sZ -r. 198 S» Dekret an die Stande, den Entwurf eines Gesetzes, die Pensionsberechtigung der Nadelarbeits- j lehrerinnen betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am 7. November 1899. ^eine Majestät der König lassen den getreuen Ständen hierbei den Entwurf eines Gesetzes, die Pensionsberechtigung der Nadelarbeitslehrerinnen betreffend, nebst Begründung zur verfassungsmäßigen Berathung zugeheu und sehen der bezüglichen Er- » - klärung der getreuen Stände hierauf in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 7. November 1899. -Albe r t. Kurt Damm Paul von Seydewitz. (Entwurf eines Gesetzes, die Pensionsberechtigung der Nadelarbeitslehrerinnen betreffend; vom Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen w. rc. w. haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: i: 8 Nadelarbcitslehrerinnen, welche die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten in Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und l 9. Februar 1 r 1890 publizirten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen oder ij r eine derselben gleichartige Prüfung bestanden haben und an einer oder mehreren öffent-N- lichen Volksschulen wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilcn, haben für ihre Person v von den Schulgemeinden aus der Schnlkasse Pension zu beanspruchen. Hat eine geprüfte Nadelarbcitslehrerin in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zehn lin Jahre lang wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilt, so bleibt ihr Pensionsanspruch j H bestehen, auch wenn später die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden unter 20 herabgehen On sollte. 8 2. Die in 8 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen, welche unkündbar angestellt sind, haben unter sinngemäßer Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension zu erhalten, welche für die Pensionirung der Volksschullehrer gelten; die Vorschriften in 88 4 fig- greifen auch hier Platz.