz besonders, weil ihre ländlichen Ortschaften — durch eine natürliche Linie, den Elbstrom — von Königstein getrennt, an einer städtischen Verwaltung kein Interesse haben könnten, sondern eine länd liche Verwaltung für Halbestadt-Ebenheit vollkommen genügen und deren Interessen ent sprechen würde. Eine Petition ähnlichen Inhalts hat schon in den Jahren 1887/88 die zweite Kammer- beschäftigt. Das Petitum ging derzeit dahin: „Die Ständevcrsammlung wolle zu einer Abtrennung der beiden Stadttheilc Halbestadt und Ebenheit von dem politischen Gemeinde- verbande der Stadt Königstein behufs Vornahme der Bildung einer Landgemeinde ihre Zustimmung geben." Die Kammer beschloß damals und zwar gegen 12 Stimmen auf Vorschlag der Be schwerde- und Petitions-Deputation, welche einen Druckbericht gegeben hatte, die Petition auf sich beruhen zu lassen. (Siehe Berichte der II. Kammer Nr. 172 vom 20. März 1888 sowie Landt.-Mittheilungen S. 1 143 flg. vom 7. April 1888.) Zn der gegenwärtigen Petition beschloß nun zunächst die Deputation, einen König lichen Kommissar zu erbitten. In der Dcputationssitzung vom 1 8. März gab dann der Herr Geheime Negiernngsrath Oertel, welcher als Königlicher Kommissar bestellt war, nachstehende schriftliche Erklärung zu den Akten: Die jetzt in Anregung gekommene Abänderung beziehentlich Ergänzung der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 im Sinne der Petenten wurde schon bei den Erörterungen über eine frühere, an die Ständeversammlnng des