vielleicht jährlich mehr als 200 000.// entzogen würde Die Deputation beschloß des halb, der Kammer die Annahme der Nr. 97 und 98, bezüglich der letzteren jedoch gegen eine Stimme (Rößner), nach der Vorlage zu empfehlen. Die Aufrechterhaltnng der Ansätze selbst hat auch die Beibehaltung der Vorschriften in den Anmerkungen zur Folge. Nach alledem beantragt die Deputation, die Kammer wolle beschließen: Nr. 97, 98, 99, 100, die vor Nr. 97 befindliche Ueberschrift und die Anmerkungen nach Nr. 97, 98 und 100 unverändert nach der Vorlage anzunehmen. Gemäß des der Deputation von der Kammer ertheilten Auftrags, wegen der finan ziellen Wirkungen des vorliegenden Entwurfs eines Gerichtskostengesetzes und des Tarifs, das Gutachten der Finanzdeputation ^ einzuholen, hat die Unterzeichnete Deputation sich mit der Finanzdeputationin Verbindung gesetzt. Das ist in der Weise geschehen, daß der Unterzeichnete Berichterstatter im Aufträge der Gesetzgebungs-Deputation, der am 9. April dieses Jahres abgehaltenen Sitzung der Finanzdepntation I. auf deren Einladung beigewohnt und dort über die finanzielle Tragweite der einzelnen Bestimmungen des Ge setzentwurfs wie des Tarifentwurfs unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze sowohl des Entwurfs wie der Kostengesetze vom 18. August 1884 und vom 6. November I 890 sowie der seiten der Königlichen Staatsregierung den Ständekammern mitgetheilten Nach- weisnngen über die Wirkungen des Gerichtskostengesetzes vom 6. November 1890 — Königl. Dekret Nr. 2 5 vom 1 l. November 1897 — Vortrag erstattet hat. Die Finanzdeputatien hat darauf einstimmig den Beschluß gefaßt, daß ihr Be denken gegen die finanziellen Wirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs wie des Tarif entwurfs nicht beigingen, und daß sie der Meinung sei, es werde mit Rücksicht auf die Zunahme der Geschäfte bei den Gerichten in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit, auch wenn zu erwarten sei, daß die gerichtlichen Erbauseinandersetzungen unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht mehr so häufig sein würden, wie nach bisherigem Rechte, der Staat auch in Zukunft zur Unterhaltung der Gerichte nicht wesentlich höhere Anschüsse zu leisten haben, als das bisher der Fall gewesen sei. Die Deputation beantragt deshalb, die Kammer wolle beschließen: den gekämmten Tarif mit den beschlossenen Abänderungen sammt der Ueberschrift nach der Vorlage anzunehmen. Endlich ist noch zu erwähnen, daß durch die beschlossene Streichung der Anmerkungen 1 und 4 nach Nr. 60 des Tarifentwurfs die Nummerfolge der dort verbleibenden An merkungen eine Veränderung erfährt. Es wird daher zur entsprechenden Veränderung dieser Nummersolge die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen sein. Ferner dürfte eine gleiche Ermächtigung für die Königliche Staatsregierung nach der Richtung ans- zusprechen sein, wenn sie dazu gelangen sollte, bei Bekanntmachung des Tarifs zur Er leichterung der Uebersicht über dessen Bestimmungen gewisse Stichworte durch fetten Druck hervorzuheben. Die Deputation beantragt deshalb, die Kammer wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung zu ermächtigen, bei der Bekannt machung des Tarifentwurfs die durch Streichung der Anmerk ungen 1 und 4 nach Nr. 00 veränderte Nummersolge der dort verbleibenden Anmerkungen entsprechend zu berichtigen und, falls