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Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- Bandzählung
- 1899/1900,2,2
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.6.b-A,1899/00,2.K.,2,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id446234796-189900303
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id446234796-18990030
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-446234796-18990030
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Projekt: SLUB Dresden
- LDP: Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- [Nr. 209-210]
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sprungmarke
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLandtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
- BandBand 1899/1900,2,2 -
- TitelblattTitelblatt I
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Sprungmarke[Nr. 209-210] 1153
- Sprungmarke[Nr. 211-220] 1175
- Sprungmarke[Nr. 221-230] 1249
- Sprungmarke[Nr. 231-240] 1255
- Sprungmarke[Nr. 241-250] 1339
- Sprungmarke[Nr. 251-260] 1439
- Sprungmarke[Nr. 261-270] 1485
- Sprungmarke[Nr. 271-280] 1538
- Sprungmarke[Nr. 281-290] 1595
- Sprungmarke[Nr. 291-300] 1659
- Sprungmarke[Nr. 301-310] 1677
- Sprungmarke[Nr. 311-320] 1686
- Sprungmarke[Nr. 321-330] 1719
- Sprungmarke[Nr. 331-339] 1734
- BandBand 1899/1900,2,2 -
- Titel
- Landtags-Akten / Berichte der 2. Kammer
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1172 ISeriedt« «iv. «I«r SS. SL-rrrrrrser. ^ 1!OS. Was denjenigen Theil dieser Ausführungen betrifft, welcher sich auf das Verhältniß des Ministeriums zu dem Jnstanzenzuge und insbesondere zu § 32 des Organisations- gesetzcs bezieht, so haben dieselben die Bedenken der Deputation, welche oben unter II entwickelt sind, nicht gn entkräften vermocht. Ausschlaggebend aber für die Stellungnahme der Deputation gegenüber der vor liegenden Beschwerde war der Schluß der Erklärungen des Königlichen Herrn Kommissars. So überraschend bei dem Wortlaute der abgedrucktcn Verordnungen vom 7. Juni 1898 und l 2. Januar 1899 die Erklärung war, daß jene Verordnungen nicht als Ent scheidung des konkreten Falles, sondern als Weisung an die Königliche Amts hauptmannschaft, auf die Aendcrung des bestehenden Ortsstatutcs hinznwirken, aufzufassen seien, so hatte selbstverständlich die Deputation diese Erklärung als Grundlage für die weitere geschästsordnungsmäßige Behandlung der Beschwerde hinzunehmen. Sie kann nur dabei die Bemerkung nicht unterdrücken, daß eine dem jetzt deklarirten Sinne der Verordnungen mehr entsprechende Wortfassung hätte gewählt werden mögen. Ganz offenbar haben weder die Beschwerdeführer, noch die Nachgeordneten Behörden diese Bedeutung der Verordnungen erkannt und erkennen können. Sonst hätte die Sache nicht so lange, wie geschehen, liegen bleiben können. Fest stehl nach jener Erklärung, daß die Beschwerde zur Zeit gegenstandslos ist; denn wenn eine Entscheidung in der Ministerialinstanz noch nicht erfolgt ist, so ist auch eine die Aenderung einer Entscheidung bezweckende Beschwerde dagegen nicht möglich. Die Beschwerdeführer werden die wirkliche Entscheidung abwarten müssen und dann zu erwägen haben, ob sie Anlaß zur Beschwerde an die Ständeversammlung haben. Für die Deputation aber drängte sich die Frage auf, ob sie nunmehr, da der Jn- stanzeuzug noch nicht erschöpft ist, die Beschwerde für unzulässig zu erklären habe. Bei der eigenartigen Gestaltung des vorliegenden Falles und im Hinblick darauf, daß bei der Wortfassung der erwähnten Ministerialverordnungen die Beschwerdeführer ein Vorwurf nicht treffen kann, wenn sie in ihnen die Entscheidung der Sache erblickten und von dem verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerde an die Stände Gebrauch machten, hat die Deputation jene Frage verneint. Sie konnte andererseits aber auch bei der Sachlage dem Hause nicht eine Beschlußfassung über die Sache selbst, da die Ministerialentscheidung noch nicht erfolgt ist, Vorschlägen, mußte sich vielmehr darauf beschränken, dem Hause ein gehenden Bericht zu erstatten, womit demselben Gelegenheit gegeben wird, sich über die wichtigen, dabei in Betracht kommenden und zum Theil in ihrer Bedeutung weit iiber den konkreten Fall hinausreichenden Fragen auszusprechen. Fernerhin aber sieht sich die Deputation durch die Beschwerde veranlaßt, einen An trag an dieselbe anzuknüpfeu. Es ist schon wiederholt hervorgehoben worden, daß bei dem Wortlaute der Ministerial- verordnuugen vom 7. Juni 1898 und vom 12. Januar 1899 den Nachgeordneten Be hörden und den Beschwerdeführern kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, wenn sie diese Verordnungen nicht in dem Sinne verstanden haben, welcher ihnen durch die Er klärung des Königlichen Herrn Kommissars beigelegt worden ist, und wenn seitens der Behörde in der Sache nichts weiter geschehen, von den Beschwerdeführern aber Zeit und Mühe auf Rechtsmittel, gleich als ob eine Entscheidung erfolgt wäre, verwendet worden ist. Den Behörden und Betheiligten gegenüber genügt auch nicht die in der Kammer er folgte Deklaration. Es empfiehlt sich vielmehr, daß mit thunlichster Beschleunigung die Behörden wie die Betheiligten über die Bedeutung, welche jene Verordnungen haben sollen, durch eine anderweite Ministerialverordnung verständigt werden, damit diese Angelegenheit, welche nunmehr schon vier Jahre schwebt, zur Erledigung gebracht werden kann.
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