ZrerLelrl« ete. «1^? 8S. SL»rr»?»«r'. 291. 1659 281. Bericht der Gesetzgebungs-Deputation der zweiten Kammer, den Antrag vr. Schill, vr. Schober und Genossen auf Abänderung der Bestimmungen des H 65 verbunden mit A 44 Lit. 6 und o der Re- vidirten Städteordnung und des K 53 verbunden mit H 35 Lit. e und e der Revidirten Landgemeindeordnung betreffend. Eingegangen am 30. April 1900. (Antrag Nr. 116, Berichte der II. Kammer 1. Bd. Millheiluugen der II. Kammer Nr. 47 S. 712 flg.) 9!ach § 65 der Revidirten Städteordnung hat derjenige, welcher die Stimmberechtigung s oder Wählbarkeit verliert, ebenso, wie in dem Falle, wenn sich später ergiebt, daß er die selbe schon zur Zeit der Wahl nicht besessen habe, aus den Stadtverordneten auszuscheiden. Dasselbe Gesetz bestimmt ferner in § 44 unter 6, daß derjenige Bürger, welcher sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach dem Strafgesetzbuche die Entziehung der Ehrenrechte zur Folge haben kann oder muß, in Untersuchung befindet, ingleichen der jenige, welcher Freiheitsstrafe verbüßt oder zwangsweise in einer öffentlichen Besserungs- o oder Arbeitsanstalt untergebracht ist, die Stimmberechtigung nicht besitzt. Hiernach hat, abgesehen von den sonst noch im Gesetze vorgesehenen Fällen, ein Aus- scheiden aus dem Stadtverordnetenkollegium stattzusinden: 1. im Falle des Schwedens einer Untersuchung wegen eines der in § 4 4 unter 6 4 bezeichnten Verbrechens oder Vergehens und 2. im Falle der Verbüßung von Freiheitsstrafen, dafern nicht schon § 44 unter ä ,6 der Revidirten Städteordnung einschlägt. Die Auslegung dieser nicht zweifelsfreien Bestimmungen haben der Praxis Schwierig- H keiten insofern bereitet, als man sich nicht klar war darüber, ob der in § 44 unter 6 in V Verbindung mit § 65 der Revidirten Städteordnung angeordnete Verlust der Stimm- nl berechtigung und beziehentlich Wählbarkeit und infolgedessen des hierauf gegründeten Amtes als Stadtverordneter nur auf die Dauer der Untersuchung beziehentlich der Frei heitsstrafe zu gelten habe und somit nur ein einstweiliges Ruhen der Funktion zur Folge habe, oder ob unter dem „Ausscheiden" nicht vielmehr zu verstehen sei ein Ausscheiden io aus dem Gemeindeamte dergestalt, daß der Betreffende als dem Kollegium definitiv nicht m mehr zugehörig zu erachten sei. Während man früher auch in der obersten Instanz — vergl. Fischer, Zeitschrift für Praxis und Gesetzgebung der Verwaltung Bd. VI S. 84 u. 85 — der elfteren Auf- ot sassung sich zuneigte, hat man später allgemein der letzteren den Vorzug gegeben, schon mr mit Rücksicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch und die Terminologie der Gemeinde- !ic> ordnungen. Beide Auslegungen sind, wie auch die in den Sitzungen der zweiten Kammer vom ' I 17. November 1899 und 1 9. Februar 1900 erschöpfenden Aussprachen dargethan haben — vergl. Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags II. Kammer S. 24 slg. nu und S. 7 1 2 flg. —, geeignet, im einzelnen Falle zu Härten zu führen.