2Z2 SS. untergeordneter Bedeutung ist. Zu der Landwirtschaft im Sinne der Vorschrift gehören, der neueren Rechtssprache entsprechend, auch der Garten- und Weinbau. Dem Bürger lichen Gesetzbuche gemäß werden ferner bei der Bemessung der Beleihungsgrenze nicht bloß die vorgehenden Hypotheken, von denen der 8 1935 Satz 1 spricht, sondern alle ! vergehenden Rechte zu berücksichtigen sein. Die Beschränkung der Vorschrift auf die in i Sachsen liegenden Grundstücke entspricht dem §1897 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Grundsätze, nach denen der Werth eines Grundstücks, das belastet werden soll, zu ermitteln ist, eignen sich nicht zur Feststellung im Wege des Gesetzes. Der Vorbehalt l des Absatz 2 entspricht dem Vorgehen Bayerns, Hessens und anderer Staaten. 11. Dekret an die Stände, einen Gesetzentwurf wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern l und Abgaben im Jahre 1900 betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am 7. November 1899. ^cine Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen den Entwurf zu einem r Gesetze wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1900 ( nebst Begründung zur verfassungsmäßigen Berathung zngehen und sehen der Erklärung x darauf in Huld und Gnaden entgegen. Gegeben zu Dresden, den 7. November 1899. Albe r t. Werner von Watzdorf. Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben - im Jahre 1900 betreffend; vom Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. w. w. haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 I betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.- u. B.-Bl. S. l 76 flg.) wegen der r: provisorischen Fortcrhebung der Stenern und Abgaben im Jahre I960 mit Zustimmung g. Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: