Akt eie. «Her R» IL»»i»i»ier. HL SOK Es ist, wie hier beiläufig bemerkt werden mag, nach dem Zusammenhänge und der Motivirung des Beschlusses kaum zu bezweifeln, daß die Königliche Amtshanptmannschaft, dieselbe Behörde, welche bezüglich der Parzellen 4 2 und 4 3 dem Verlangen des Gemeinde raths nach offener Bauweise mit Rücksicht auf die Ortsbauordnung nicht entsprechen zu können erklärt hatte, bei diesem Beschlüsse unter dem mißverständlichen Eindruck gestanden hat, daß die Ministerialverordnnng vom 30. September 1896 positives Recht geschaffen habe und schaffen habe wollen. Gegen den amtshauptmannschaftlichen Beschluß legten die Beschwerdeführer Rekurs ein. In der Begründung desselben haben sie die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung offener Bauweise bekämpft, da die in Geltung befindliche Ortsbanordnung Vorschriften über die offene Bauweise nicht enthalte und die Berufung auf die Ministerialverordnnng vom 30. September 1 896 unstatthaft sei; die gesundheitliche Zuträglichkeit der offenen Bauweise bestritten, da der Ort bei seiner freien Lage den Krankheit bringenden Nord-, Nordost- und Ostwinden ausgesetzt sei, und die volkswirthschaftliche Notwendigkeit der geschlossenen Bauweise behufs Beseitigung des Mangels an kleinen billigen Wohnungen betont. Hierauf erging folgende Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Leipzig: Leipzig, den 27. September 1897. Die Königliche Kreishauptmannschaft, kollegial zusammengesetzt, hat, wie der Amtshanptmannschaft Leipzig bei Rückgabe der mit dem Berichtsbeschlusse vom 10./11. vorigen Monats vorgelegten Akten Abthcilung XIX Abschnitt 2 Nr.302, die Bebauung der Parzelle Nr. 41 des Flurbuchs für Schönefeld betreffend, eröffnet wird, nach kommissarischer Besichtigung dieser Parzelle und Gehör ihres Medizinalbeisitzers den von den Fabrikbesitzern Robert Waldbaur und Paul Moritz Berger in Schönefeld Blatt 69 der Akten erhobenen und Blatt 70 flg. ausgeführten Rekurs gegen die Blatt 65 flg. festgestellten Bauvorschriften nicht für unbegründet gefunden. Den Rekurrenten ist zunächst darin beizupflichten, daß bei Aufrechterhaltung der angefochtenen Vorschriften die Beschaffung wohlfeiler Wohnungen, für die in Schönefeld gerade ein Bedürfniß vorliegt, ausgeschlossen und die Bebauung der fraglichen Parzelle in absehbarer Zeit wirthschaftlich unmöglich sein würde. Des weiteren aber wird, wie auch in dem der erstinstanzlichen Entschließung zu Grunde liegenden Gutachten des Bezirksarztes Blatt 36 ausdrücklich zngestanden ist, die von der Amtshanptmannschaft geforderte offene Bauweise durch gesundheits polizeiliche Rücksichten nicht bedingt, vielmehr kann im Hinblick einerseits auf den mehr städtischen Charakter des Ortes Schönefeld und den Umstand, daß jene Parzelle in der Mitte des BebauungSgebietcs von Schönefeld gelegen, für das anschließende Areal auch die geschlossene Bauweise schon genehmigt ist, sowie andererseits auf die hohe, freie und trockene Lage der Parzelle und die günstige Richtung und die erhebliche Breite der nach dem Blatt 1 der Akten ersichtlichen Bebauungspläne projektirten Straßen die geschlossene Bauweise an diesen Straßen, einschließlich der im Plan mit V bezeichnten, unbedenklich dann gestattet werden, wenn 1. die Gebäude nicht mehr als drei Geschosse (Erdgeschoß und zwei Ober geschosse) erhalten, 2. ein Dachansbau für Wohnungen nicht zngelassen und der Dachraum, ebenso wie die Kellerräume, den Bewohnern für hauswirthschaftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, 3. die Errichtung von Hinter- und Seitengebäuden, mit Ausnahme von eingeschossigen Waschhäusern, Schuppen u. dergl. unterbleibt und