1666 ISbLsZsl« «te. <I«r ZS. SLainnrer S94. G.-Bl. S. 743 flg.) mit der Abweichung entsprechende An wendung, daß an die Stelle des Schuldners der Anwartschafts- besitzer und an die Stelle des Gerichts die Anwartschaftsbehörde tritt. Gegen die Verfügung, durch welche die Entziehung der Verwaltung ungeordnet wird, steht dem Anwartschaftsbesitzer die sofortige Beschwerde zu. Mit der Entziehung der Verwaltung verliert der Anwart schaftsbesitzer das Recht, über die anwartschaftlichcu Gegen stände zu verfügen. Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden ent sprechende Anwendung. Die Entziehung der Verwaltung kann von der Anwart schaftsbehörde jederzeit aufgehoben werden." zu genehmigen; 21. n) in Absatz 1 des K 42 am Schluffe die Worte einzuschalten: Die Beiträge sind auch im Falle der Zwangsverwaltung aus den Erträgen zu entrichten. b) mit dieser Aenderung den K 42 nach der Vorlage anzunehmen; 22. HK 43, 44, 44 n, 44 b, 43 und 46 nach der Fassung der unter Nr. 5 bezeichneten Gegenüberstellung anzunehmen; 23. H 47 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 24. KK 48 und 48 n in der Fassung der unter Nr. 5 erwähnten Gegen überstellung anzunehmen; 23. KH 49, 39, 31, 32, 33, 34, 53, 56, 57, die Ueberschrift zu Ab schnitt SLL und KK 58, 59, 69, 61 und 62 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 26. KK 63, 63 n, 64 und 65 nach der Fassung der bei Nr. 5 erwähnten Gegenüberstellung anzunehmen; 27. in K 66 hinter den § 63 einzufügen „K 63rr" und mit dieser Aenderung den K 66 nach der Vorlage zu genehmigen; 28. u) die Ueberschrift zu Abschnitt IV des Entwurfs sowie b) K 67 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 29. KZ 68 und 69 in der Fassung der unter Nr. 5 bezeichneten Gegen- überstcllnng anzunehmen; 39. K 79 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 31. im K 71 das Wort „ein" in Zeile 1 gesperrt drucken zu lassen, im übrigen K 71 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 32. HK 72, 73, 74, 75, 76, die Ueberschrift zu Abschnitt V sowie KK 77 und 78 unverändert nach der Vorlage anzunehmen; 33. die in der Gegenüberstellung als § 78 n aufgcführte Vorschrift zu genehmigen;